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Die Einrichtung, die Erhaltung und der Nachweis des Höhenfestpunktfeldes im Land Brandenburg (Nivellementrichtlinie Bbg)

Die Einrichtung, die Erhaltung und der Nachweis des Höhenfestpunktfeldes im Land Brandenburg (Nivellementrichtlinie Bbg)
vom 23. März 1998

Außer Kraft getreten am 21. Juli 2021 durch Raumbezugserlass des MIK vom 21. Juli 2021

Eingeführt mit dem Runderlass III Nr. 2/1998 des Ministeriums des Innern

Inhaltsübersicht

1. Das Höhenfestpunktfeld
2. Geodätische Grundlagen
3. Nummerierung und Bezeichnung
4. Nachweis und Abgabe von Informationen aus dem Nachweis
5. Den Nachweis ergänzende Unterlagen
6. Erkundung
7. Vermarkung
8. Höhen, Koordinaten und Schwerewerte
9. Genauigkeit und Zuverlässigkeit
10. Erhaltung
11. Außerkrafttreten geltender Vorschriften

Anlagen

1. Das Deutsche Haupthöhennetz 1992
2. Nachweismuster und ergänzende Unterlagen der NivP
3. Beispiel für Nachweismuster der SHP
4. Vermarkungen
5. Merkblatt über die Bedeutung und den Schutz der NivP
6. Schutzsäule der NivP

1. Das Höhenfestpunktfeld

1.1. (1) Eine wesentliche Aufgabe der Landesvermessung ist die Grundlagenvermessung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (GVBl. I 1998 Seite 2). Eine Aufgabe der Grundlagenvermessung ist es, das amtliche Bezugssystem der Höhe bereitzustellen, das durch das Höhenfestpunktfeld realisiert wird. Es wird durch die Höhenfestpunkte (HFP) gebildet. HFP sind die Nivellementpunkte (NivP) - sie bilden das Nivellementpunktfeld (NivP-Feld) - und sonstige Höhenfestpunkte (SHP). Das Höhenfestpunktfeld unterliegt dynamischen Prozessen, die gegebenenfalls zu berücksichtigen sind und deren Signifikanz ständig zu untersuchen ist.

(2) Das Höhenfestpunktfeld des Landes Brandenburg ist hierarchisch in das NivP-Feld mit seinen Nivellementpunkten der Ordnungen 1, 2, 3 und 4, Kurzbezeichnungen sind NivP (1), NivP (2), NivP (3) und NivP (4), und die sonstigen Höhenfestpunkte, die dem NivP-Feld nachgeordnet sind, unterteilt. Das Höhenfestpunktfeld kann außerdem in Nivellementnetze (Niv-Netze) gegliedert werden, sie repräsentieren ganze Hierarchiestufen oder Teile davon.

(3) Die NivP (1) dienen der grundlegenden Realisierung des amtlichen Bezugssystems der Höhe. Die NivP der unteren Ordnungen dienen der Erhöhung der Dichte der Realisierung des amtlichen Bezugssystems der Höhe und damit seiner Gebrauchsfähigkeit.

(4) Die SHP dienen der dichteren Realisierung des amtlichen Bezugssystems der Höhe in eng besiedelten Gebieten. Als SHP kann die Katasterbehörde HFP nachweisen, die z. B. im Rahmen von städtischen Höhenverdichtungsnivellements, von Baukontroll- und Bauwerksüberwachungsmessungen, von Nivellements an Verkehrswegen oder Wasserstraßen oder von Senkungsbeobachtungen bestimmt worden sind, wenn sie die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

1.2. (1) Bestandteile der Niv-Netze sind deren Punkte und die zugehörigen Bestimmungselemente, die zusammenhängende Nivellementschleifen (Niv-Schleifen) bilden sollen. Niv-Schleifen werden aus in sich geschlossenen Folgen von Nivellementlinien (Niv-Linien) oder Nivellementstrecken (Niv-Strecken) gebildet.

(2) Die Endpunkte der Niv-Linien sind im allgemeinen Knotenpunkte, an denen mindestens drei Niv-Linien zusammentreffen oder Grenzübergabepunkte an der Bearbeitungsgrenze eines Niv-Netzes. Grenzübergabepunkte stellen den Anschluss zu benachbarten Niv-Netzen her, die in der Zuständigkeit der Landesvermessungsbehörden oder -betriebe anderer Länder liegen. Die Niv-Linien im Netz der NivP (1) sollen über besonders höhenstabile Gebiete führen und in geeigneten, durch die geologischen Verhältnisse bestimmten Abständen Gruppen von NivP guter Höhenbeständigkeit enthalten. In der Nähe von Knotenpunkten der NivP (1) sind Punktgruppen vorzusehen, die nach Möglichkeit unterirdische NivP enthalten. Niv-Strecken sind nivellitische Verbindungen zwischen zwei benachbarten NivP oder zwei benachbarten SHP.

(3) Im Netz der NivP (1) beträgt der maximale Schleifenumfang ca. 300 Kilometer. Die Abstände der Punktgruppen guter Höhenbeständigkeit sollen nach Möglichkeit kleiner als 10 Kilometer sein. Für NivP (2) sollen Niv-Schleifen mit höchstens 100 Kilometer, für NivP (3) mit höchstens 35 Kilometer Umfang gebildet werden. Nivellementlinien 4. Ordnung sollen nicht länger als 4 Kilometer sein.

1.3. (1) NivP der 1., 2. und 3. Ordnung sind landesweit einzurichten und zu erhalten. In Gebieten mit besonderem Bedarf können NivP 4. Ordnung eingerichtet und erhalten werden.

(2) In Gebieten, in denen die Dichte der NivP der 3. und 4. Ordnung nicht den Anforderungen der Wirtschaft, der Verwaltung oder der Wissenschaft genügt oder die Einrichtung von NivP (4) nicht vorgesehen ist, sind bei Bedarf SHP einzurichten und zu erhalten, um so die Grundlage für alle weiteren Hö-henmessungen zu gewährleisten.

(3) Die Einrichtung umfasst die Herstellung (Erkundung, Vermarkung und Fertigung der Festpunktbeschreibung) und die Bestimmung (Messung und Berechnung), die Erhaltung umfaßt die Überprüfung und Fortführung der HFP. HFP sind im erforderlichen Umfang erneut zu bestimmen bzw. einzurichten, wenn im Rahmen flächenhafter Überprüfungen zweifelsfrei nachgewiesen wird, dass Genauigkeit und Zuverlässigkeit oder die Dichte notwendiger HFP nicht den in dieser Richtlinie gestellten Anforderungen entsprechen. Die Erneuerungsarbeiten sind soweit auszudehnen, dass an durch Messung überprüfte unveränderte HFP angeschlossen wird.

(4) HFP sind nachzuweisen.

1.4. (1) Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzzuständigkeitsverordnung (VermLiegGZV) vom 29. Dez. 1994 (GVBl. II 1995 Seite 74) ist für Arbeiten gemäß Nummer 1.2 im Zusammenhang mit den NivP das Landesvermessungsamt zuständig. Es wird bei diesen Arbeiten durch die Kataster- und Vermessungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 VermLiegGZV unterstützt (Mitwirkung). Die Mitwirkung umfaßt vorrangig die Überprüfung der NivP aller Ordnungen und die Beteiligung an Arbeiten für die Bestimmung der NivP (4).

(2) Für Arbeiten gemäß Nummer 1.3 im Zusammenhang mit den SHP sind gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 VermLiegGZV die Kataster- und Vermessungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte zustän-dig.

(3) Bei der Einrichtung von HFP gemäß Nummer 1.3 Abs. 2 entscheiden Landesvermessungsamt und Katasterbehörde unter Berücksichtigung der Netzgeometrie einvernehmlich darüber, ob die Höhenfestpunkte als NivP (4) oder SHP nachgewiesen werden sollen.

(4) Das Landesvermessungsamt und die Katasterbehörden informieren sich gegenseitig über ge-plante Arbeiten im Höhenfestpunktfeld und laufend über festgestellte Veränderungen.

(5) Andere behördliche Vermessungsstellen, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) und Markscheider können HFP bestimmen. Vor Beginn solcher Nivellementarbeiten ist der Nachweis führenden Stelle ein Netzentwurf zur Stellungnahme vorzulegen. Die Messungs- und Berechnungsakten sind der Nachweis führenden Stelle einzureichen.

1.5. Über durchzuführende örtliche Arbeiten sind Betroffene zu informieren. Dazu stellen die Katasterbehörden auf Anforderung des Landesvermessungsamtes deren Namen und Anschrift fest.

1.6. (1) Um die Einheitlichkeit der Arbeiten gemäß Nummer 1.4 hinsichtlich der NivP in erforderlichem Umfang sicherzustellen, haben die Katasterbehörden und die anderen Vermessungsstellen neben dieser Richtlinie die Arbeitsanleitungen und Bearbeitungshinweise des Landesvermessungsamtes zu beachten.

(2) In Ergänzung zu dieser Richtlinie gibt das Landesvermessungsamt bei Bedarf im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern Durchführungsbestimmungen gemäß Absatz 1 heraus.

1.7. (1) Die NivP (1) werden bundesweit nach einheitlichen Richtlinien bearbeitet.

(2) An den innerdeutschen Landesgrenzen sollen grenzüberschreitende Messungen im NivP-Feld mit den für die Landesvermessung zuständigen Landesämtern oder -betrieben der Bundesländer abgestimmt werden, damit ein stetiger Übergang bei der Realisierung des Bezugssystems gewährleistet werden kann.

(3) Das Höhenfestpunktfeld soll bei Bedarf neuen technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen angepasst werden.

2. Geodätische Grundlagen und Höhensysteme

2.1. (1) Grundlage für das NivP-Feld ist das Deutsche Haupthöhennetz 1992 (DHHN92) (Anlage 1).

(2) Das DHHN92 besteht im wesentlichen aus den Messelementen des Deutschen Haupthöhennetzes 1985 (DHHN85) und des Staatlichen Nivellementnetzes 1. Ordnung 1976 (SNN76) sowie den Verbindungsmessungen zwischen diesen beiden Netzen.

(3) Die Ausgleichung des DHHN92 erfolgte zwangsfrei in geopotentiellen Koten unter Hinzunahme einiger anschließender Niv-Linien in den Nachbarstaaten. Das DHHN92 erhielt sein Niveau durch Anschluss an die geopotentielle Kote des Knotenpunktes Wallenhorst, die dieser im europäischen Nivellementnetz REUN86 hat. Dadurch ist das DHHN92 an den Nullpunkt des Pegels Amsterdam angeschlossen. Dieser Nullpunkt wurde im ausgehenden 17. Jahrhundert festgelegt. Das heutige Mittelwasser der Nordsee an der Niederländischen Küste liegt etwa in dieser Höhe.

(4) Höhen im System des DHHN92 werden als Normalhöhen nach der Theorie von Molodenski berechnet. Hierbei werden die Parameter des Geodätischen Referenzsystems 1980 (GRS80) und Punktkoordinaten im ETRS89 verwendet. Bezugsfläche der Höhen im System des DHHN92 ist somit das Quasigeoid, das mit GRS80-Konstanten berechnet ist und das durch den Nullpunkt des Amsterdamer Pegels verläuft. Höhen im System des DHHN92 werden als Höhen über Normalhöhennull (NHN) bezeichnet.

(5) Das System des DHHN92 ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland realisiert.

2.3. (1) Das SNN76 ist hervorgegangen aus Wiederholungsnivellements der Jahre 1974 bis 1976 im Staatlichen Nivellementnetz 1. Ordnung 1956 (SNN56). Als einzige Höhe wurde in der Ausgleichung des SNN76 die Normalhöhe des Normalhöhenpunktes von 1912 (NHP 1912) angehalten, die dieser bei der Erstausgleichung erhalten hatte. Die Höhen des SNN76 werden auch als Höhen über Höhennull (HN) im System der Normalhöhen 1976 (HN76) bezeichnet. Sie enthalten die Normalhöhenreduktion (NR), für deren Berechnung an der Erdoberfläche gemessene Schwerewerte verwendet werden. Die Messungen für das SNN 2. Ordnung in den Jahren 1977 bis 1982 wurden innerhalb der Niv-Schleifen des SNN 1. Ordnung im System HN76 ausgeglichen.

(2) Das SNN56 wurde 1954 bis 1956 in der DDR im Rahmen des Einheitlichen Präzisionsnivellementnetzes Osteuropäischer Länder gemessen. Als einziger Höhenbezugspunkt für diese Netzausgleichung wurde der Pegel Kronstadt (bei St. Petersburg) angehalten. Die hieraus hervorgegangenen Höhen werden auch als Höhen über HN im System der Normalhöhen 1956 (HN56) bezeichnet.

(3) Bezugsfläche der Höhen in den Systemen des SNN56 und des SNN76 ist das Quasigeoid, das nach der Theorie von Molodenski mit den Parametern des Krassowski-Ellipsoids sowie der Normalschwereformel nach Helmert (1901) berechnet ist und das durch den Nullpunkt des Pegels Kronstadt verläuft.

(4) Die Systeme SNN56 und SNN76 sind ausschließlich in den neuen Bundesländern realisiert worden.

2.4. (1) Das DHHN85 ist hervorgegangen aus den Wiederholungs- und Erneuerungsnivellements 1980 - 1985 im Deutschen Haupthöhennetz 1912 (DHHN12), die in den alten Bundesländern durchgeführt wurden. Höhen im System des DHHN85 enthalten die Normalorthometrische Reduktion (NOR), für deren Berechnung Normalschwerewerte benutzt werden. Als Anschlusspunkt für die zwangsfreie Ausgleichung des DHHN85 diente die unterirdische Festlegung Wallenhorst mit der Höhe, die im Jahre 1928 bei der Einrechnung in den Netzteil II des DHHN12 ermittelt worden war.

(2) Das DHHN12 ist zwischen 1912 und 1956 in acht getrennt bearbeiteten Netzteilen entstanden. Die Höhenberechnung im DHHN12 erfolgte vom Normalhöhenpunkt von 1879 (NHP 1879) ausgehend, wobei bei der Bearbeitung des Netzteiles I ein neuer Normalhöhenpunkt (NHP 1912) festgelegt wurde. Er ist der Haupthöhenpunkt des Landes Brandenburg. Die Höhen im System des DHHN12 enthalten die NOR und werden auch als Höhen über Normalnull (NN) im neuen System bezeichnet. Infolge vorher vom Nullpunkt des Amsterdamer Pegels ausgeführter Feinnivellements ist die Höhe des NHP 1879 im Jahre 1879 zu 37,000 Meter über NN festgelegt worden.

(3) Die Höhenbezugsfläche Normalnull ist keine Niveaufläche im Erdschwerefeld. Sie liegt jedoch in der Nähe der Niveaufläche durch den Nullpunkt des Amsterdamer Pegels. Die NN-Fläche selbst kann nur punktweise durch Abtrag von NN-Höhen des zugehörigen Höhensystems nach unten bestimmt werden.

(4) Das System des DHHN85 ist ausschließlich in den alten Bundesländern realisiert.

(5) Im Land Brandenburg liegen teilweise noch Höhen im System des DHHN12 vor. NN-Höhen sind infolge ihrer meist unbekannten Entstehung und der Jahrzehnte zurück liegenden Messung sowie der unterschiedlichen Höhensysteme nicht exakt in die Systeme des SNN76 oder des DHHN92 überführbar.

3. Nummerierung und Bezeichnung

3.1. (1) Jeder NivP erhält vom Landesvermessungsamt ein zehnstelliges Punktkennzeichen.

(2) SHP erhalten ihr Punktkennzeichen durch die örtlich zuständige Katasterbehörde.

(3) Das Punktkennzeichen enthält den Nummerierungsbezirk, die Nummer des HFP und eine Information über den Stand der Fortführung.

3.2. (1) Für NivP ist aus dem Punktkennzeichen seine Zuordnung zu einem Blatt der topographischen Karte 1:25.000 (TK 25), seine Ordnung, die Punktnummer und die Laufendhaltungskennziffer erkennbar. Das Punktkennzeichen setzt sich wie folgt zusammen:

1. Stelle verschlüsselte Nomenklatur der internationalen Weltkarte 1:1.000.000 (M-33 => 2, N-32 => 3, N-33 => 4)
2. bis 4. Stelle Nummerierung der topographischen Karte 1:100.000 (ggf. mit vorange-stellten Nullen)
5. bis 6. Stelle verschlüsselte Nomenklaturen der topographischen Karten 1:50.000 und 1:25.000 (A oder a => 1, B oder b => 2, C oder c => 3, D oder d => 4)
7. bis 9. Stelle Laufende Nummer des NivP innerhalb der topographischen Karte 1:25.000, wobei für NivP (1) die Nummern 100 bis 199, für NivP (2) die Nummern 200 bis 299, für NivP (3) die Nummern 301 bis 499 und für die NivP (4) die Nummern ab 501 vorgesehen sind
10. Stelle dokumentiert den Stand der Fortführung (Laufend-haltung)

(2) Für NivP sind Punktnummerngruppen vorgegeben, die sich an den Ordnungen orientieren (siehe 7. bis 9. Stelle des Punktkennzeichens).

(3) Bei erstmaliger Nummerierung werden die Punktnummern innerhalb einer TK 25 entlang einer Niv-Linie fortlaufend vergeben.

(4) In ihrer örtlichen Lage unveränderte NivP behalten ihre Nummer auch bei Einführung neuer Höhen bei, die Laufendhaltungskennziffer wird um eins erhöht.

(5) Werden Ersatzpunkte für zerstörte NivP bestimmt, sind diese durch die Laufendhaltungskennziffer zu unterscheiden. Neupunkte erhalten entsprechend der Ordnung des NivP die nächst freien Nummern innerhalb der TK 25. Sind einem Kartenblatt der TK 25 Nivellementpunkte verschiedener Bundesländer zuzuordnen, ist die Nummerierung mit dem zuständigen Landesamt abzusprechen.

(6) Umnummerierungen an NivP können vorgenommen werden, wenn das gesamte NivP-Feld in einem geschlossenen Bereich erneuert wird.

(7) NivP können neben dem Punktkennzeichen auch einen Namen erhalten.

(8) Infolge der wechselnden örtlichen Gegebenheiten haben die NivP verschiedene Standfestigkeit. Da die Verwendungsfähigkeit der NivP in hohem Maße hiervon abhängt, können die NivP auch nach ihrer Standfestigkeit gekennzeichnet werden. Die Kriterien der Kennzeichnung sind

  1. Güte des Vermarkungsträgers,
  2. Topographie und Umwelteinflüsse,
  3. Güte des Baugrundes,
  4. Geologie,
  5. Grundwasserstand,
  6. Grundwasserschwankungen,
  7. Stabilität aus Wiederholungsmessungen.

3.3. (1) Für SHP ist in Gebieten, in denen die erstmalige Einrichtung erfolgt, die Vergabe von Punktkennzeichen gemäß den Regelungen für die Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK) vorzunehmen.

(2) In Gebieten bestehender SHP kann das dort gewählte Prinzip der Nummerierung bis zur Übernahme in die ALK-Datenbank beibehalten werden.

(3) Sollen SHP umnummeriert werden, ist die neue Nummerierung gemäß den Vorgaben der ALK zu gestalten.

4. Nachweis und Abgabe von Informationen aus dem Nachweis

4.1. (1) Der Nachweis der NivP besteht aus

  1. den Höhenfestpunktbildern als NivP-Übersichten (Anlage 2, Seite 1),
  2. den NivP-Beschreibungen (Anlage 2, Seite 2),
  3. der Datei der NivP.

(2) Der Nachweis der SHP umfaßt mindestens

  1. die verbale Beschreibung der Lage der SHP,
  2. die Informationen zur Höhenangabe.

Muster zeigt die Anlage 3.

(3) Der Nachweis ist zu sichern. Die Fortführung der Sicherungsstücke ist zu gewährleisten. Der bei den Katasterbehörden bestehende Sekundärnachweis gilt hinsichtlich der NivP-Übersichten und NivP-Beschreibungen als Sicherung des Nachweises der NivP. Die Datei der NivP ist gesondert zu sichern.

4.2. Die NivP-Übersichten werden als "Höhenfestpunktbild 1:50.000" auf der Basis der topographischen Karte 1 : 50.000 geführt. Es werden die Lage und die Nummerierung der NivP dargestellt.

4.3. (1) Für jeden NivP ist eine Beschreibung anzulegen, sie wird auf dem Vermessungsformular NivP-Beschreibung geführt.

(2) Das Formular soll im beschreibenden Teil folgende Angaben enthalten:

  1. Punktkennzeichen,
  2. Liniennummer,
  3. Vermarkungsart und Jahr der Vermarkung,
  4. Landkreis oder kreisfreie Stadt und Gemeinde,
  5. Datum der Einmessung bzw. der Fortführung,
  6. Angaben zur Stabilität des NivP (z. B. Zustand des Bauwerkes, geologische Verhältnisse),
  7. ggf. Angabe der alten Punktnummer,
  8. ggf. Identitätshinweis zum Festpunkt einer anderen Punktart,
  9. Bearbeiter.

(3) Der darstellenden Teil (Einmessungsskizze) ist nach den Zeichenvorschriften für Vermessungsrisse auszuarbeiten. Die Nordrichtung ist anzugeben. Liegen mehrere NivP nahe beisammen, so können sie auf einer Einmessungsskizze dargestellt werden. Weiterer darstellender Bestandteil ist eine topographische Lageskizze im ungefähren Maßstab von 1:25.000.

In der Datei der NivP sind folgende Daten nachzuweisen:

  1. Punktkennzeichen,
  2. Bedeutung des NivP (Punktart),
  3. Zustand,
  4. Liniennummer,
  5. Art der Vermarkung,
  6. Jahr der Vermarkung,
  7. Ordnung,
  8. Schlüsselzahl des Landkreises (Kreisnummer),
  9. Lagekoordinaten im ETRS89 und System 42/83,
  10. Höhenangabe in den Systemen HN76 und DHHN92,
  11. mittlerer Fehler der Höhe bezüglich der Anschlusspunkte,
  12. Messungsdatum,
  13. Berechnungsjahr,
  14. ggf. geopotentielle Kote des NivP im System des DHHN92,
  15. Schwerewert und/oder Bouguer-Anomalie,
  16. Lagebeschreibung bzw. Hinweis auf NivP-Beschreibung.

(2) In der Datei der NivP können weitere Daten geführt werden:

  1. Berechnungshinweis Höhe,
  2. Stabilitätsklasse,
  3. Punktstatus,
  4. Entstehung des Punktes,
  5. Berechnungshinweis Schwere,
  6. Lagegenauigkeit,
  7. ggf. Identitätshinweis zum Festpunkt einer anderen Punktart,
  8. ggf. Angabe der alten Punktnummer,
  9. ggf. Lagekoordinaten in historischen Systemen,
  10. ggf. Undulationen,
  11. ggf. Höhen mit Höhenstatusangabe in anderen Höhensystemen, z. B. ellipsoidische Höhen.

(3) Die NivP-Datei ist so einzurichten, dass sie in die Datenstruktur der ALK unter Benutzung der entsprechenden Schlüsselzahlen überführt werden kann.

(4) Für Nutzer werden in der Regel Auszüge aus der Datei der NivP mit folgendem Inhalt abgegeben (Anlage 2, Seite 3):

  1. Punktkennzeichen,
  2. Art der Vermarkung,
  3. Zustand,
  4. Höhensystem,
  5. Höhe auf Millimeter (in Ausnahmefällen auf Zentimeter),
  6. Messungsdatum,
  7. Lagebeschreibung bzw. Hinweis auf NivP-Beschreibung.

Das Messungsdatum dokumentiert gleichzeitig den Zeitpunkt, für den die Höhe nachgewiesen ist.

(5) Bei der Abgabe von Höhen für HFP in Bereichen mit Änderungen der Höhenangaben weisen das Landesvermessungsamt und die Katasterbehörden den Antragsteller auf diese Tatsache und die möglichen Konsequenzen hin.

4.5. (1) Die Katasterbehörden erhalten in geeigneten Zeitabständen Ausfertigungen der aktualisierten Übersichten und Stammdaten oberirdischer NivP für die NivP-Datei, sofern kein automatischer Zugriff besteht. Kopien aktualisierter Beschreibungen der ober- und unterirdischen NivP sind zwischen dem Landesvermessungsamt und den Katasterbehörden auszutauschen.

(2) Die für die Landesvermessung zuständigen Landesämter oder -betriebe der Nachbarländer erhalten für das jeweils festgelegte Grenzgebiet Kopien des Nachweises der NivP durch das Landesvermessungsamt. Hierbei ist hinsichtlich der Grenzübergabepunkte auf besonders zeitnahe Unterrichtung zu achten.

(3) Andere behördliche Vermessungsstellen, ÖbVI und Markscheider erhalten Auszüge aus den Nachweisen auf Antrag für das jeweilige Arbeitsvorhaben oder auf Grund besonderer Vereinbarungen.

(4) Andere Stellen und Personen können Auszüge aus den Nachweisen auf Antrag erhalten, soweit dieses nicht überwiegendem öffentlichem oder privatem Interesse entgegensteht.

(5) Beschreibungen und Höhenangaben zu unterirdischen NivP werden vom Landesvermessungsamt und den Katasterbehörden grundsätzlich nicht herausgegeben. Die für die Landesvermessung zuständigen Landesämter oder -betriebe der Nachbarländer erhalten Unterlagen über die unterirdischen NivP. Zum Zweck der Erhaltung unterirdischer NivP und zur Gewährleistung liniendeckender Messungen sind mit Markscheidern Sonderregelungen zu vereinbaren.

4.6. Die Handhabung der Nachweise der SHP erfolgt nach den Regeln, die für die Nachweise der NivP gelten.

5. Den Nachweis ergänzende Unterlagen

5.1. Für den internen Dienstgebrauch (als ergänzende Unterlagen zum Nachweis) sind Akten zu führen, die die Einrichtung dokumentieren. Ferner können Akten geführt werden, die für die Erhaltung des Höhenfestpunktfeldes von Nutzen sein können.

5.2. (1) Für Nivellementpunkte sind diese Akten im wesentlichen:

  1. Eine Datei der Messungselemente mit den Messwerten der Niv-Strecken sowie ihre Korrektionen und Reduktionen,
  2. Messungs- und Berechnungsakten mit der Dokumentation der Arbeiten und Vorgänge, die zur Fortführung des Nachweises erforderlich sind,
  3. Netzbilder mit den Bestimmungsstücken für die HFP (der Maßstab ist praxisgerecht zu wählen),
  4. eine Datei oder Kartei zur Dokumentation von Veränderungen an den HFP (sie soll über Art und Zeitpunkt von Veränderungen, Gefährdungen oder Mängeln an HFP Auskunft geben) (Anlage 2, Seite 4).

(2) Für sonstige Höhenfestpunkte sind diese Akten im wesentlichen die Messungs- und Berechnungsakten mit der Dokumentation der Arbeiten und Vorgänge, die zur Fortführung des Nachweises erforderlich sind.

5.3. (1) Die Messungs- und Berechnungsakten enthalten alle Daten für später eventuell notwendig werdende Überprüfungen oder Neuberechnungen.

(2) Bei Arbeiten im NivP-Feld sind die von den Katasterbehörden oder sonstigen Vermessungsstellen gefertigten Messungs- und Berechnungsakten dem Landesvermessungsamt nach Abschluss der örtlichen und häuslichen Arbeiten zur Übernahme der Ergebnisse in den Nachweis der NivP einzureichen.

(3) Die entstandenen Vermessungsschriften sind von dem Ausführenden unter Angabe seiner Amtsbezeichnung oder Berufsgruppenbezeichnung und der Tage, an denen die Arbeiten ausgeführt worden sind, zu unterschreiben.

5.4. (1) Die Richtigkeit der Vermessungsschriften ist zu prüfen und abschließend zu bescheinigen. Durch die Prüfung ist sicherzustellen, dass die Vermessungsschriften den Vorschriften entsprechen und dass insbesondere:

  1. richtige Anschlusshöhen sowie Messwerte mit dem notwendigen Reduktionsstand und Korrektionsstand in die Berechnung eingeführt worden sind,
  2. die Mess- und Berechnungsverfahren zweckmäßig sind und die benutzten Programme sachgerecht angewendet wurden,
  3. alle Messungen und manuellen Berechnungen durch Proben hinreichend gesichert sind,
  4. Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Mess- und Berechnungsergebnisse untersucht worden sind und die Qualitätsanforderungen erfüllt sind,
  5. das Verzeichnis der Höhen sowie der Netzriss richtig und vollständig sind.

(2) Die abschließende Bescheinigung der Richtigkeit ist bei Vermessungsschriften, die von der für die Einrichtung zuständigen Vermessungsstelle selbst angefertigt wurden, in der Bescheinigung der Eignung für die Übernahme in den amtlichen Nachweis eingeschlossen.

(3) Bei Vermessungsschriften anderer Stellen ist die Richtigkeit abschließend von dem ÖbVI oder von dem zuständigen Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der behördlichen Stelle durch seine Unterschrift unter Angabe der Amtsbezeichnung und des Datums zu bescheinigen.

(4) Die Richtigkeit wird umfassend für die eingereichten Messungs- und Berechnungsakten be-scheinigt.

5.5. Die Entscheidung, ob die auf ihre Richtigkeit geprüften Vermessungsschriften vollständig und vorschriftsmäßig sowie für die Übernahme in den amtlichen Nachweis geeignet sind, trifft der hierfür verantwortliche Bedienstete der für die Einrichtung zuständigen Vermessungsstelle. Die Eignung wird auf den Vermessungsschriften bescheinigt.

5.6. Vom der für die Einrichtung zuständigen Vermessungsstelle werden Punktnummern und Höhen nach Prüfung der Vermessungsschriften endgültig festgesetzt und damit in den Nachweis übernommen.

6. Erkundung

6.1. Der Punktabstand entlang der Niv-Linien soll in Ortslagen 500 Meter und außerhalb von Orts-lagen 1500 Meter nicht wesentlich überschreiten.

6.2. (1) Bei der Standortwahl für HFP ist auf Höhenbeständigkeit und größtmögliche Sicherheit vor Zerstörung zu achten. Eine drei Meter hohe Nivellierlatte soll auf dem höchsten Punkt der Marke vertikal aufstellbar sein. Die HFP sollen jederzeit zugänglich sein.

(2) Gefährdete NivP können durch Betonsäulen (Anlage 6) geschützt werden.

(3) In Bodensenkungsgebieten ist eine dem Problem angepasste Standortwahl für die HFP vorzunehmen.

(4) Ist die Vermarkung im Erdboden (insbesondere mit Rammstäben) geplant, sind im Vorfeld Erkundigungen über unterirdische Leitungen (z. B. Energie und Telekommunikation) einzuholen.

6.3. Sind in einem Gebiet umfangreiche Arbeiten im HFP-Feld vorgesehen, ist die Öffentlichkeit vorher über die beabsichtigten Maßnahmen zu informieren.

6.4. (1) Im Rahmen der örtlichen Arbeiten sind die Eigentümer oder Besitzer des Grundstücks, auf dem sich ein HFP befindet, über den Sachverhalt und die Rechtslage sowie über die Bedeutung und den Schutz des Punktes zu informieren. Für NivP erfolgt dieses durch ein Merkblatt (Anlage 5), das gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt wird. Ihm ist eine Kopie der Punktbeschreibung beizufügen, wenn dieses zweckmäßig erscheint.

(2) Wird die Unterschrift verweigert, so ist dieses auf der vorbereiteten Empfangsbescheinigung zu vermerken und zu bescheinigen, dass die Maßnahmen gemäß Absatz 1 getroffen worden sind.

7. Vermarkung

7.1. (1) Die HFP sind durch geeignet geformte Marken aus Metall oder sonstigem beständigen und maßhaltigen Material dauerhaft zu vermarken. Die Angabe der Höhe bezieht sich auf die höchste Stelle der Marke.

(2) Die HFP sind in der Regel oberirdisch vermarkt, so dass sie allgemein zugänglich sind.

(3) Besondere NivP werden unterirdisch vermarkt, sie dienen nur den Zwecken der Landesvermessung und sind nicht allgemein zugänglich.

7.2. (1) Für oberirdische HFP sind als Vermarkungsträger geeignete Bauwerke, Fels oder besonders eingebrachte Punktträger zu wählen. Die Vermarkung erfolgt durch Höhenbolzen verschiedener Ausführungen (Anlage 4).

(2) Die Höhenbolzen besitzen durch die Ausbildung des Kopfes einen eindeutig höchsten Punkt, auf dem die Nivellierlatten aufgesetzt werden können. In der Regel sind birnen- und kegelförmige Kopfformen gebräuchlich. Teilweise tragen die Höhenbolzen eine Nummer oder Inschriften wie HP oder HM. Für Höhenbolzen besteht die Norm DIN 18708. Sie ist zu beachten.

(3) Die Höhenbolzen werden vorwiegend an vertikalen Flächen eingebracht. Für HFP in horizontalen oder schräg liegenden Flächen werden spezielle Bolzenformen verwendet.

(4) Nach den Vermerkungsträgern unterscheidet man im wesentlichen:

  1. Mauerbolzen (MB): Höhenbolzen an Bauwerken und im Fels,
  2. Pfeilerbolzen (PB): Höhenbolzen in Granit- oder Betonpfeilern,
  3. Vertikalbolzen (VB): Höhenbolzen an Bauwerken speziell in Netzen der 3. Ordnung,
  4. Höhenmarken (HM): Höhenbolzen besonderer Ausführung des vormaligen Reichsamtes für Lan-desaufnahme (RfL),
  5. Rammstäbe (RS): Besonderer Vermarkungstyp des Landes Berlin.

7.3. (1) Unterirdische NivP werden so tief unter der Geländeoberfläche eingebracht, dass sie vor Beschädigungen geschützt und dem allgemeinen Gebrauch entzogen sind.

(2) Als Standorte für unterirdische NivP sind nur Stellen auszuwählen, die eine große Höhenbeständigkeit gewährleisten. Ebene, trockene, sandige Lagen sind am günstigsten. Standorte mit hohem oder stark wechselndem Grundwasserspiegel sollen gemieden werden.

(3) In der Regel sind in unmittelbarer Nähe eines unterirdischen NivP ein oder mehrere oberirdische NivP einzubringen. Zum leichteren Auffinden der unterirdischen NivP können auch Marksteine verwendet werden.

(4) Für unterirdische NivP sind hauptsächlich folgende Arten gebräuchlich:

  1. unterirdische Bolzen (UB),
  2. unterirdische Pfeiler (UP),
  3. unterirdische Rammpfähle (UR),
  4. unterirdische Säulen (US).

7.4. Erscheint die Nutzung anderer Vermarkungsarten auf Grund besonderer Gegebenheiten geboten, können diese verwendet werden.

8. Höhen, Koordinaten und Schwerewerte

8.1. (1) Für die NivP sind Höhen, Koordinaten und Schwerewerte im einheitlichen Bezugssystem gemäß Runderlass III Nr. 13/1996 (Bezugssystembestimmung) zu berechnen.

(2) Für Gebiete, in denen SHP flächenhaft bestimmt werden, sind Höhen im System des DHHN92 zu berechnen. Gemäß Runderlass zur Bezugssystembestimmung können für bereits bestehende SHP zunächst noch andere Bezugssysteme gelten. Für SHP ist auf die Führung von Schwerewerten zu ver-zichten. Die Führung von Koordinaten im amtlichen Bezugssystem der Lage soll auf die Fälle beschränkt werden, wo es die Vorgaben der automatisierten Liegenschaftskarte oder die Überführung der Höhen ins System des DHHN92 erforderlich machen.

(3) Die Höhen der HFP werden auf 1/10 Millimeter berechnet.

8.2. (1) An die korrigierten Höhenunterschiede ist in den Niv-Netzen 1. bis 3. Ordnung die Nor-malhöhenreduktion (NR) anzubringen:

NR = K1 + K2 mit den im System des DHHN92 für das Land Brandenburg gültigen Werten

K1 = - 0.00080 * ΔM * H(M),

K2 = 0.00102 * Δg(F) * Δh,

wobei K1 und K2 in der Dimension Millimeter erhalten werden, wenn ΔM als vorzeichenbehaftete Differenz der Nordwerte in Kilometer, H(M) als mittlere Höhe in Meter, Δg(F) als mittlere Freiluftanomalie in mGal und Δh als korrigierter Höhenunterschied in Meter für die beiden Streckenendpunkte eingeführt werden.

(2) Für die Berechnung von Höhen für NivP (4) kann auf die Normalhöhenreduktion verzichtet wer-den.

(3) Für die Berechnung von Höhen für SHP ist auf die Normalhöhenreduktion zu verzich-ten.

8.3. (1) Die Höhen für NivP werden durch Ausgleichung der Beobachtungsergebnisse nach Anbringen der gerätebedingten Korrektionen und ggf. der Normalhöhenreduktion ermittelt. Hierbei werden jeweils Neupunkte zwischen NivP höherer oder gleicher Ordnung eingerechnet. Die Bearbeitung von Netzteilen und Linienverknotungen ist der Einschaltung einzelner Linien vorzuziehen.

(2) Die Höhen der SHP können durch linienhafte Berechnung ermittelt werden.

8.4. (1) Die Höhenangabe für einen HFP soll im allgemeinen nur geändert werden, wenn die neue Höhe um mehr als 3 Millimeter von der bestehenden Höhe abweicht und die neue Bestimmung nachweisbar zutreffender ist. Auf Grund von Genauigkeitserwägungen, Informationen zur Standfestigkeit des HFP und dem Prinzip der Nachbarschaft kann bei anderen Werten eine Änderung der Höhenangabe erfolgen.

(2) Werden großräumige Wiederholungsmessungen oder Netzerneuerungen ausgeführt, können für alle betroffenen HFP die aus der Netzausgleichung gewonnenen neuen Höhen angehalten und die betreffenden Nachweise fortgeführt werden.

8.5. (1) Die Koordinaten der HFP werden in der Regel graphisch ermittelt und auf volle Meter angegeben.

(2) Der Ersatz der graphisch ermittelten Koordinaten der NivP durch Koordinaten, die aus örtlichen Messungen ermittelt worden sind, ist zulässig. Vorrangig soll dieses bei NivP im freien Gelände erfolgen.

8.6. Für alle NivP 1. bis 3. Ordnung werden durch das Landesvermessungsamt Schwerewerte oder Bouguer-Anomalien durch Interpolation ermittelt. Die Genauigkeit der interpolierten Schwerewerte muss die Berechnung von geopotentiellen Koten der Genauigkeit 10-3m2s-2 sichern, das heißt, die Berechnung der Reduktion NR auf +- 0,1 Millimeter gewährleisten.

9. Genauigkeit und Zuverlässigkeit

9.1. (1) Zur Gewährleistung der Qualität sind bei den Nivellements folgende Bedingungen einzuhalten:

  1. In Niv-Netzen 1. bis 3. Ordnung sind Doppelnivellements auszuführen, bei Linienlän-gen von weniger als 3 Kilometer kann in der 4. Ordnung auf Doppelnivellements verzichtet werden.
  2. Für die Bestimmung von SHP sind Einfachnivellements durchzuführen.
  3. Hin- und Rückmessung eines Doppelnivellements werden in der Regel auf verschiedene Tage ver-teilt.
  4. Vor- und Rückblick eines Standpunktes müssen in den Niv-Netzen 1. bis 4. Ordnung gleich lange Zielweiten haben (zulässige Abweichungen sind vom eingesetzten Instrument abhängig).
  5. Die Zielweiten betragen im Niv-Netz 1. Ordnung maximal 40 Meter, in den anderen Ordnungen gerätebedingt maximal 60 Meter.
  6. Die Zielweiten bei der Bestimmung von SHP sollen in Abhängigkeit von der eingesetzten Ausrüstung gewählt werden.
  7. Der Zielstrahl muss mindestens 0,5 Meter über dem Erdboden verlaufen, bei Zielweiten über 25 Meter sollte dieser Zielstrahlabstand mindestens 0,8 Meter betragen.
  8. Stromübergangsmessungen sind gegenseitig gleichzeitig durchzuführen.
  9. Die Ausrüstung ist regelmäßig zu prüfen und ggf. zu justieren, Kalibrierungsergebnisse sind aktenkundig zu machen.

(2) Anschlusspunkte für Nivellements sind durch Überschlagsmessungen zu mindestens zwei weiteren HFP des selben Bezugssystems auf ihre unveränderte Höhenlage zu prüfen.

9.2. (1) An den gemessenen (rohen) Höhenunterschieden sind bei der Bestimmung von NivP alle gerätebedingten Korrektionen anzubringen. Dazu gehören mindestens:

  1. Maßstabs- oder Teilstrichkorrektion der Latten,
  2. Nullpunktkorrektion des Lattenpaares bei ungeradzahliger Standpunktanzahl,
  3. Temperaturkorrektion der Latten in den Niv-Netzen 1. bis 3. Ordnung.

(2) Für die Bestimmung von Höhenunterschieden zwischen SHP ist eine geradzahlige Instrumentenstandpunktanzahl zu gewährleisten. Auf Korrektionen gemäß Absatz 1 kann beim Einsatz geeigneter Ausrüstung verzichtet werden.

(3) Im Rahmen der Auswertung sind gegebenenfalls die korrigierten Höhenunterschiede mit der Normalhöhenreduktion zu versehen.

9.3. (1) Der größte zulässige Betrag der Summe der gerätebedingt korrigierten Höhenunterschiede aus Hin- und Rückmessung einer Niv-Strecke (zulässiger Streckenwiderspruch) zS (in Millimeter) beträgt (S = Streckenlänge in Kilometer):

  1. Niv-Netz 1. Ordnung: zS = 0.5*S ± 1.5* √S
  2. Niv-Netz 2. Ordnung: zS = 0.5*S ± 2.5* √S
  3. Niv-Netz 3. Ordnung: zS = 0.5*S ± 4.5* √S
  4. Niv-Netz 4. Ordnung: zS = 0.5*S ± 5.5* √S (wenn Doppelmessungen ausgeführt werden)

(2) Der zulässige Schleifenwiderspruch zU (in Millimeter) beträgt (U = Schleifenumfang in Kilometer):

  1. Niv-Netz 1. Ordnung: zU = ± 2* √U
  2. Niv-Netz 2. Ordnung: zU = ± 3* √U
  3. Niv-Netz 3. Ordnung: zU = ± 5* √U
  4. Niv-Netz 4. Ordnung: zU = ± 6* √U
  5. Niv-Netz SHP: zU = ± 8* √U

(3) Die empirische Standardabweichung sS (in Millimeter) für 1 Kilometer Doppelnivellement, berechnet aus Streckenwidersprüchen wS, soll für Niv-Linien folgende Werte nicht überschreiten:

  1. Niv-Netz 1. Ordnung: sS = 0.4
  2. Niv-Netz 2. Ordnung: sS = 0.6
  3. Niv-Netz 3. Ordnung: sS = 1.2
  4. Niv-Netz 4. Ordnung: sS = 1.5 (wenn Doppelmessungen ausgeführt werden)

(4) Die empirische Standardabweichung s0 für einen Kilometer Doppelnivellement, berechnet aus der Ausgleichung von Nivellementnetzen 1.Ordnung, soll 1 Millimeter nicht überschreiten.

9.4. (1) Bei Überschlagsnivellements und Linieneinschaltungen beträgt die zulässige Abweichung zH (in Millimeter) eines korrigierten und reduzierten Höhenunterschieds von den entsprechenden Höhen im NivP-Nachweis (S = Streckenlänge in Kilometer):

  1. Niv-Netz 1. Ordnung: zH = ± (2.0 + 2* √S)
  2. Niv-Netz 2. Ordnung: zH = ± (2.0 + 3* √S)
  3. Niv-Netz 3. Ordnung: zH = ± (2.0 + 5* √S)
  4. Niv-Netz 4. Ordnung: zH = ± (2.0 + 6* √S)
    (beim Anschluss an NivP, deren Höhen auf Millimeter angegeben sind)
  5. Niv-Netz 4. Ordnung: zH = ± (10.0 + 6* √S)
    (beim Anschluss an NivP, deren Höhen in Ausnahmefällen auf Zentimeter angegeben sind)
  6. Niv-Netz SHP: zH = ± (2.0 + 8* √S)
    (beim Anschluss an SHP, deren Höhen auf Millimeter angegeben sind)
  7. Niv-Netz SHP: zH = ± (10.0 + 8* √S)
    (beim Anschluss an SHP, deren Höhen in Ausnahmefällen auf Zentimeter angegeben sind)

(2) Wird bei einem Überschlagsnivellement die zulässige Abweichung zH überschritten, sind die Messungen so weit auszudehnen, bis zH bei mindestens zwei Niv-Strecken eingehalten wird.

(3) Für Überschlagsnivellements gelten die Fehlergrenzen derjenigen Ordnung, für die die Messungen ausgeführt werden.

9.5. Werden andere Verfahren als das geometrische Nivellement zur Höhenbestimmung verwendet, müssen sie die in den einzelnen Ordnungen geforderten Genauigkeiten gewährleisten und sich auf dieselbe Bezugsfläche beziehen.

10. Erhaltung

10.1. (1) Die HFP sind vor Verfall zu schützen.

(2) Jeder NivP ist binnen 5 Jahren einmal in der Örtlichkeit aufzusuchen, um Informationen über Zustand und Verwendbarkeit zu erlangen und grundlegende Pflegearbeiten durchzuführen.

(3) Die Katasterbehörden führen diese Arbeiten durch und berichten hinsichtlich der NivP in Form der Kartei der örtlichen Veränderungen an NivP (Anlage 2, Seite 4) dem Landesvermessungsamt. Die Arbeiten umfassen:

  1. die Überprüfung der oberirdischen Festlegungen auf Zustand und Nutzbarkeit,
  2. gegebenenfalls das Freilegen und den Rostschutz der Bolzen,
  3. bei Niv-Pfeilern die Prüfung der horizontalen Lage der Kopffläche mit einer 30-Zentimeter-Wasserwaage - bei Blasenausschlag die Angabe von Betrag und Richtung,
  4. bei Niv-Pfeilern die Prüfung des Zustandes der Schutzsäule (Anlage 6) - gegebenenfalls sind Schutzsäule, Farbanstrich oder Hinweisschild zu erneuern,
  5. die Kontrolle, ob der NivP gefährdet ist oder möglicherweise selbst eine Gefahrenquelle darstellt,
  6. die Sichtprüfung unterirdischer Festlegungen auf Anzeichen von möglichen Beeinträchtigungen,
  7. die Aktualisierung der NivP-Beschreibungen.

(4) Informationen über den Zustand der SHP werden im Rahmen ihrer Nutzung gewonnen, über Folgemaßnahmen entscheidet die Katasterbehörde.

(5) Die behördlichen Vermessungsstellen, die ÖbVI und die Markscheider sollen jede zu ihrer Kenntnis gelangte Gefährdung oder Veränderung eines NivP dem Landesvermessungsamt oder der örtlich zuständigen Katasterbehörde anzeigen, hinsichtlich der SHP ist die Katasterbehörde zu unterrichten.

10.2. Wegen ihrer großen Bedeutung als Rückversicherungsmarken des gesamten NivP-Feldes ist es notwendig, die unterirdischen NivP und die NivP-Gruppen guter Höhenbeständigkeit an ihren ursprünglichen Standorten zu erhalten. Für gefährdete unterirdische NivP sind möglichst frühzeitig Ersatzpunkte zu schaffen. Die Arbeiten werden nur vom Landesvermessungsamt durchgeführt.

10.3. (1) Für verlorengegangene oder unbrauchbare NivP sind Ersatzpunkte zu schaffen, wenn die Punktdichte das erfordert. NivP, deren Zerstörung zu erwarten ist, sind zu verlegen. Bis zur Verlegung sind diese NivP durch geeignete Maßnahmen zu schützen. Ersatzpunktbestimmungen und Verlegungen in den Niv-Netzen 3. und 4. Ordnung können nach Rücksprache mit dem Landesvermessungsamt auch von den Katasterbehörden ausgeführt werden.

(2) Verlegungen und Ersatzpunktbestimmungen sind mit derselben Genauigkeit vorzunehmen, in welcher der ursprüngliche NivP festgelegt worden ist.

(3) Im Bedarfsfalle ist für zerstörte SHP Ersatz zu schaffen.

10.4. (1) Das Niv-Netz 1. Ordnung soll zur Feststellung großräumiger Höhenbewegungen in geeigneten Zeitabständen neu gemessen werden. Dieses soll in Zusammenarbeit mit den für die Landesvermessung zuständigen Stellen der benachbarten Bundesländer und der Republik Polen erfolgen.

(2) Zur Bestimmung regionaler und lokaler Höhenbewegungen sowie zur Erhaltung eines flächendeckenden NivP-Feldes sollen Wiederholungsmessungen auch in den nachgeordneten Niv-Netzen systematisch vorgenommen werden. Es ist für ausreichenden Anschluss an das Niv-Netz höherer Ordnung zu sorgen.

(3) In Gebieten, die durch Bergbaueinwirkungen Höhenveränderungen erfahren können, werden in Zusammenarbeit mit den daran interessierten Stellen Wiederholungsnivellements an ausgewählten Linien oder Netzteilen in kürzeren Zeitabständen ausgeführt.

11. Außer-Kraft-Treten geltender Vorschriften

Meine Runderlasse vom 7. August 1991 - Aktenzeichen III/6-8120 - und III Nr. 102/1992 vom 6. November 1992 werden dahingehend eingeschränkt, dass der Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 1993 - III C 3 - 4212 (NivP-Erl.) außer Kraft tritt.

Anlage 1

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Anlage 2, Seite 1

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Anlage 2, Seite 2

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Anlage 2, Seite 4

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Anlage 4, Seite 1

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Anlage 4, Seite 2

Bolzenformen neuerer Vermarkungsarten

Anlage 4, Seite 2  

Anlage 5

Merkblatt über die Bedeutung und den Schutz der Nivellementpunkte

Die Nivellementpunkte (NivP) bilden die Grundlage für Höhenmessungen. So erfordern z. B. die Planung und die Durchführung von Baumaßnahmen, die zur Erschließung des Landes durch Straßen-, Wege-, Kanal- und Eisenbahnbauten und zur Entwässerung der Grundstücke durch Kanalisation und Dränung nötig sind, ein über große Gebiete hinweg einheitliches, dauerhaft vermarktes und stets be-nutzbares Höhennetz. Auf diesem Höhennetz beruhen auch die Höhenangaben in den Landkarten und in den Lageplänen, wie sie z. B. von Bauherren den Anträgen auf Baugenehmigung beizufügen sind.

Die NivP werden durch Metallbolzen vermarkt. Da die Höhe dieser Bolzen auf Millimeter genau bestimmt wird, dürfen nur stabile Festpunktträger verwendet werden. Am besten eignen sich Gebäude, die unterkellert und damit frostfrei gegründet sind. Wo keine Gebäude vorhanden sind, werden die Bolzen in besonders gesetzten Festlegungspfeilern aus Granit oder Beton, die im allgemeinen ca. 15. cm aus dem Boden hervorragen, eingebracht.

Der Kopf des Metallbolzens hat etwa 5 cm Durchmesser und trägt meist die Inschrift „HP“ (Höhenfestpunkt). Er ragt in der Regel 5 cm aus dem Mauerwerk bzw. dem Festlegungspfeiler heraus.

Die gesetzliche Grundlage für die Bestimmung und die Festlegung der NivP ist das „Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Land Brandenburg“ vom 28. November 1991 (VermLiegG Bbg).

Die Bestimmung der NivP ist eine schwierige technische Aufgabe, für die das Land hohe Kosten aufwendet. Es ist deshalb wichtig, dass die NivP- Vermarktung unverändert erhalten bleibt. Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Gebäuden und Grundstücken, an bzw. auf denen NivP festgelegt sind, werden daher gebeten, für die unversehrte Einhaltung und die Erkennbarkeit der Höhenbolzen zu sorgen (§ 8 Abs. 3 und 4 VermLiegG Bbg).

Beim Anbringen von Schildern, Briefkästen, Lampen, Automaten und dergl. ist darauf zu achten, dass der Raum über dem Bolzen bis mindestens 3,1 m Höhe und jeweils 0,2 m nach beiden Seiten frei bleibt. Bei der Durchführung von Baumaßnahmen sollen die NivP vor Beschädigung oder Zerstörung geschützt werden (z. B. durch einen Lattenbock).

In begründeten Fällen kann ein noch an seiner Stelle unverändert vorhandener NivP durch die zuständige Behörde verlegt werden. Der Antrag hierfür ist bei der Katasterbehörde der zuständigen Stadt- bzw. Kreisverwaltung oder beim Landesvermessungsamt zu stellen (§ 8 Abs. 5 VermLiegG Bbg).Die vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten rechtzeitig beantragte Verlegung, an der ein berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt wird, ist im Gegensatz zur Wiederherstellung bereits beschädigter oder zerstörter NivP kostenfrei.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen NivP beschädigt, entfernt oder in anderer Weise unbrauchbar macht, handelt nach § 25 VermLiegG Bbg ordnungswidrig und kann zu einer Geldbuße herangezogen werden.

Es wird gebeten, dieses Merkblatt aufzubewahren und es bei Verkauf oder Verpachtung des Grundstückes oder des Gebäudes, das den NivP trägt, an den Käufer oder Pächter weiterzugeben.

Katasterbehörde:                                                         Landesvermessungsamt Brandenburg
Heinrich-Mann-Allee 103
14473 Potsdam
Telefon (0331) 88 44 –0
Telefax: (0331) 88 44 126

Anlage 6, Seite 1

Schutz der Nivellementpfeiler

Auf Nivellementpfeiler kann im Abstand von ca. 1 m durch eine Schutzsäule hingewiesen werden. Sie besteht aus Beton und hat eine Länge von 1,5 bis 3,0 m. Die Schutzsäule ist im oberen Drittelmit den Farben weiß und rot zu versehen. Sie trägt am oberen Ende ein Hinweisschild.

Anlage 6