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Unterrichtung der obersten Bauaufsichtsbehörde über Streitigkeiten in Baurechtssachen - Runderlass 24/01.02

Unterrichtung der obersten Bauaufsichtsbehörde über Streitigkeiten in Baurechtssachen - Runderlass 24/01.02
vom 12. März 2002

Um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden zu sichern, ergeht aufgrund des § 64 Abs. 1 BbgBO in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Buchstabe b) und § 123 der Gemeindeordnung folgende Weisung:

  1. Die oberste Bauaufsichtsbehörde ist fortlaufend zu unterrichten über Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in folgenden bauaufsichtlichen Angelegenheiten:
    • Widerspruchsverfahren
    • verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten (Eil-, Hauptsacheverfahren)
    • Amtshaftungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren.
    Eine grundsätzliche Bedeutung haben Entscheidungen,

    mit denen die Rechtsanwendung und Rechtsauslegung in der Verwaltungspraxis erstmals festgelegt oder geändert wird,
    • die Bedeutung über den Einzelfall hinaus haben oder
    • die Anlass für die Rechtsfortbildung sein können.
  2. Die unteren Bauaufsichtsbehörden übersenden der obersten Bauaufsichtsbehörde unter Maßgabe der Nr. 1 jeweils die Widerspruchs-/Abhilfebescheide, die Urteile oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte und des Oberverwaltungsgerichts des Landes Brandenburg oder die Entscheidungen der Zivilgerichte. Soweit für das Verständnis des Falles notwendig, sind ergänzende Unterlagen (z. B. Lageplan, Flurkartenauszug, Ansichten, Schnitte, Fotos) in Kopie beizufügen.
  3. Für die Unterrichtung ist das Vorblatt (Anlage) zu verwenden. Die Nummern 1 bis 6 des Vorblattes sind von der unteren Bauaufsichtsbehörde auszufüllen. Ein weiteres gesondertes Anschreiben ist entbehrlich.
  4. Dieser Erlass ersetzt den Runderlass 24/01.96 vom 6. März 1996 und ist sofort anzuwenden.

Anlagen