Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Naturschutz und Landschaftspflege - Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege beim Bundesfernstraßenbau - Ausgabe 1999
vom 15. Oktober 1999
(ABl./99, [Nr. 49], S.1190)
zuletzt geändert durch Runderlass des MIL vom 4. Mai 2016
(ABl./16, [Nr. 34], S.859)
Bekannt gegeben im Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 9/1999 vom 3. Februar 1999 durch das Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.
Die Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege beim Bundesfernstraßenbau/HNL-S 99) zeigen die Pflichten auf, die sich bei Planung, Bau, Unterhaltung und Betriebsdienst von Bundesfernstraßen aus dem Bundesnaturschutzgesetz und den Naturschutzgesetzen der Länder ergeben.
Die HNL-S 99 wurden mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und der Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) erörtert.
Die HNL-S 99 ersetzen die mir ARS Nummer 5/1987 vom Bundesministerium für Verkehr eingeführten Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege beim Bundesfernstraßenbau - Ausgabe 1987 - (HNL-StB 87). Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat mit dem ARS Nummer 9/1999 das ARS Nummer 5/1987 aufgehoben. Er bittet um Einführung der HNL-S 99.
Hiermit führt das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr die HNL-S 99 für den Bereich der Bundesfern- und Landesstraßen ein. Für die Kreis- und Kommunalstraßen wird die Anwendung empfohlen.
Der Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 5. August 1997 (ABl. S. 824) wird bezüglich der Einführung der HNL-StB 87 für den Bereich des Landes-, Kreis- und Kommunalstraßen aufgehoben.
Die Hinweise (HNL-S 99) können beim Verkehrsblatt-Verlag (Dokument Nummer B 65112), Hohe Straße 39, 44139 Dortmund bezogen werden.