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Anordnung des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg gem. § 23 Abs. 1 AufenthG zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre im Land Brandenburg lebenden Verwandten beantragen (Erlass Nr. 02/2015 im Aufenthaltsrecht)
Anordnung des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg gem. § 23 Abs. 1 AufenthG zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre im Land Brandenburg lebenden Verwandten beantragen (Erlass Nr. 02/2015 im Aufenthaltsrecht)
vom 3. März 2015
Außer Kraft getreten am 30. September 2015 durch Zeitablauf vom 3. März 2015
Erlass Nr. 02/2015
Aufenthaltsrecht;
Anordnung des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg gem. § 23 Abs. 1 AufenthG zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre im Land Brandenburg lebenden Verwandten beantragen
hier: Verlängerung der Antragsfrist
1. Mein Erlass Nr. 09/2013 vom 20.09.2013; Az: 21-802-20
2. Meine Information Nr. 71/2013 vom 28.10.2013; Az: 21-802-20
3. Mein Erlass Nr. 03/2014 vom 28.02.2014; Az: 21-802-20
4. Mein Erlass Nr. 10/2014 vom 10.09.2014; Az: 21-802-20
In Abstimmung mit dem MASGF und nach Erteilung des Einvernehmens durch das BMI am 02.03.2015 wird die landesrechtliche Aufnahmeanordnung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre im Land Brandenburg lebenden Verwandten beantragen, erneut bis zum 30.09.2015 verlängert.
Der Erlass Nr. 09/2013 vom 20.09.2013 und die Information Nr. 71/2013 vom 28.10.2013 in Form der Änderungen durch den Erlass Nr. 03/2014 vom 28.02.2014 haben weiterhin Bestand.
Der Erlass Nr. 10/2014 vom 10.09.2014 verliert mit Ablauf des 31.03.2015 seine Gültigkeit.
Im Auftrag
Keinath
Dieses Dokument wurde am 03. März 2015 durch Herrn Andreas Keinath elektronisch schlussgezeichnet.