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Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur nachhaltigen Entwicklung von Stadt und Umland (NESUR)

Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur nachhaltigen Entwicklung von Stadt und Umland (NESUR)
vom 11. Mai 2018
(ABl./18, [Nr. 22], S.471)

geändert durch Bekanntmachung des MIL vom 25. November 2020
(ABl./20, [Nr. 51], S.1331)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2023 durch Bekanntmachung des MIL vom 25. November 2020
(ABl./20, [Nr. 51], S.1331)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf der Grundlage des Operationellen Programms für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (OP-EFRE) für den Zeitraum 2014 - 2020, der für die Förderperiode geltenden Verordnungen und sonstigen Rechtsakte1 in der jeweils geltenden Fassung sowie der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwendungen.

1.2 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde nach Nummer 7.3 entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens entsprechend dieser Richtlinie und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung/Themenfelder

2.1 Infrastruktur und Umwelt

2.1.1 Infrastruktur

Förderung

  • der Beseitigung städtebaulicher, funktionaler und ökologischer Missstände, die die Nutzung und Gestaltung von Strukturen in der Stadt und im Umland beeinträchtigen
  • der Belebung von städtischen Gemeinschaften zur Anpassung sozialer Infrastrukturen an die sich durch die demografische Entwicklung ändernden Nachfragestrukturen und Bedarfe
  • von modellhaften inklusiven Bildungseinrichtungen unter Einbeziehung spezifischer sonderpädagogischer Bedarfe und mit dem Ziel der Mehrfach- und Mehrzwecknutzung für andere Funktionen beziehungsweise Angebote im Stadtteil oder im Umland

Förderfähig sind:

  1. Reaktivierung und gegebenenfalls Renaturierung brachgefallener Flächen und Gebäude in städtebaulich relevanten Räumen
  2. Aufwertung öffentlicher Anlagen und Räume, einschließlich der Beseitigung von Barrieren und Schaffung von Wegeleitsystemen, sofern das Projekt keine Flächenneuinanspruchnahme umfasst
  3. Steigerung der Erlebbarkeit von Natura-2000-Gebieten oder nationalen Naturlandschaften, einschließlich des projektbezogenen Grunderwerbs, vor allem Besucherlenkungseinrichtungen und Naturerlebniseinrichtungen mit integrierten Lehr- und Informationsmöglichkeiten
  4. Erhalt und Belebung von städtischen Gemeinschaften durch die Integration von Bildungs- und sozialräumlichen Maßnahmen
  5. Anpassung sozialer Infrastrukturen an die sich aufgrund der demografischen Entwicklung ändernden Nachfragestrukturen und Bedarfe
  6. Verbesserung inklusiver Bewegungs-, Spiel- und Freizeitangebote2
  7. Erweiterung, Sanierung, Um- und Ausbaumaßnahmen von Bildungseinrichtungen und -standorten, einschließlich der damit verbundenen Ausstattung
  8. Schaffung zusätzlicher Fachräume und multifunktionaler Räume in Bildungseinrichtungen, einschließlich der Erstausstattung
  9. Verbesserung der räumlichen Voraussetzungen der Außenanlagen einer Bildungseinrichtung
  10. Schaffung von Barrierefreiheit und Wegeleitsystemen an Bildungsstandorten

2.1.2 Umwelt

Förderung von Projekten zur nachhaltigen Verbesserung der Umwelt, zur Schaffung, Weiterentwicklung und zum langfristigen Schutz urbaner Gebiete als integ-
rierte funktionale Wohn- und Lebensräume

Förderfähig sind:

  1. Altlastenbeseitigung (Kontaminationen des Bodens und des Grundwassers) und Geländeaufbereitung (Beräumung, Entsiegelung) zur Beseitigung von Gefährdungspotenzialen und zur Verbesserung der Umwelt auf Konversionsflächen und Industriebrachflächen
  2. Herstellung und Verbesserung wirtschaftsnaher Infrastruktur auf Konversionsflächen zur gewerblichen Nutzung (dazu zählen Flächenfreilegung und -sanierung sowie innere und äußere Erschließung im Umgebungsbereich der aufzuwertenden Flächen)
  3. Analysen und Konzepte zur Luftqualitätsverbesserung und Lärmminderung in stark belasteten Quartieren, die über die unmittelbaren Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hinausgehen, sowie in Gebieten, deren Luftqualität sich an den Qualitätsstandards für Kur- und Erholungsorte orientiert, und deren Umsetzung
  4. Umsetzung von Maßnahmen, die in Luftreinhalte- und Lärmaktionsplänen oder in Leitbildern beziehungsweise Konzepten für die Prädikatisierung als Kur- und Erholungsort zur Verbesserung der Belastungssituation verankert sind
  5. Verbesserung der biologischen Vielfalt durch Umsetzung von Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen insbesondere in Fauna-Flora-Habitat(FFH)- und Vogelschutzgebieten im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der entsprechenden Vorarbeiten und des projektbezogenen Grunderwerbs
  6. auf Hochwasserrisikomanagementplänen basierende und auf einen naturbasierten Lösungsansatz geprüfte bauliche Maßnahmen zur Vermeidung von und dem Schutz vor Hochwasserrisiken in den unter Nummer 4.6 festgelegten Städten

2.2 Mobilität und Energie

2.2.1 Mobilität

Förderung der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung einer nachhaltigen öffentlichen Mobilität (einschließlich Elektromobilität) als Bindeglied zwischen Regionalentwicklung, ÖPNV und einer Stadt der kurzen Wege in städtischen Räumen und Stadt-Umland-Beziehungen einerseits und der Reduzierung von verkehrsbedingten Emissionen und Belastungen vor allem in den städtischen Räumen andererseits

Die Förderung von Mobilitätsprojekten erfolgt nach der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur Senkung des CO2-Ausstoßes im Verkehr gemäß Operationellem Programm des Landes Brandenburg für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in der Förderperiode 2014 - 2020 (Rili Mobilität) in der jeweils geltenden Fassung. Unter Nummer 2 der Rili Mobilität sind die Fördergegenstände aufgeführt.

2.2.2 Energie

Förderung der Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien in öffentlichen Infrastrukturen sowie in städtischen Quartieren

Die Förderung von Energieprojekten erfolgt nach der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung des Einsatzes erneuerbarer Energien, von Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz und der Versorgungssicherheit im Rahmen der Umsetzung der Energiestrategie des Landes Brandenburg (RENplus 2014 - 2020) in der jeweils geltenden Fassung. Unter Nummer 2 der RENplus 2014 - 2020 sind die Fördergegenstände aufgeführt.

2.3 Wirtschaft und wirtschaftsnahe Infrastruktur

Förderung von Projekten der kleinräumigen Wirtschaftsförderung und deren Bündelung mit dem Fokus auf die Stärkung und die Stabilisierung der Städte, Quartiere und insbesondere Innenstädte als Wirtschafts-, Handels- und Infrastrukturstandorte

Eine Förderung der unternehmerischen Initiative und der lokalen Beschäftigung von (in regionalen, nicht exportorientierten Wertschöpfungsbeziehungen und Absatzmärkten eingebetteten) kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und ihres wirtschaftlichen Umfeldes kann nur erfolgen, soweit keine Förderfähigkeit nach dem Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“, Teil Gewerbliche Wirtschaft (GRW-G) in der jeweils geltenden Fassung besteht. Die Förderung der KMU erfolgt im Rahmen der De-minimis-Verordnung3. Es gelten die besonderen Bestimmungen nach Nummer 8 dieser Richtlinie.

2.3.1 Öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften

Förderfähig sind:

  • Investitionen in die Standort- und Infrastrukturentwicklung für die lokale Wirtschaft und des Handels (zum Beispiel Gründer-, Handwerker-, Kreativ-, Innovations-, Gewerbe- und Gesundheitszentren)

2.3.2 KMU

Förderfähig sind:

  1. Investitionen zur Errichtung, Erweiterung, Umstellung, Rationalisierung beziehungsweise Modernisierung einer Betriebsstätte oder in gemieteten beziehungsweise gepachteten Räumen, wobei Erweiterungs- und Modernisierungsinvestitionen nur dann gefördert werden können, wenn ein städtebaulicher Effekt nachgewiesen werden kann
  2. Verlagerung von Betrieben, wenn damit ein Mehrwert für die Stadtentwicklung verbunden ist (zum Beispiel Erweiterung des Produkt- oder Dienstleistungsangebotes), oder Ansiedlung von neuen Unternehmen
  3. sonstige Investitionsvorhaben von KMU, bei denen ein besonderes stadtentwicklungspolitisches Interesse vorliegt
  4. Ansiedlungen und Verlagerungen von Betrieben in Gründer-, Handwerker-, Kreativ-, Innovations-, Gewerbe- und Gesundheitszentren
  5. Investitionen von KMU mit Bezug zu lokalen oder umweltverträglich beziehungsweise ressourcenschonend hergestellten Produkten oder Dienstleistungen
  6. Unterstützung bei der Inhabernachfolge oder Sicherung eines KMU, welches für das Einzelhandels-, Dienstleistungs- oder Versorgungsangebot von besonderer Bedeutung ist
  7. Investitionen im Zusammenhang mit einer Existenzgründung
  8. Investitionen zur Schaffung von Barrierefreiheit
  9. Investitionen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf

3 Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungen nach dieser Richtlinie können nur die Partnerinnen oder Partner einer Kooperation erhalten, die auf der Grundlage des im OP-EFRE beschriebenen Auswahlverfahrens zum Stadt-Umland-Wettbewerb (SUW) ausgewählt wurden.

Zu den Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfängern zählen:

  • öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften und Träger öffentlicher Infrastrukturen (Fördergegenstände nach Nummer 2.1.1 Buchstabe a und b sowie nach Nummer 2.1.2 Buchstabe a, c, d und f)
  • öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften, Träger öffentlicher Infrastrukturen und Unternehmen (Fördergegenstände nach Nummer 2.1.2 Buchstabe b)
  • juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (Fördergegenstände nach Nummer 2.1.1 Buchstabe c und Nummer 2.1.2 Buchstabe e)
  • öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften (Fördergegenstand nach Nummer 2.3.1)
  • Gemeinden, Ämter, Landkreise, kreisfreie Städte, Zweckverbände sowie freie Träger von genehmigten Ersatzschulen in ihrer Eigenschaft als Schulträger (Fördergegenstände nach Nummer 2.1.1 Buchstabe d bis j).

Die Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger bei den Fördergegenständen nach Nummer 2.2.1 sind unter Nummer 3 der Rili Mobilität aufgeführt.

Die Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger bei den Fördergegenständen nach Nummer 2.2.2 sind unter Nummer 3 der RENplus 2014 - 2020 aufgeführt.

Sofern die Strategie entsprechende Mittel für die zu beantragenden Projekte vorgesehen hat, können KMU, die eine Betriebsstätte innerhalb der innerstädtischen Gebietskulisse5 von zentralen Orten mit Bevölkerungsrückgang der im Rahmen des SUW ausgewählten Kooperationen haben, nach dieser Richtlinie Zuwendungen erhalten. Näheres ist unter Nummer 8 geregelt.

3.2 Ist eine Gemeinde Zuwendungsempfängerin, kann sie die Ausführung, den Betrieb und die Vermarktung der Projekte nach den Nummern 2.1 und 2.3.1 sowie das Eigentum daran an natürliche oder juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, übertragen (zum Beispiel über einen städtebaulichen Vertrag im Sinne von § 11 des Baugesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung), soweit folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Interessen der Zuwendungsempfängerin werden gewahrt, indem diese ausreichenden Einfluss auf die Ausgestaltung des Projektes behält.
  • Die wirtschaftliche Aktivität der Betreiberinnen oder Betreiber beschränkt sich auf den Betrieb beziehungsweise die Vermarktung der Infrastruktureinrichtung. Die Betreiberinnen oder Betreiber dürfen die Infrastruktureinrichtung nicht eigenwirtschaftlich nutzen.
  • Die Bestimmungen der Nummer 4.13 werden eingehalten.
  • Die Auswahl der Betreiberinnen oder Betreiber erfolgt unter Beachtung der Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und über staatliche Beihilfen.

Betreiberinnen oder Betreiber und Nutzerinnen oder Nutzer dürfen weder rechtlich, wirtschaftlich noch personell verflochten sein.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn

  • das Projekt von anderen Stellen durchgeführt wird,
  • die Ausgaben für das Projekt vollständig von anderen Stellen zu tragen sind,
  • für das Projekt im Rahmen eines anderen kommunalen, Landes- oder Bundesprogramms Mittel für den gleichen Zuwendungszweck eingesetzt werden6 oder
  • für das Projekt aus den Struktur- und Investitionsfonds der EU für die Fondsperiode 2014 - 2020 Mittel für den gleichen Zuwendungszweck eingesetzt werden.

4.2 Bei der Vergabe von Aufträgen sind die Regelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) zu beachten und anzuwenden.

4.3 Projekte im Bildungsbereich nach Nummer 2.1.1 Buchstabe f bis j können nur gefördert werden, wenn die Bildungseinrichtungen mittel- bis langfristig gesichert sind. Bei öffentlichen Schulen erfolgt dieser Nachweis über eine genehmigte Schulentwicklungsplanung. Bei freien Trägern sind langjährig gesicherte Angebote und wirtschaftliche Solidität als Kriterium heranzuziehen.

4.4 Projekte mit Umweltthemenbezug nach Nummer 2.1.1 Buchstabe c und Nummer 2.1.2 Buchstabe e können nur in den Orten gefördert werden, die nicht in der Fördergebietskulisse Ländlicher Raum 2014 bis 20207 liegen.

4.5 Projekte zur Luftreinhaltung und Lärmminderung nach Nummer 2.1.2 Buchstabe c und d können nur in den Städten Bernau bei Berlin, Brandenburg an der Havel, Cottbus, Eberswalde, Frankfurt (Oder) und Potsdam sowie in den Kur- und Erholungsorten Bad Belzig, Bad Liebenwerda, Bad Saarow, Lübben, Senftenberg (nur Ortsteile Senftenberg, Niemtsch, Großkoschen, Kleinkoschen), Templin und Werder (Havel) gefördert werden.

4.6 Projekte zum Hochwasserschutz nach Nummer 2.1.2 Buchstabe f können nur in den Städten Frankfurt (Oder) und Wittenberge gefördert werden. Bei jedem Hochwasserschutzprojekt ist im Vorfeld eine naturbasierte Lösung zu prüfen.

4.7 Projekte nach Nummer 2.1.1 Buchstabe d bis j und nach Nummer 2.3 sind nur in Gemeinden, in denen bis zum Jahr 2030 ein Bevölkerungsrückgang prognostiziert wurde, förderfähig. Demnach sind diese Projekte in den Gemeinden Falkensee, Potsdam, Schönefeld, Teltow und Wildau von der Förderung ausgeschlossen.

4.8 Projekte nach Nummer 2.3 können nur innerhalb der innerstädtischen Gebietskulisse gefördert werden. Außerhalb der innerstädtischen Gebietskulisse ist eine Förderung nur im Ausnahmefall, wenn sie zur Umsetzung der KMU-Strategie beiträgt, möglich.

4.9 Projekte nach Nummer 2.3.1 sind von der Förderung ausgeschlossen, wenn dafür Mittel aus der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) eingesetzt werden können.

4.10  Bei Projekten nach Nummer 2.1 (Nummern 2.1.1 und 2.1.2) gilt Folgendes:

  • Förderung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des EU-Beihilferechts zur beihilfefreien Infrastrukturfinanzierung, insbesondere gemäß Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1). Dementsprechend gelten für diese Projekte insbesondere die Regelungen unter Nummer 5.6 dieser Richtlinie.
  • Sofern bei den Projekten eine spätere, der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit nachgelagerte wirtschaftliche Tätigkeit, wie insbesondere eine Vermarktung durch Grundstücksveräußerung oder jede anderweitige Vermarktung, zum Beispiel Vermietung, nicht ausgeschlossen werden kann, gilt Folgendes:
  • Die reaktivierten, aufgewerteten und ausgebauten Flächen, Anlagen, Räume und Gebäude sind ausschließlich zum Marktpreis an die beste Bieterin oder den besten Bieter nach öffentlichen Verkaufsbemühungen (wie zum Beispiel Hinweistafeln auf dem Gewerbegebiet, Veröffentlichung in der Gewerbegebietsliste und in überregionalen Tageszeitungen, Einschaltung einer oder eines überregional tätigen Maklerin oder Maklers) zu veräußern. Ebenso hat auch eine Vermietung zum Marktpreis zu erfolgen.
  • Voraussichtliche Überschüsse aus Vermarktungserlösen, die der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger innerhalb der Zweckbindefrist nach Nummer 6.10 aus einer nachgelagerten wirtschaftlichen Tätigkeit zufließen, werden abgeschöpft (Wertabschöpfung). Die Ermittlung erfolgt zum Zeitpunkt der Bewilligung nach den Bestimmungen des Artikels 61 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, wobei die Berechnung unabhängig von der Höhe der zuwendungsfähigen Gesamtkosten zu erfolgen hat.
  • Ist die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks, muss die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger über das Grundstück gegenüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer vertraglich abgesicherte Einwirkungsrechte auf die Umgestaltung und spätere Nutzung besitzen. Dabei muss über einen Abschöpfungsvertrag zwischen der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger und der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks gewährleistet sein, dass voraussichtliche Überschüsse aus Vermarktungserlösen und/oder eine Wertsteigerung der reaktivierten, aufgewerteten und ausgebauten Flächen, Anlagen, Räume und Gebäude bei der Eigentümerin oder beim Eigentümer und/oder bei der Betreiberin oder dem Betreiber abgeschöpft werden (Wertabschöpfung). Diese Wertabschöpfung erfolgt zum Zeitpunkt der Bewilligung  nach den Bestimmungen des Artikels 61 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, wobei die Berechnung unabhängig von der Höhe der zuwendungsfähigen Gesamtkosten zu erfolgen hat.
  • Sämtliche Projekte müssen interessierten Nutzerinnen oder Nutzern offen und diskriminierungsfrei, Projekte nach Nummer 2.1.1 Buchstabe b, d und e darüber hinaus entgeltfrei, zur Verfügung gestellt werden.
  • Projekte nach Nummer 2.1.1 Buchstabe c müssen entgeltfrei angeboten werden beziehungsweise darf das erhobene potenzielle Entgelt maximal 20 Prozent der tatsächlichen Kosten (Investitions- und Betriebskosten) decken.

4.11  Bei Projekten nach Nummer 2.3.1 gilt Folgendes:

  • Das Vorliegen einer Begünstigung und damit einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV kann bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger und/oder bei der Betreiberin oder dem Betreiber unter folgenden Voraussetzungen ausgeschlossen werden:
  • Die Errichtung oder der Ausbau des Zentrums erfolgt unter Einhaltung der vergaberechtlichen Vorschriften.
  • Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, den Nutzerinnen oder Nutzern den Besitz oder die Nutzung des Zentrums für den Zeitraum von mindestens 15 Jahren zu Marktpreisen zu überlassen.
  • Nach Ablauf der 15 Jahre verbleiben die Gebäude in der Regel im Eigentum der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers. Um sicherzustellen, dass der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger während der Zweckbindungsfrist nach Nummer 6.10 kein Vorteil entsteht, muss vor Ablauf dieser Frist eine Wertabschöpfung, wie unter Nummer 4.10 beschrieben, erfolgen. Diese Wertabschöpfung, einschließlich des Gebäuderestwertes, wird bereits im Rahmen der Anwendung der Bestimmungen des Artikels 61 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berücksichtigt.
  • Sofern die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3.2 mit der Durchführung eine Betreiberin oder einen Betreiber beauftragt, gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Insbesondere ist sicherzustellen, dass bei der Betreiberin oder dem Betreiber bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist kein Vorteil entsteht.

4.12  Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 sind nicht förderfähig.

4.13  Zusätzliche Anforderungen

Durch geeignete Organisationsstrukturen ist sicherzustellen, dass Betroffenen, Akteuren der Zivilgesellschaft, kommunalen Gleichstellungsbeauftragten, Integrationsbeauftragten, Behindertenbeauftragten und Trägern öffentlicher Belange ausreichend Gelegenheit zur Mitwirkung bei der Entwicklung von Projekten gegeben wird.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuweisung/Zuschuss

Die Zuwendungen nach den Nummern 2.1 und 2.3.1 können, soweit die Voraussetzungen nach Nummer 3.2 erfüllt sind, als Zuschüsse an Dritte weitergeleitet werden.

Auf die Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (VVG) zu § 44 LHO wird verwiesen.

5.4 Bemessungsgrundlage

5.4.1 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben, die zur Umsetzung des Projektes dienen und nicht durch diese Richtlinie ausgeschlossen werden.

5.4.2 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind alle Ausgaben, die die Antragstellerinnen oder Antragsteller auf der Grundlage anderer öffentlich-rechtlicher Bestimmungen zu tragen verpflichtet sind (gemeindliche Pflichtaufgaben)8.

Ebenfalls nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Aufwendungen für den Wohnungsbau, Personalausgaben, Entwicklungspflege sowie Richtfeste und Einweihungsfeiern im Zusammenhang mit Bauvorhaben.

Weiterhin sind gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 folgende Ausgaben nicht zuwendungsfähig:

  • Schuldzinsen,
  • erstattungsfähige Mehrwertsteuer,
  • der Kostenanteil für den Erwerb von unbebauten und bebauten Grundstücken, der 10 Prozent der gesamten förderfähigen Ausgaben übersteigt, und
  • der Kostenanteil für den Erwerb von Brachflächen und ehemals industriell genutzten Flächen mit Gebäuden, der 15 Prozent der gesamten förderfähigen Ausgaben übersteigt.

Ferner sind Ausgaben im Zusammenhang mit der Vermarktung (Verkauf) von Tabakerzeugnissen nicht zuwendungsfähig.

5.4.3 Höhe der Zuwendung

Der Fördersatz beträgt bei Projekten nach den Nummern 2.1 und 2.3.1 bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und ist mit mindestens 20 Prozent durch einen Eigenanteil zu komplementieren.

Der Zuschuss muss mindestens 5 000 Euro betragen.

5.5 Regelungen zum Eigenanteil

5.5.1 Der Eigenanteil ist gegenüber der Bewilligungsbehörde nach Nummer 7.3 nachzuweisen.

5.5.2 Eigenanteil bei Antragstellung durch Gemeinden

Ist eine Gemeinde Antragstellerin für ein Projekt nach den Nummern 2.1 und 2.3.1, kann diese den hierfür zu leistenden Eigenanteil teilweise durch nationale Städtebauförderungsmittel erbringen.

Ein Eigenanteil der Gemeinde von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben darf auch hierbei nicht unterschritten werden.

Die teilweise Darstellung des Eigenanteils der Gemeinde aus Städtebauförderungsmitteln setzt voraus, dass das Projekt auch nach der jeweils geltenden Städtebauförderungsrichtlinie förderfähig ist und parallel als Bestandteil einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme gefördert wird.

Der kommunale Eigenanteil zur nationalen Städtebauförderung ist in der regulären Höhe zu erbringen und kann auf den Mindesteigenanteil gemäß Satz 2 angerechnet werden.

Der Eigenanteil der Gemeinde kann ganz oder teilweise durch Mittel einer anderen Gemeinde, des Gemeindeverbandes oder des Landkreises ersetzt werden, soweit die Bestimmungen anderer zur Kofinanzierung in Anspruch genommener Förderrichtlinien dies nicht ausschließen.

5.5.3   Übernahme des Eigenanteils durch Dritte

Sofern die Antragstellerinnen oder Antragsteller über keine beziehungsweise nicht ausreichende Eigenmittel verfügen, kann der Eigenanteil ganz oder teilweise durch Zahlungen von rechtlich selbstständigen Stiftungen oder gemeinnützigen Vereinen übernommen werden. Dabei darf es sich nicht um Mittel aus öffentlichen Haushalten handeln.

5.6 Die Pflicht zur Erhebung von Einnahmen gemäß den geltenden gesetzlichen Regelungen bleibt hiervon unberührt. Die Bestimmungen des Artikels 61 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 finden bei allen Vorhaben, die nach ihrem Abschluss Nettoeinnahmen erwirtschaften, Anwendung. Bei solchen Vorhaben müssen die Nettoeinnahmen bei der Bestimmung der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Projekte mit Gesamtausgaben ab 500 000 Euro müssen die quantifizierte Gegenüberstellung verschiedener Lösungen beinhalten oder Teil eines Konzeptes sein, in dem die Wirtschaftlichkeit verschiedener Lösungen bewertet wird. Die wirtschaftlichste Lösung ist einzureichen. Eine quantifizierte Gegenüberstellung beinhaltet eine Bedarfsbeschreibung, eine Variantenuntersuchung zur Bedarfsdeckung und eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung. Ausgenommen hiervon sind kleine und mittlere Unternehmen.

Bei städtebaulich relevanten Projekten mit Gesamtkosten von mehr als 2 000 000 Euro ist zur Ermittlung der besten Entwurfslösung ein geregeltes Wettbewerbsverfahren durchzuführen.

Für Projekte von herausragender städtebaulicher Bedeutung und Gesamtkosten unter 2 000 000 Euro behält sich die Bewilligungsbehörde nach Nummer 7.3 in Abstimmung mit dem Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung (MIL) die Anordnung eines geregelten Wettbewerbsverfahrens vor.

Bei den Wettbewerben sind die Richtlinien zur Durchführung von Planungswettbewerben (RPW 2013) zu beachten.

6.2 Die Praxisregeln des MIL für die Städtebauförderung9 sind sinngemäß anzuwenden. Dies betrifft insbesondere die Berücksichtigung der Barrierefreiheit bei investiven Projekten.

6.3 Bei Projekten an Denkmalen, im Geltungsbereich von Denkmalbereichssatzungen und bei Projekten in der Umgebung eines Denkmals ist bereits in einer frühen Phase der Entwicklung die für den Denkmal- und Bodendenkmalschutz zuständige Stelle einzubeziehen. Der Nachweis erfolgt durch eine abschließende, mit allen Auflagen versehene Stellungnahme der zuständigen Behörde im Rahmen der Antragstellung.

6.4 Bei der Umsetzung von Projekten, die Gebäude betreffen, ist den energetischen Anforderungen zur Sicherstellung der Klimaschutzziele Rechnung zu tragen. Grundlage bilden die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

6.5 Bei der Wiederherstellung oder dem Abriss von leer stehenden Gebäuden beziehungsweise der Revitalisierung oder Sanierung von Brachflächen soll der damit möglicherweise einhergehende Verlust des Lebensraumes bedrohter Arten (wie etwa Fledermäuse) durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden. Dazu können zum Beispiel Ausweichquartiere für bedrohte Arten nach der FFH-Richtlinie 92/43/EWG vorgesehen werden. Entsprechende Maßnahmen sind nach dieser Richtlinie als integrierter Projektbestandteil förderfähig.

6.6 Bei der baulichen Entwicklung sind nach Möglichkeit vorrangig bereits versiegelte Altstandorte und Standorte im Rahmen bestehender Bebauungspläne gegenüber Entwicklungen auf bisher unversiegelten Flächen zu berücksichtigen.

6.7 Wird eine Zuwendung vor Erteilung der Baugenehmigung gewährt, sind alle sich aus eventuellen Auflagen, Bedingungen oder Verpflichtungen ergebenden Ausgaben grundsätzlich durch die Antragstellerin oder den Antragsteller zu tragen. Die Regelungen unter Nummer 1.2 ANBest-EU bleiben davon unberührt.

6.8 Die Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projektes ist nachzuweisen.

6.9 Die Antragstellerinnen oder Antragsteller, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, verpflichten sich, illegale Beschäftigung zu verhindern. Diese Verpflichtung wird auf Dritte übertragen, die ein im Rahmen dieser Richtlinie gefördertes Projekt durchführen.

6.10  Die Zweckbindungsfrist für im Rahmen dieser Richtlinie geförderte Bauprojekte (außer KMU gemäß Nummer 2.3.2 in Verbindung mit Nummer 8) beträgt mindestens 15 Jahre ab Ende des Durchführungszeitraumes. Bei Gegenständen, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden müssen, beginnt die Zweckbindungsfrist mit dem Erwerb oder der Herstellung und endet fünf Jahre nach der Abschlusszahlung an die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger. Werden Wirtschaftsgüter während der Zweckbindungsfrist durch gleich- oder höherwertige ersetzt, so gelten die vorgenannten Zweckbindungsfristen weiter.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Für jedes Projekt ist ein gesonderter Antrag bei der Bewilligungsbehörde nach Nummer 7.3 zu stellen.

Anträge, einschließlich der erforderlichen Anlagen, können über das Kundenportal der Bewilligungsbehörde nach Nummer 7.3 (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de), aber auch schriftlich gestellt werden.

7.1.2 Die Bewilligungsbehörde nach Nummer 7.3 kann bei der Prüfung und Bewertung eines Antrags externen Sachverstand hinzuziehen.

7.1.3 Die Bewilligungsbehörde nach Nummer 7.3 informiert das interministerielle beratende Gremium zum SUW. Einzelheiten regelt dieses Gremium in einer Geschäftsordnung.

7.1.4 Zuwendungs- und Ablehnungsbescheide werden von der Bewilligungsbehörde nach Nummer 7.3 erlassen.

7.2 Baufachliche Prüfung

Eine baufachliche Prüfung ist bei der Antragstellung, während der Bauphase und bei der Verwendung der Zuwendung nach den Regelungen der Nummer 6 VV/VVG zu § 44 LHO für das gesamte Bauvorhaben durchzuführen.

7.3 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist die

Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
Babelsberger Straße 21, 14473 Potsdam.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

7.4.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten entsprechend der rechtlichen Stellung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers die VV/VVG zu § 44 LHO sowie die ANBest-EU und die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.4.2 Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037).

Die Bewilligungsbehörde nach Nummer 7.3 hat gegenüber den Antragstellerinnen oder Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB sind den Zuwendungsempfängerinnen oder dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als solche zu bezeichnen.

7.4.3 Zuwendungs(teil)beträge werden nach dem Erstattungsprinzip gemäß Nummer 1.4 ANBest-EU ausgezahlt.

Die Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger können die Fördermittel über das Kundenportal der ILB oder schriftlich anfordern.

7.4.4 Ein Verwendungsnachweis ist für jeden Zuwendungsbescheid getrennt zu führen und der ILB vorzulegen.

Die Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger können dafür das Kundenportal der ILB nutzen oder den Verwendungsnachweis schriftlich bei der ILB einreichen.

8 Besondere Bestimmungen zur Förderung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach Nummer 2.3.2

Für die Förderung nach Nummer 2.3.2 gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser Richtlinie. Abweichende Bestimmungen von den Nummern 3 bis 7 werden nachfolgend geregelt.

8.1 Gegenstand der Förderung

Es sind investive Projekte förderfähig, die der Sicherung und Erweiterung bestehender Unternehmen oder der Gründung beziehungsweise Ansiedlung neuer Unternehmen dienen.

8.2 Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger

8.2.1 Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind KMU (einschließlich freiberuflich Tätige) des Einzelhandels, der Gastronomie, Handwerksbetriebe, Fuhrunternehmen und Unternehmen der Kreativwirtschaft sowie sonstige Dienstleisterinnen oder Dienstleister, die eine Betriebsstätte in der Innenstadt10 eines zentralen Ortes mit Bevölkerungsrückgang haben. Vereine sind nicht förderfähig, da deren Hauptzweck nicht in der Ausübung einer gewerblichen/wirtschaftlichen Tätigkeit besteht.

8.2.2 KMU sind Unternehmen entsprechend der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). Artikel 3 dieser Empfehlung findet Anwendung.

8.2.3 Investoren und Nutzer/Betreiber der geförderten Wirtschaftsgüter und Leistungen müssen grundsätzlich identisch sein (Ausnahme: Vorliegen eines steuerlichen Instituts - Betriebsaufspaltung, Organschaft, Mitunternehmerschaft).

8.2.4 Ausschlussregelung

8.2.4.1 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • Unternehmen des Landwirtschaftssektors, einschließlich der Verarbeitung und Vermarktung, sowie des Fischerei- und Aquakultursektors,
  • Unternehmen der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung (Verkauf) von Tabak und Tabakerzeugnissen11,
  • Unternehmen der Urproduktion (zum Beispiel Bergbau, Abbau von Sand, Kies, Ton und Steinen),
  • Unternehmen der Energie- und Wasserversorgung,
  • die Beschaffung von Kraftfahrzeugen für Unternehmen des gesamten Verkehrssektors,
  • Autohäuser,
  • Unternehmen des Großhandels, großflächigen Einzelhandels und überregional tätige Einzelhandels- und Fachfilialketten,
  • Franchiseunternehmen,
  • Unternehmen der Stahlindustrie, des Schiffbaus und der Kunstfaserindustrie,
  • Immobilienmaklerinnen oder Immobilienmakler sowie entsprechende Unternehmen,
  • Unternehmen für Finanzdienstleistungen und Versicherungen,
  • Kreditinstitute,
  • Unternehmen der Lagerhaltung,
  • Unternehmen, die die Vermietung und Verpachtung von immobilen und mobilen Wirtschaftsgütern12 betreiben,
  • Unternehmen mit überwiegend touristischer Ausrichtung,
  • Pflegeeinrichtungen,
  • Vergnügungsstätten (zum Beispiel Spielhallen),
  • Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer,
  • Steuerberaterinnen oder Steuerberater,
  • Unternehmensberaterinnen oder Unternehmensberater und
  • Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte.

8.2.4.2 Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 sind nicht förderfähig.

8.3 Zuwendungsvoraussetzungen

8.3.1 Die Förderung erfolgt nur für Projekte, die die unternehmerische Leistungsfähigkeit der KMU nachhaltig herstellen oder dauerhaft verbessern.

8.3.2 Je KMU können maximal zwei Anträge bewilligt werden.

8.3.3 Projekte können unter folgenden Voraussetzungen gefördert werden:

  • Die Förderung von KMU ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung für denselben Zuwendungszweck bereits andere öffentliche und/oder beihilferelevante Mittel der EU, der Bundesrepublik Deutschland, des Landes Brandenburg oder des zentralen Ortes mit Bevölkerungsrückgang gewährt werden (Ausnahme: beihilfefreie Produkte öffentlicher Förderinstitute).
  • Das KMU muss seinen Sitz und/oder die zu fördernde Betriebsstätte im Land Brandenburg unterhalten.
  • Das Projekt muss Aussicht auf Erfolg haben und ohne die Förderung nicht beziehungsweise nicht im geplanten Umfang durchführbar sein.
  • Die Gesamtfinanzierung des Projektes muss nachweislich gesichert sein.

8.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

8.4.1 Die Zuschüsse werden nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung gewährt. Die Gesamtsumme der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe darf 200 000 Euro beziehungsweise 100 000 Euro bei Unternehmen, die im Straßentransportsektor tätig sind, bezogen auf einen Zeitraum von drei Kalenderjahren nicht übersteigen. Vor einer Förderung muss das antragstellende Unternehmen der ILB eine vollständige Übersicht über im aktuellen Kalenderjahr und in den vorausgegangenen beiden Kalenderjahren erhaltene und beantragte De-minimis-Beihilfen vorlegen.

8.4.2 Höhe der Zuwendung

8.4.2.1 Der Fördersatz beträgt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

8.4.2.2 Der Zuschuss darf 3 000 Euro nicht unterschreiten.

8.4.2.3 Die Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger müssen mindestens 20 Prozent beihilfefrei zur Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben beitragen.

8.4.3 Zuwendungsfähige Ausgaben

8.4.3.1 Zuwendungsfähig sind Ausgaben nur, wenn sie von den Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfängern getragen werden, zur Durchführung des Projektes notwendig und angemessen sind sowie in ihrer Höhe den Grundsätzen der Nachhaltigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

8.4.3.2 Zuwendungsfähige Ausgaben können insbesondere sein:

  • Anschaffungs- und Herstellungskosten für steuerlich abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens;
  • Anschaffungskosten von immateriellen Wirtschaftsgütern (zum Beispiel Patente, Lizenzen), sofern sie im Zusammenhang mit zuwendungsfähigen Investitionen stehen und nicht mehr als 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen; die immateriellen Wirtschaftsgüter müssen aktivierungsfähig sein und dürfen grundsätzlich nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen erworben werden;
  • Anschaffungskosten für gebrauchte Wirtschaftsgüter, sofern der Erwerb vorhabenbedingt unmittelbar ist oder es sich um den Erwerb einer stillgelegten beziehungsweise von Stilllegung betroffenen Betriebsstätte handelt; dabei dürfen Erwerberinnen oder Erwerber und Veräußerinnen oder Veräußerer grundsätzlich nicht unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlich, rechtlich oder personell identisch, verflochten oder verbunden sein;
  • Ausgaben für die Entwicklung, den Um- und Ausbau von Gebäuden sowie die Einrichtung einer Betriebsstätte.

8.4.3.3 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind insbesondere:

  • Anschaffungskosten zentraler Systeme (zum Beispiel Heizkessel, Solaranlagen) bei Errichtung sowie Um- und Ausbau von Gebäuden beziehungsweise der Einrichtung von Betriebsstätten, welche teilweise durch Dritte genutzt werden;
  • Ausgaben für den Grundstücks- und Immobilienerwerb, es sei denn, der Erwerb ist projektbedingt unvermeidbar oder es handelt sich um eine stillgelegte oder von Stilllegung betroffene Betriebsstätte; dabei dürfen die Kosten des Grundstückserwerbs nicht mehr als 10 Prozent der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben für das Projekt ausmachen;
  • Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten für Fahrzeuge, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen;
  • Anschaffungskosten für gebrauchte Wirtschaftsgüter, es sei denn, sie wurden als zuwendungsfähig anerkannt;
  • Ausgaben für Verbrauchsgüter;
  • Ausgaben für Ersatzbeschaffungen;
  • Ausgaben für Schulungen (zum Beispiel allgemeine EDV-Kurse, persönlichkeitsbildende Kurse, Weiterbildungen, Sprachkurse);
  • Ausgaben für den allgemeinen Betriebsmittelbedarf (zum Beispiel nicht aktivierbare Entwicklungskosten, Werbung, wenn sie nicht in Form von zum Beispiel Aufstellern beziehungsweise Tafeln fest mit dem Objekt verbunden ist, Fensterwerbung oder die erstmalige Erstellung einer Webseite betrifft) und das Warenlager;
  • Ausgaben für den Erwerb von Geschäftsanteilen, Firmenwerten und Kundenstamm;
  • Ausgaben für Beratungsleistungen, zum Beispiel für Finanz-, Unternehmens- und Steuerberaterinnen oder -berater;
  • Finanzierungskosten;
  • Miet- und Leasingkosten;
  • die Umsatzsteuer, wenn sie der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet wird.

8.4.3.4 Abweichend von Nummer 5.6 müssen bei der Förderung von Unternehmen Einnahmen nicht berücksichtigt werden.

8.4.3.5 Abweichend von Nummer 6.1.a ANBest-EU ist bei Projekten mit einer Zuwendungssumme bis zu 100 000 Euro kein Zwischennachweis zu führen.

8.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

8.5.1 Mit dem Projekt darf nicht begonnen werden, bevor die Bewilligung der Zuwendung erfolgt ist. Ausnahmen hierzu (förderunschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn) sind bei der ILB schriftlich zu beantragen.

8.5.2 Die geförderte Betriebsstätte muss mindestens fünf Jahre ab Datum der Abschlusszahlung an die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger weiter betrieben werden. Die Wirtschaftsgüter, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, müssen mindestens fünf Jahre ab Datum der Abschlusszahlung an die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger im geförderten Unternehmen verbleiben (Verbleibefrist). Sie können während dieses Zeitraumes durch gleiche oder höherwertige Güter ersetzt werden. Diese Ersatzbeschaffung ist nicht zuwendungsfähig.

8.5.3 Hinsichtlich der vergaberechtlichen Vorschriften wird auf Nummer 4.2 verwiesen.

8.6 Verfahren

Vor Antragstellung müssen die KMU eine Pflichtberatung bei der jeweils für Wirtschaftsförderung zuständigen Stelle des zentralen Ortes, in dem die KMU ihre Betriebsstätte haben, wahrnehmen.

Dem Antrag sind beizufügen:

  • ein Investitions-, Zeit- und Finanzierungsplan,
  • eine Darstellung des Investitionsvorhabens beziehungsweise eine Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistung,
  • ein Nachweis der Eigenmittel, gegebenenfalls eine Stellungnahme der Hausbank,
  • die Erklärung zu beantragten oder erhaltenen De-minimis-Beihilfen,
  • eine Unterlegung der zur Förderung beantragten Ausgaben durch entsprechende vorhabenbezogene Kostenschätzungen beziehungsweise bei Bauvorhaben Kostenberechnungen und
  • eine Bestätigung des zentralen Ortes13, in dem die KMU ihre Betriebsstätte haben, dass bei Projekten nach Nummer 2.3.2
  • Buchstabe a ein städtebaulicher Effekt vorliegt,
  • Buchstabe b ein Mehrwert für die Stadtentwicklung generiert wird,
  • Buchstabe c ein besonderes stadtentwicklungspolitisches Interesse vorliegt,
  • Buchstabe f eine besondere Bedeutung für das Einzelhandels-, Dienstleistungs- oder Versorgungsangebot erkennbar ist.

8.7 Baufachliche Prüfung

8.7.1 Für von KMU beantragte Baumaßnahmen, bei denen die Summe aller Zuwendungen mehr als 150 000 Euro beträgt, führt die bautechnische Dienststelle des zentralen Ortes, in dem die KMU ihre Betriebsstätte haben, die baufachliche Prüfung durch.

Erklärt der zentrale Ort in Ausnahmefällen, dass eigene personelle Kapazitäten für die Durchführung der baufachlichen Prüfung nicht zur Verfügung stehen, wird die ILB die staatliche Bauverwaltung beteiligen.

8.7.2 Bei Baumaßnahmen mit einem Zuwendungsvolumen unter 150 000 Euro kann auf eine baufachliche Prüfung verzichtet werden.

9 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 11. Mai 2018 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie finden auch Anwendung für alle bei der Bewilligungsbehörde vorliegenden und noch nicht beschiedenen Anträge. Nach der Hälfte der Fondsperiode erfolgt eine Evaluierung durch die Verwaltungsbehörde EFRE.

Die Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur nachhaltigen Entwicklung von Stadt und Umland (NESUR) vom 29. April 2016 (ABl. S. 563) tritt mit Wirkung vom 10. Mai 2018 außer Kraft.


1 Dies sind insbesondere Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 in der jeweils geltenden Fassung.

2 Projekte nach den Fördergegenständen 2.1.1 Buchstabe f bis j können nur an allgemeinbildenden Bildungseinrichtungen mit einem seitens des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) im Rahmen der Antragstellung zu bestätigenden inklusiven Konzept durchgeführt werden.

3 Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1)

4 Es werden nur Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger im Rahmen von innerhalb des nationalen Bildungssystems organisierter öffentlicher Bildung, die vom Staat finanziert und überwacht wird, gefördert.

5 Siehe Nummer 4.8.

6 Nummer 5.5.2 bleibt davon unberührt.

7 Siehe Spalte 8 der Tabelle „Fördergebietskulisse LAG Leader und Ländlicher Raum 2014 - 2020“ unter http://www.mlul.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.3310.de/Gebietskulisse%20nach%20LK.pdf.

8 Vgl. Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

9 Siehe: http://www.lbv.brandenburg.de/184.htm

10  Siehe Nummer 4.8.

11  Kioske, die Tabak und Tabakerzeugnisse führen, sind ebenfalls von der Förderung ausgeschlossen.

12  Hierzu zählen unter anderem Grundstücke, Immobilien, Maschinen sowie Sport- und Freizeitgeräte.

13  Die Bestätigung kann gleich bei der Pflichtberatung ausgestellt werden.