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Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung von Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere

Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung von Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere
vom 8. Februar 2021
(ABl./21, [Nr. 17], S.406)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021 durch Richtlinie des MLUK vom 8. Februar 2021
(ABl./21, [Nr. 17], S.406)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage des Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung von Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere.

Die Förderung ist nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung von der Pflicht zur beihilferechtlichen Anmeldung nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.1

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Das Land Brandenburg behält sich die Entscheidung vor, bei welchen Tierarten Maßnahmen zur Verbesserung von Gesundheit und Robustheit gefördert werden. Jährlich zu Beginn des IV. Quartals wird dazu unter www.mluk.brandenburg.de informiert.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Förderungsfähig sind die einem landwirtschaftlichen Unternehmen (Endbegünstigter) entstehenden Kosten für die Datenerhebung und Datenauswertung von Merkmalen zur Gesundheit und Robustheit sowie die Erhebung von Genotyp­informationen zu diesem Zweck durch den Landeskontrollverband Berlin-Brandenburg eV (LKV), Schweinekontroll- und Beratungsring Mecklenburg-Vor­pommern e. V. (SKBR), Hy­bridschweinezuchtver­band Nord/Ost e. V. (HSZV), Schafzuchtverband Berlin-Brandenburg e. V. (SVZBB), Rinderzuchtverband Berlin-Brandenburg eG (RZB)/RBB GmbH und Milchkontroll- und Rinderzuchtverband eG/RinderAllianz GmbH unter Aufsicht der zuständigen Fachbehörde.

2.2 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

  • Kosten für routinemäßig durchgeführte Kontrollen zur Bestimmung der Milchqualität
  • Kosten für technische Hilfe, die der Tiereigentümer im Rahmen der Kontrollen leistet
  • Kosten für Maßnahmen, die bereits bei der Bemessung von Beihilfen aufgrund anderer Förderungsmaßnahmen berücksichtigt worden sind
  • Kosten für Datenerhebungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben vorgeschrieben sind
  • Umsatzsteuer und Skonti.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Zuchtverbände oder Kontrollvereinigungen, die nach den Bestimmungen des Tierzuchtrechts die Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen vornehmen, oder Stellen, die Datenerhebungen und -auswertungen unter Aufsicht der zuständigen Fachbehörde zur Bestimmung der genetischen Qualität durchführen.

Der Endbegünstigte der Beihilfe ist das landwirtschaftliche Unternehmen, das eine vergünstigte Dienstleistung erhält. (Siehe Nummer 4.2 der Richtlinie.)

Für die Förderung der endbegünstigten Unternehmen nach Nummer 3 gilt:

Die Zuwendungen dürfen nicht an Unternehmen gewährt werden, bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 handelt oder die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Betriebsstätte und die Tiere des endbegünstigten Unternehmens, für welche eine Beihilfe im Rahmen dieser Richtlinie gewährt wird, müssen sich im Land Brandenburg befinden.

4.2 Endbegünstigte können ausschließlich für die Tierzucht tätige landwirtschaftliche Unternehmen unbeschadet der gewählten Rechtsform sein, die im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 20142 (Agrar-Freistellungsverordnung) Kleinst­unternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen sind.3

4.3 Beihilfen für Kontrollen in gewerblichen Betrieben können nicht bereitgestellt werden. Für nach steuerlichen Vorschriften als gewerblich eingestufte Betriebe ist eine Förderung zulässig, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann.

4.4 Über die zu erbringende verbilligte Datenerhebung ist zwischen dem landwirtschaftlichen Unternehmer und dem Zuchtverband beziehungsweise der Kontrollvereinigung ein Vertrag oder eine Mitgliedschaft abzuschließen. Der Vertrag oder die Mitgliedschaft ist Grundlage zur Beantragung der Förderung bei der Bewilligungsbehörde. Ein Vertrag muss insbesondere folgende Angaben enthalten: Name des Betriebes, Beschreibung des Vorhabens einschließlich seines voraussichtlichen Beginns und Abschlusses, Standort und voraussichtliche Kosten des Vorhabens sowie die Höhe der Verbilligung (entsprechend den nach Nummer 5.4 gewährten Beträgen). Weiterhin sind dem Vertrag Erklärungen zu der „KMU-Eigenschaft“ sowie „Unternehmen in Schwierigkeiten“ hinzuzufügen.

4.5 Die Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die Daten erhebenden Zuchtverbände oder Kontrollvereinigungen der Überwachung der zuständigen Fachbehörde unterliegen.

4.6 Bei der Datenerhebung und -aufbereitung sind mindestens die in der Anlage aufgeführten Merkmale zu berücksichtigen.

4.7 Die Zuwendungen werden nur gewährt, wenn in der Satzung oder im Zuchtprogramm der Zuchtverbände oder Kontrollvereinigungen die Verbesserung der Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere ein Schwerpunkt ist.

4.8 Aufwendungen, die dem Zuwendungsempfänger im Rahmen dieser Maßnahme entstehen, dürfen nur insoweit als beihilfefähige Aufwendungen anerkannt werden, als sie nicht bereits bei der Bemessung von Beihilfen aufgrund anderer Förderungsmaßnahmen mitberücksichtigt worden sind.

4.9 Der Zuwendungsempfänger muss vor Beginn der Maßnahme einen schriftlichen Antrag auf Gewährung der Zuwendung gestellt haben. (Siehe Nummer 7.1 der Richtlinie.)

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Höhe der Zuwendung:

Der Zuschuss beträgt 60 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben und wird bezogen auf die Anzahl der zu kontrollierenden Tiere als Festbetrag gewährt. Die Höhe des Zuschusses ist auf folgende Höchstbeträge begrenzt:

  • 10,23 Euro je kontrollierte Milchkuh/Jahr 4, zusätzlich 12,00 Euro einmalig je typisierte Kuh, weibliches Rind oder weibliches Kalb bei der Erhebung von Genotyp­informationen
  • 8,70 Euro je kontrollierte Mutterkuh/Jahr
  • 3,36 Euro je vollständig erfasstes Mastrind
  • 0,55 Euro je vollständig erfasstes Mastschwein
  • 6,35 Euro je kontrollierte Sau und Jahr
  • 8,70 Euro je kontrolliertes Schaf/Jahr
  • 8,70 Euro je kontrollierte Ziege/Jahr
  • 0,61 Euro je kontrolliertes Mastlamm.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Bewilligungs- und Durchführungszeitraum ist das Kalenderjahr.

6.2 Die erfassten Daten zu Merkmalen der Tiergesundheit und Robustheit sind im Sinne des Zuwendungszweckes im Rahmen von Zuchtprogrammen, welche Merkmale der Gesundheit und Robustheit berücksichtigen, tierzuchtrechtlich anerkannten Zuchtverbänden beziehungsweise Zuchtunternehmen bereitzustellen und aufzubereiten oder zur Bewertung von Zuchtprodukten einschließlich Kreuzungsherkünften hinsichtlich Gesundheit und Robustheit vorzusehen.

6.3 Unternehmen, die einer Rückforderung aufgrund einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, sind von einer Förderung ausgeschlossen.

6.4 Der Zuwendungsempfänger muss den zuständigen Bundesbehörden auf Anfrage und dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung jährlich bis zum 31. März auf Basis der ermittelten Daten Informationen zu den erfassten Merkmalen zur Verfügung stellen, und zwar:

  • die erfassten Indikatoren im Sinne des Zuwendungszweckes
  • Entwicklungen, Trends und Ergebnisse
  • aktualisierte langfristige Trends und Ergebnisse über die Merkmalsentwicklung.

6.5 Der Zuwendungsempfänger hat die Ergebnisse von überbetrieblichen Auswertungen und Bewertungen zu veröffentlichen.

6.6 Der Zuwendungsempfänger sowie der Endbegünstigte sind verpflichtet, eine Überprüfung der Einhaltung der beantragten Maßnahmen durch die zuständigen Behörden des Landes und des Bundes sowie der entsprechenden Rechnungshöfe zuzulassen. Deren Beauftragten ist auf Verlangen Einblick in die betriebswirtschaftlichen Unterlagen, Hilfestellung bei Kontrollen und Zugang zu allen Betriebsflächen und Einrichtungen zu gewähren.

6.7 Es wird darauf hingewiesen, dass die Angaben nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 auf einer nationalen zentralen Beihilfen-Website veröffentlicht werden, soweit die Veröffentlichungsschwellen überschritten werden.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Der Antrag auf Förderung ist vom Zuwendungsempfänger jährlich bis zum 15. November für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Erstantragstellungen sind im laufenden Förderjahr möglich.

Das Antragsformular für die Zuwendungsempfänger steht unter https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/service/foerderung/landwirtschaft/foerderung-robustheit-landwirtschaftlicher-nutztiere/ zur Verfügung.

Mit Bezug zu Nummer 4.4 der Richtlinie ist der Vertrag (inklusive der Erklärungen zu der „KMU-Eigenschaft“ sowie „Unternehmen in Schwierigkeiten“) mit dem Antrag einzureichen.

Der Beginn des Vorhabens vor Bewilligung ist abweichend von Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Absatz 1 LHO gemäß Nummer 1.3.1 VV zu § 44 LHO für alle Vorhaben nach dieser Richtlinie förderunschädlich, sofern mit dem Vorhaben nicht vor dem 1. Januar des Folgejahres nach Antragstellung begonnen wurde.

Als Voraussetzung für den vorzeitigen Vorhabenbeginn muss der Zuwendungsempfänger sicherstellen, dass die Vor­aussetzungen des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erfüllt sind.

Ein Anspruch auf Bewilligung kann aus einem förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn nicht hergeleitet werden. Der vorzeitige Vorhabenbeginn muss nicht gesondert beantragt werden.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid an den Zuwendungsempfänger.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage eines entsprechenden schriftlichen Antrages durch den Zuwendungsempfänger an die Bewilligungsbehörde. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt bei Nachweis der erbrachten Datenerhebung. Abschlagszahlungen bis 90 vom Hundert des bewilligten Zuschusses sind möglich.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist vom Zuwendungsempfänger gegenüber der Bewilligungsbehörde ein Verwendungsnachweis zu erbringen.

7.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.

Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung von Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere vom 17. September 2018 (im Amtsblatt nicht veröffentlicht) außer Kraft.


1 Beihilfe-Nr.: SA.61249 (2021/XA).

2 Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der       Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).

3 Vgl. Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014.

4 Gilt auch für Wasserbüffelkühe.

Anlagen