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Nebenberufliche Lehr- und Unterrichtstätigkeit am Bildungszentrum der Finanzverwaltung des Landes Brandenburg in Königs Wusterhausen
Nebentätigkeitsgenehmigung für Finanzanwärter (Beamte auf Widerruf)

Nebenberufliche Lehr- und Unterrichtstätigkeit am Bildungszentrum der Finanzverwaltung des Landes Brandenburg in Königs Wusterhausen
Nebentätigkeitsgenehmigung für Finanzanwärter (Beamte auf Widerruf)

vom 15. Juli 2005

Neben hauptamtlichen und nebenberuflichen Lehrkräften ist im Bildungszentrum beabsichtigt, bei den vorlesungsbegleitenden Arbeitsgemeinschaften in geringem Umfang auch Finanzanwärter (Beamte auf Widerruf) höherer Semester als Dozenten einzusetzen.

Gemäß §§ 31, 154 Landesbeamtengesetz (LBG) i. V. m. den Vorschriften der Bundesnebentätigkeitsverordnung gilt bei den zum Einsatz kommenden Finanzanwärtern (Beamte auf Widerruf) die Nebentätigkeit als Dozent an der Fachhochschule für Finanzen des Landes Brandenburg allgemein als genehmigt, soweit nachfolgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

  • die Anwärter werden als Tutoren in vorlesungsbegleitenden Arbeitsgemeinschaften eingesetzt,
  • außerhalb der Dienstzeit,
  • für max. 10 Stunden monatlich, für max. 30 Stunden im Jahr.

Nebentätigkeiten, die über diesen vorgenannten Umfang hinaus gehen, bedürfen einer gesonderten Nebentätigkeitsgenehmigung durch die personalaktenführende Stelle.

Bei Ausübung der Nebentätigkeit dürfen Einrichtungen und Materialien des Dienstherrn in Anspruch genommen werden. Die Nutzungsentschädigung ist bereits im Entgelt angemessen berücksichtigt.

Der Leiter des Bildungszentrums der Finanzen des Landes Brandenburg wird die Tutoren über ihre Meldepflicht gegenüber der personalaktenführenden Stelle gemäß § 31 LBG belehren.

Die Nebentätigkeitsgenehmigung gemäß § 31 Abs. 2 LBG ist zu widerrufen, wenn sich infolge der Ausübung der Tutorentätigkeit eine Beeinträchtigung der dienstlichen Leistungen, der Unparteilichkeit und Unbefangenheit oder anderer dienstlicher Interessen ergibt. Zuständig ist hierfür die personalaktenführende Stelle.

Im Übrigen gelten die §§ 30 ff. LBG.