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§ 6 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 i. V. m. § 52 Abs. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996
Nichtgenehmigung der Steuervergünstigung durch die EU-Kommission (Entscheidung des EuGH vom 19.09.2000 (Rechtssache C-156/98))
§ 6 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 i. V. m. § 52 Abs. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996
Nichtgenehmigung der Steuervergünstigung durch die EU-Kommission (Entscheidung des EuGH vom 19.09.2000 (Rechtssache C-156/98))
vom 23. Januar 2001
Die mit dem Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995 (BStBl I 1995, 438) eingeführte und mit dem Dritten Finanzmarktförderungsgesetz vom 24.03.1998 (BStBl I 1998, 369) fortgeschriebene Regelung des § 52 Abs. 8 EStG sah eine befristete Übertragungsmöglichkeit von Veräußerungsgewinnen gemäß § 6 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG abweichend von § 6 b Abs. 1 Satz 1 EStG bis zur vollen Höhe auf Anteile an kleinen und mittleren Kapitalgesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung in den neuen Bundesländern vor.
Mit BMF-Schreiben vom 02.01.1996 (BMF, Schreiben vom 02.01.1996, BStBl I 1996, 2) wurde unter I. Nr. 1 Buchst. b darauf hingewiesen, dass diese Regelung erst nach Genehmigung der Europäischen Kommission durchgeführt werden darf.
Die Kommission hat mit Schreiben vom 21.01.1998 - 98/476/EG - (Abl EG Nr. L 212 S. 50) mitgeteilt, dass die Regelung des § 52 Abs. 8 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstelle.
Die daraufhin von der Bundesrepublik Deutschland gegen die vorgenannte Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhobene Klage hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 19.09.2000, welches im Bundessteuerblatt Teil II 2001 veröffentlicht werden wird, abgewiesen. Die Entscheidung der Kommission ist damit rechtskräftig geworden.
§ 52 Abs. 8 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 darf somit zu keiner Zeit vollzogen werden.