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Berücksichtigung von Nießbrauchsrechten beim Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts (§ 145 Abs. 3 Satz 3, § 146 Abs. 7 Bewertungsgesetz (BewG))

Berücksichtigung von Nießbrauchsrechten beim Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts (§ 145 Abs. 3 Satz 3, § 146 Abs. 7 Bewertungsgesetz (BewG))
vom 25. Juli 2001

FinMin Brandenburg, Erlass vom 08.Februar 2001, 32 - S 3014 - 4/00

An der bisherigen Auffassung zur Berücksichtigung von Nießbrauchsrechten beim Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts wird nicht mehr festgehalten. Abweichend zu der mit o. g. Erlass ergangenen Regelung bitte ich, in noch offenen Fällen wie folgt zu verfahren:

Ein nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG und § 146 Abs. 7 BewG nachgewiesener gemeiner Wert ist auch dann als grundstückswert festzustellen, wenn er aufgrund von Grundstücksbelastungen durch Nutzungsrechte, wie z. B. Nießbrauch oder Wohnrecht, gemindert wurde. Nach der herrschenden finanzgerichtlichen Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung sind der gemeine Wert im Sinne des § 9 BewG und der Verkehrswert im Sinne des § 195 BauGB identisch. Bei der Ermittlung des Verkehrswerts sind Nutzungsrechte wertmindernd zu berücksichtigen (vgl. Nr. 5.3 der Wertermittlungs-Richtlinien 1991/1996). Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG und § 146 Abs. 7 BewG ist der nachgewiesene gemeine Wert als Grundstückswert festzustellen. Eine Korrektur des gemeinen Werts um ein darin berücksichtigtes Nutzungsrecht steht dazu im Widerspruch. Entsprechendes gilt für den Fall, das ein durch einen stichtagsnahen Kaufpreis nachgewiesener Verkehrswert aufgrund der Grundstücksbelastung mit einem Nutzungsrecht gemindert wurde. Das für die Erbschaft- oder Schenkungsteuerveranlagung zuständige Finanzamt ist darüber zu unterrichten, dass die Belastung im Rahmen der Feststellung des Grundstückswerts berücksichtigt wurde.

Weil das Nutzungsrecht bereits den Grundstückswert gemindert hat, ist der Erwerber darüber hinaus nicht mehr wirtschaftlich belastet. Er kann das Nutzungsrecht deshalb nicht zusätzlich als bereicherungsmindernden Posten im Rahmen der Erbschaftsteuerveranlagung (vgl. § 10 Abs. 5 ErbStG) oder Schenkungsteuerveranlagung geltend machen. § 25 ErbStG hat insoweit keine Bedeutung.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.