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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Anwendung der §§ 32 bis 36 des Bundesnaturschutzgesetzes in Brandenburg

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Anwendung der §§ 32 bis 36 des Bundesnaturschutzgesetzes in Brandenburg
vom 17. September 2019
(ABl./19, [Nr. 43], S.1149)

Diese Verwaltungsvorschrift dient der einheitlichen Anwendung der §§ 32 bis 36 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) im Land Brandenburg. Sie ist auf alle von der Brandenburgischen Landesregierung gemeldeten FFH-Gebiete und die in Brandenburg liegenden Europäischen Vogelschutzgebiete (im Folgenden: Natura 2000-Gebiete) anzuwenden. Nicht erfasst werden Landschaftselemente nach Artikel 10 der FFH-Richtlinie.

Inhaltsübersicht

1 Allgemeines
1.1 Rechtliche Grundlagen
1.2 Veröffentlichung der Natura 2000-Gebiete; Rechtswirkungen
1.3 Verhältnis der Verträglichkeitsprüfung zu anderen Prüfverfahren
1.3.1 Verträglichkeitsprüfung im Verhältnis zu Eingriffs regelung und besonderem Artenschutz
1.3.2 Verträglichkeitsprüfung bei geschützten Teilen von Natur und Landschaft einschließlich der gesetzlich geschützten Biotope (§ 34 Absatz 7 BNatSchG)
1.3.3 Verträglichkeitsprüfung bei Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen (§ 34 Absatz 8 BNatSchG)
1.4 Verhältnis der Verträglichkeitsprüfung zu den Umweltprüfungen nach dem UVPG
1.5 Prüfungskanon

2 Vorprüfung („Screening“)
2.1 Verfahren
2.2 Prüfergebnis und Konsequenzen für das weitere Vorgehen

3 Verträglichkeitsprüfung
3.1 Projektbegriff
3.2 Maßstab für die Verträglichkeitsprüfung
3.3 Ermittlung erheblicher Beeinträchtigungen
3.3.1 Untersuchungsumfang und -methoden
3.3.2 Summation
3.3.3 Einbeziehung von Maßnahmen zur Schadens begrenzung
3.4 Prüfergebnis und Konsequenzen für das weitere Vorgehen

4 Ausnahmen vom Verbot des § 34 Absatz 2 BNatSchG
4.1 Fehlen von zumutbaren Alternativen
4.2 Zwingende Gründe des überwiegenden öffent lichen Interesses
4.2.1 Abwägung zwischen Erhaltungszielen und anderen öffentlichen Interessen
4.2.2 Gründe des öffentlichen Interesses bei prioritären Biotopen und Arten
4.3 Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ (Kohärenzsicherungsmaßnahmen)
4.3.1 Fachliche Anforderungen an die Geeignetheit der Maßnahmen
4.3.2 Unterrichtung der Europäischen Kommission
4.3.3 Formale Anforderungen an die Eingliederung in das Netz „Natura 2000“

5 Gentechnisch veränderte Organismen (§ 35 BNatSchG und § 16a BbgNatSchAG)

6 Verträglichkeitsprüfung von Plänen (§ 36 BNatSchG)

7 Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen

8 Inkrafttreten; Aufhebung der bisherigen Verwaltungsvorschrift

Anlage 1 Verfahrensablauf nach § 34 BNatSchG
Anlage 2 Formblatt für die Vorprüfung
Anlage 3 Formblatt für die Übermittlung von Informationen nach Artikel 6 Absatz 4 an die Europäische Kommission

1 Allgemeines

Die FFH-Richtlinie verfolgt das Ziel, ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung „Natura 2000“ zu errichten und zu erhalten. Hauptziel der Richtlinie ist es, die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern, wobei jedoch die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und regionalen Anforderungen berücksichtigt werden sollen. Das gemäß dieser Leitlinie entwickelte Netz besteht aus FFH-Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhangs II FFH-RL umfassen; es muss den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten (Artikel 3 Absatz 1 FFH-RL). Das Netz „Natura 2000“ umfasst auch die von den Mitgliedstaaten aufgrund der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete (Europäische Vogelschutzgebiete). Diese Verwaltungsvorschrift dient einer zweckmäßigen und einheitlichen Prüfung der Verträglichkeit von Projekten und Plänen mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten.

1.1 Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen für die Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung (VP) sind in Brandenburg neben den §§ 32 bis 36 BNatSchG die Regelungen der §§ 16 und 16a BbgNatSchAG. Sie setzen die FFH-Richtlinie (FFH-RL) und die Vogelschutzrichtlinie (V-RL) in unmittelbar geltendes Recht um. Soweit andere Rechtsgebiete Berührungspunkte mit dem Natura 2000Regime haben, verweisen sie in die Regelungen des BNatSchG. So ordnet etwa § 7 Absatz 6 ROG die Anwendung der Regelungen zur Verträglichkeitsprüfung bei Raumordnungsplänen an, § 1a Absatz 4 BauGB erfüllt die gleiche Funktion bei der Bauleitplanung.

1.2 Veröffentlichung der Natura 2000-Gebiete; Rechtswirkungen

Die von der Landesregierung Brandenburg benannten FFH-Gebiete sind in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung für die kontinentale biogeografische Region veröffentlicht. Die Europäische Kommission schreibt die Listen kontinuierlich fort. In Brandenburg erfolgte die Bekanntgabe der Gebietsgrenzen und Erhaltungsziele mittels Erhaltungszielverordnungen oder mittels Sicherung über Naturschutzgebietsverordnungen.

Für 27 Europäische Vogelschutzgebiete, die seitens der Landesregierung Brandenburg an die Europäische Kommission gemeldet wurden, erfolgte die Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg vom 1. Juni 2005. Sieben dieser Gebiete sind formell als Nationalpark, Natur- oder Landschaftsschutzgebiet unter Schutz gestellt worden. Für die übrigen 20 Vogelschutzgebiete erfolgte eine rechtliche Sicherung durch § 15 Absatz 1 BbgNatSchAG.

Für die Natura 2000-Gebiete besteht ein allgemeines Verschlechterungsverbot (§ 33 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG), das durch § 34 BNatSchG mit seinen Regelungen zur Verträglichkeitsprüfung gesichert wird. Mit der Verträglichkeitsprüfung werden mögliche Auswirkungen eines Projekts auf ein Gebiet untersucht und festgestellt, ob sie das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können und das Projekt damit gegen das Verschlechterungsverbot verstößt. Ist dies der Fall, ist das Projekt grundsätzlich unzulässig (§ 34 Absatz 2 BNatSchG). Unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 bis 5 BNatSchG können jedoch Projekte, die ein Gebiet erheblich beeinträchtigen, ausnahmsweise zugelassen werden (§ 33 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG). Projekte, die unmittelbar der Verwaltung des Gebietes dienen, bedürfen entsprechend § 34 Absatz 1 BNatSchG keiner Verträglichkeitsprüfung (siehe Kapitel 2.2).

1.3 Verhältnis der Verträglichkeitsprüfung zu anderen Prüfverfahren

Im Gefüge der naturschutzrechtlichen Vorschriften stellt die Verträglichkeitsprüfung lediglich eine Komponente dar. Verträglichkeitsprüfung, Eingriffsregelung und Artenschutz sind jeweils eigenständige Verfahrensinstrumente. Wesentliche Unterschiede bestehen hier sowohl im Hinblick auf Anwendungsbereich, Prüfungsumfang und -maßstäbe als auch mit Blick auf ihre Rechtsfolgen (Kapitel 1.3.1). Die Verträglichkeitsprüfung ersetzt ebenfalls nicht die Regelungen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft einschließlich der gesetzlich geschützten Biotope, kann dort aber unter bestimmten Umständen entfallen (Kapitel 1.3.2). Für Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen siehe Kapitel 1.3.3.

1.3.1 Verträglichkeitsprüfung im Verhältnis zu Eingriffsregelung und besonderem Artenschutz

Vor der Zulassung oder Durchführung eines Projekts ist dessen Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000Gebietes zu prüfen (§ 34 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG). Unbeschadet davon gelten weiterhin andere Prüfverfahren, die von einer Verträglichkeitsprüfung nicht ersetzt werden.

Bringt das Projekt etwa Eingriffe nach § 14 Absatz 1 BNatSchG mit sich, sind auch die Regelungen zum Eingriff (§§ 14 ff. BNatSchG) anzuwenden. Gleiches gilt für die Regelungen des besonderen Artenschutzes (§ 44 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 BNatSchG). Verträglichkeitsprüfung, Eingriffsregelung und besonderer Artenschutz stellen somit eigenständige Prüfinstrumente mit speziellen Prüfgegenständen und unterschiedlichen Rechtsfolgen dar. Entsprechend sind die jeweils erforderlichen Dokumente in den Planungs- beziehungsweise Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren getrennt voneinander zu erarbeiten und beizubringen.

1.3.2 Verträglichkeitsprüfung bei geschützten Teilen von Natur und Landschaft einschließlich der gesetzlich geschützten Biotope (§ 34 Absatz 7 BNatSchG)

Liegen geschützte Teile von Natur und Landschaft (§ 20 Absatz 2 BNatSchG) oder gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG) in einem Natura 2000-Gebiet, kommt es zu einer Überlagerung verschiedener Schutzregime. Hat ein Projekt Auswirkungen auf diese, müssen grundsätzlich alle betroffenen Schutzvorschriften geprüft werden. Die Prüfung der Zulässigkeit des Projekts im Rahmen der verschiedenen Schutzregime kann jedoch aufgrund der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe und -verfahren zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Eine Verträglichkeitsprüfung ist nur dann durchzuführen, wenn die Schutzvorschriften des nationalen Rechts keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit des Projekts enthalten.

Im Verhältnis von europäischem und rein nationalem Naturschutzrecht ordnet § 34 Absatz 7 Satz 1 BNatSchG somit einen Vorrang der jeweils strengeren Regelungen an. In der Praxis bedeutet dies, dass von einer strengeren Regelung jedenfalls immer dann auszugehen ist, wenn das Projekt bereits nach den Regelungen des nationalen Rechts unzulässig ist. In diesem Fall bedarf es keiner Verträglichkeitsprüfung mehr. Dementsprechend sind die Schutzregime des § 20 Absatz 2 und des
§ 30 BNatSchG vorrangig zu prüfen.

Dagegen bedarf es einer Verträglichkeitsprüfung, wenn ein Projekt auf Grundlage einer im Einzelfall strengeren Ausnahme- oder Befreiungsvorschrift nationalen Rechts zugelassen werden soll.

1.3.3 Verträglichkeitsprüfung bei Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen (§ 34 Absatz 8 BNatSchG)

In Gebieten mit rechtsverbindlichen Bebauungsplänen nach § 30 BauGB und während der Planaufstellung nach § 33 BauGB ist eine Verträglichkeitsprüfung bei Vorhaben dann nicht erforderlich, wenn sie den Darstellungen des Plans entsprechen. Die Natura 2000-Verträglichkeit wird in diesen Fällen vermutet, da bereits bei der Aufstellung des Bauleitplans die Anforderungen des § 34 BNatSchG berücksichtigt wurden (§ 1a Absatz 4, § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB). Dies gilt jedoch nur, wenn das Projekt tatsächlich ein bauplanungsrechtlich relevantes Vorhaben darstellt, zu denen neben der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen auch Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen und Ablagerungen einschließlich Lagerstätten zählen (§ 29 Absatz 1 BauGB). Entsprechendes gilt für vorhabenbezogene Bebauungspläne nach § 12 BauGB, bei denen es sich gleichermaßen um von § 30 BauGB erfasste Bebauungspläne handelt.

Ausdrücklich ausgenommen von dieser Regelung sind Bebauungspläne, die eine Planfeststellung ersetzen. Dort sind § 34 Absatz 1 bis 7 BNatSchG ebenso anzuwenden wie ganz allgemein auch bei Vorhaben im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und Außenbereich (§ 35 BauGB).

1.4 Verhältnis der Verträglichkeitsprüfung zu den Umweltprüfungen nach dem UVPG

Projekte oder Planungen, für die eine Verträglichkeitsprüfung erforderlich ist, können gleichzeitig Gegenstand einer Umweltprüfung sein (als „Umweltverträglichkeitsprüfung“ [UVP] bei Projekten oder als „Strategische Umweltprüfung“ [SUP] bei Plänen und Programmen). Während die Umweltprüfungen sich durch eine umfassende Schutzgüterbetrachtung auszeichnen, beschränkt sich die naturschutzrechtliche Verträglichkeitsprüfung bei der Tatsachenermittlung auf die konkreten Zulassungsvoraussetzungen des § 34 BNatSchG. Gleichwohl können diese Prüfinstrumente im Rahmen ihrer Schnittmengen gemeinsam abgearbeitet werden. Sind Natura 2000-Gebiete betroffen, ist dies insbesondere bei der Ermittlung und Beschreibung von Auswirkungen eines Projekts oder Plans auf die Erhaltungsziele der Fall.

1.5 Prüfungskanon

Das Verfahren der Verträglichkeitsprüfung gliedert sich in bis zu drei Schritte (vgl. Anlage 1), wobei § 34 BNatSchG nur die Schritte 2 und 3 ausdrücklich vorsieht. Der Schritt 1 „Vorprüfung“ ist jedoch hilfreich, um offensichtlich nicht Natura 2000relevante Projekte auszusondern.

Die Vorprüfung beantwortet die Frage, ob ausgeschlossen werden kann, dass das Projekt geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen (Kapitel 2). Ist dies nicht der Fall, ist durch eine Verträglichkeitsprüfung zu klären, ob das Projekt im konkreten Einzelfall zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Gebietes führen kann (Kapitel 3). Ist ein Projekt wegen der Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes unzulässig, darf es ausnahmsweise doch durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahmeentscheidung vorliegen (Kapitel 4).

Die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen für eine Ausnahme erforderlichen Unterlagen sind vom Projektträger vorzulegen (§ 34 Absatz 1 Satz 3 BNatSchG). Genügt er diesen Pflichten nicht, kann mangels Durchführung der erforderlichen Verträglichkeitsprüfung seinem Antrag auf Zulassung des Projekts nicht stattgegeben werden. Die Ungewissheit über die habitatschutzrechtliche Bewertung des Vorhabens geht zu seinen Lasten.1

2 Vorprüfung („Screening“)

Im Rahmen der Vorprüfung wird geklärt, ob eine Verträglichkeitsprüfung für das geplante Projekt erforderlich ist. In diesem ersten Schritt kommt es im Sinne einer Vorabschätzung somit darauf an, ob ein Projekt im konkreten Fall grundsätzlich überhaupt geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen zu können. Dies kann sowohl bei Vorhaben innerhalb als auch - unter Beachtung aller Wirkungszusammenhänge - außerhalb2 des Gebietes der Fall sein. Sind erhebliche Beeinträchtigungen eines Gebietes offensichtlich von vornherein ausgeschlossen, erübrigt sich eine Verträglichkeitsprüfung. Die FFH-Vorprüfung beschränkt sich damit auf die Frage, ob nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen besteht.3 Der notwendige Grad der Wahrscheinlichkeit ist erreicht, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt.4 Maßstab für die Prüfung sind die Erhaltungsziele des jeweiligen Natura 2000-Gebietes (§ 34 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG). Bei Projekten, die offensichtlich geeignet sind, ein Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, kann eine Vorprüfung entfallen.

2.1 Verfahren

Im Rahmen der Vorprüfung ist von der Zulassungsbehörde auf der Grundlage der vom Projektträger vorgelegten Unterlagen zu ermitteln, ob ausgeschlossen werden kann, dass das Projekt geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet in seinen Erhaltungszielen erheblich zu beeinträchtigen.

Für die Vorprüfung sind folgende Angaben des Projektträgers nötig:

  • Kurzbeschreibung des Projekts
  • Beschreibung der möglicherweise betroffenen Natura 2000-Gebiete
  • Feststellung, ob das Projekt unmittelbar der Verwaltung des Gebietes dient
  • Abschätzung des Wirkraums des Projekts und der dort zu erwartenden Wirkungen
  • Abschätzung der Möglichkeit von erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen.

Über eine kurz gefasste, überblicksartige Betrachtung hinausgehende Untersuchungen der Wirkungen eines Projekts auf die Erhaltungsziele eines Gebietes sind hier nicht erforderlich, sondern Gegenstand der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung. Das Ergebnis der Vorprüfung ist anhand des Formblatts Vorprüfung (Anlage 2) zu dokumentieren.

Die Vorprüfung ist ohne Berücksichtigung von Schadensbegrenzungsmaßnahmen durchzuführen. Die Vermeidung oder Minimierung der Auswirkungen eines Projekts auf ein Natura 2000-Gebiet sind Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung selbst. Eine wirksame Begrenzung der nachteiligen Wirkungen auf Natura 2000-Gebiete ist erst dann möglich, wenn diese Wirkungen in vollem Umfang erkannt, geprüft und dargelegt worden sind.

2.2 Prüfergebnis und Konsequenzen für das weitere Vorgehen

Auf die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung kann nur dann verzichtet werden, wenn die Vorprüfung ergibt, dass das Projekt entweder unmittelbar der Verwaltung des Gebietes dient, oder das Projekt zu keiner erheblichen Beeinträchtigung von Erhaltungszielen des Gebietes führen kann.

Projekte, die der Verwaltung des Gebietes dienen, sind Erhaltungs-, Entwicklungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen. Diese sind in den Schutzgebietsverordnungen nach § 20 Absatz 2 BNatSchG, die ihrem Schutzzweck entsprechend der Sicherung eines Natura 2000-Gebietes dienen, oder in eigens für die Gebiete aufgestellten oder integrierten Bewirtschaftungsplänen (zum Beispiel Managementpläne und Bewirtschaftungserlasse) festgelegt oder benannt. Sind erhebliche Beeinträchtigungen durch das Projekt nicht auszuschließen - und zwar offensichtlich und von vornherein -, ist eine Verträglichkeitsprüfung erforderlich.

3 Verträglichkeitsprüfung

Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt (Kapitel 3.1) zu erheblichen Beeinträchtigungen (Kapitel 3.3) des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen (Kapitel 3.2) führen kann, ist es unzulässig (§ 34 Absatz 2 BNatSchG). Verbleiben nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung keine vernünftigen Zweifel, dass nachteilige Auswirkungen vermieden werden, ist das Projekt zulässig.5

3.1 Projektbegriff

Der Projektbegriff ist in Bundesnaturschutzgesetz, FFH- und Vogelschutzrichtlinie nicht definiert. Es gilt ein durch die Rechtsprechung geprägter wirkungsbezogener Projektbegriff.6 Für jedes Projekt ist im Einzelfall festzustellen, ob es aufgrund seiner Wirkungen möglicherweise geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen.

Ausgehend von diesem weiten Projektbegriff können auch nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben oder Tätigkeiten ein Projekt darstellen, wenn sie möglicherweise geeignet sind, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Auch Tätigkeiten, die nicht auf den Bau oder Betrieb einer Anlage gerichtet sind und deren Projekteigenschaft nicht ohne weiteres erkennbar ist, können so dem Projektbegriff unterfallen.7 Voraussetzung ist allerdings, dass die Tätigkeiten anhand von Planungen, Konzepten oder einer feststehenden Praxis auf ihre Vereinbarkeit mit den Erhaltungszielen des Schutzgebietes überprüfbar sind.8

Einen Unterfall in dieser Gruppe stellen die Vorhaben und Tätigkeiten im Sinne des § 34 Absatz 6 BNatSchG dar. Danach sind Projekte, die keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde bedürfen und die nicht von einer Behörde durchgeführt werden, der zuständigen Naturschutzbehörde anzuzeigen. Dies gibt der Naturschutzbehörde die Möglichkeit zu prüfen, ob eine Verträglichkeitsprüfung erforderlich ist und gegebenenfalls Schutzmaßnahmen anzuordnen oder eine Entscheidung über die Zulässigkeit zu treffen.

Unter die Anzeigepflicht des § 34 Absatz 6 BNatSchG können etwa genehmigungsfreie Vorhaben nach der BbgBO fallen, wenn sie möglicherweise erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele eines Natura 2000-Gebietes zur Folge haben. Dies kann beispielsweise relevant sein bei der Errichtung von Gewächshäusern, Folientunneln oder Schutzhütten, Wildzäunen, Masten oder Antennen, unbefestigten Lagerplätzen für land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse oder bei Aufschüttungen zur landwirtschaftlichen Bodenverbesserung.

Tätigkeiten der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft können ebenfalls anzeigepflichtig nach § 34 Absatz 6 BNatSchG sein. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn sie nicht anderweitig anzeige- oder genehmigungspflichtig sind und möglicherweise Erhaltungsziele eines Natura 2000-Gebietes erheblich beeinträchtigen und damit ein Projekt im Sinne des Habitatschutzrechts darstellen. Die Frage, ob von einer konkreten landwirtschaftlichen Nutzung eine erhebliche Beeinträchtigung droht, ist in

erster Linie eine naturschutzfachliche Frage.9 Eine Privilegierung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung ähnlich wie bei der Eingriffsregelung oder im Artenschutz (§ 14 Absatz 2, § 44 Absatz 4 BNatSchG) besteht bei der Feststellung der Projekteigenschaft einer Tätigkeit nicht.

Eine Pflicht zur Vorprüfung und Verträglichkeitsprüfung kann auch für Unterhaltungsmaßnahmen bestehen. Wiederkehrende Unterhaltungsmaßnahmen können im Rahmen der Genehmigung einer einmaligen Verträglichkeitsprüfung unterzogen werden, wenn sie aufgrund der Art oder der Umstände ihrer Ausführung als einheitliche Maßnahme bezeichnet werden können.10 Dies trifft auf Gewässerunterhaltungspläne gemäß § 78 Absatz 2 BbgWG zu. Ausgenommen von der Prüfungspflicht sind Maßnahmen, die entsprechend der Managementplanung explizit der Pflege und Erhaltung des Natura 2000-Gebietes dienen. (Siehe Kapitel 2.2.)

3.2 Maßstab für die Verträglichkeitsprüfung

Maßstab für die Prüfung der Verträglichkeit eines Projekts sind die Erhaltungsziele des jeweiligen Natura 2000-Gebietes (§ 34 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG). Die Verträglichkeitsuntersuchungen sind als selbstständige Fachgutachten, getrennt für jedes einzelne betroffene Natura 2000-Gebiet, zu erarbeiten.

Soweit die Sicherung der FFH-Gebiete durch eine Schutzgebietsausweisung im Sinne des § 20 Absatz 2 BNatSchG erfolgt ist, ergeben sich nach § 34 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem darin genannten Schutzzweck. Der Schutzzweck wird in den Schutzerklärungen entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und den erforderlichen Gebietsabgrenzungen bestimmt (§ 32 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG). In den Schutzerklärungen ist dargestellt, ob prioritäre Lebensraumtypen oder Arten geschützt sind. In Gebieten, für die eine Erhaltungszielverordnung erlassen wurde, sind die Erhaltungsziele dieser zu entnehmen.

Werden im Rahmen der Bestandserhebung Arten oder Lebensraumtypen festgestellt, die nicht in der Schutzerklärung erfasst sind, so bleiben diese in der Verträglichkeitsprüfung unberücksichtigt, soweit sie keine ökologische Bedeutung für die Erhaltungsziele darstellen.11 Ebenso bleiben nicht signifikante Populationen einer Art beziehungsweise nicht signifikant präsente Lebensraumtypen (im Standard-Datenbogen mit „D“ gekennzeichnet) unberücksichtigt, da sie keine maßgeblichen Bestandteile darstellen.

Die Europäischen Vogelschutzgebiete nach § 15 BbgNatSchAG sind in dessen Anlagen 1 und 5 aufgeführt. Für die Gebiete aus Anlage 1 ergeben sich die Erhaltungsziele aus der Anlage selbst. Für die Gebiete aus Anlage 5 ergeben sich die Erhaltungsziele aus den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen.

3.3 Ermittlung erheblicher Beeinträchtigungen

Ein Projekt ist unzulässig, wenn es zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann (§ 34 Absatz 2 BNatSchG). Maßgebliche Gebietsbestandteile sind in der Regel die Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie, nach denen das Gebiet ausgewählt worden ist, einschließlich der darin vorkommenden charakteristischen Arten (vgl. Artikel 1 Buchstabe e FFH-RL) sowie die Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie, die für die Gebietsauswahl bestimmend waren.12 Für eine angemessene Prüfung sind gegebenenfalls auch Wirkungszusammenhänge der maßgeblichen Gebietsbestandteile mit Lebensraumtypen und Arten, für die das betreffende Gebiet nicht ausgewiesen wurde oder mit außerhalb des Gebietes vorhandenen Arten und Lebensraumtypen zu betrachten, soweit diese geeignet sind, die Erhaltungsziele des Gebietes zu beeinträchtigen.13 Eine Verträglichkeitsprüfung kann nur dann mit positivem Ergebnis abgeschlossen werden, wenn keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass erhebliche Beeinträchtigungen ausbleiben.14

Pläne oder Projekte können das Gebiet erheblich beeinträchtigen, wenn sie drohen, die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden.15 Grundsätzlich ist dabei jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erheblich und muss als Beeinträchtigung des Gebietes als solches gewertet werden. Unerheblich sind nur Beeinträchtigungen, die kein Erhaltungsziel nachteilig berühren.16 Ein günstiger Erhaltungszustand der maßgeblichen Lebensräume und Arten im Sinne des Artikels 1 Buchstabe e und i FFH-RL muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben, ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht weiter verschlechtert werden.17 Für den Verlust von Flächen eines Lebensraumtyps besteht eine Grundannahme, dass jeder Flächenverlust - der nicht nur Bagatellcharakter18 hat - erheblich ist (vgl. Artikel 1 Buchstabe e FFH-RL).Für den Verlust von Habitatflächen geschützter Arten kommt diese Annahme nicht zum Tragen (vgl. Artikel 1 Buchstabe i FFH-RL).19 Ist eine Population in der Lage, nach einer Störung wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren - sei es, dass sie für ihren dauerhaften Bestand in der bisherigen Qualität und Quantität auf die verlorengehende Fläche nicht angewiesen ist, oder sei es, dass sie auf andere Flächen ohne Qualitäts- und Quantitätseinbußen ausweichen kann -, so bleibt ein günstiger Erhaltungszustand erhalten und eine erhebliche Beeinträchtigung ist demgemäß zu verneinen.20

Im Bezug auf Stoffeinträge gilt Folgendes: Werden Critical Loads bereits von der Vorbelastung ausgeschöpft oder sogar überschritten, ist jede Zusatzbelastung mit dem Erhaltungsziel unvereinbar und deshalb erheblich, weil sie die kritische Grenze überschreitet oder schon mit der Vorbelastung verbundene Schadeffekte verstärkt.21 Auch hier gilt der Bagatellvorbehalt, der in den einschlägigen Leitfäden konkretisiert ist.22

Ob die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Erhaltungsziele sind damit jedenfalls immer dann erheblich beeinträchtigt, wenn die Veränderungen oder Störungen in ihrem Ausmaß oder ihrer Dauer dazu führen, dass ein Gebiet seine Funktionen in Bezug auf die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck nicht mehr oder nur noch in eingeschränktem Umfang erfüllen kann. Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt außerdem dann vor, wenn die Herstellung eines günstigen Erhaltungszustands der maßgeblichen Bestandteile des Natura 2000-Gebietes verhindert wird (vgl. Artikel 1 FFH-RL).

3.3.1 Untersuchungsumfang und -methoden

Der Untersuchungsrahmen wird durch die für das Projekt zuständige Zulassungs- oder Anzeigebehörde bestimmt. Die Wahl der Methoden muss dabei den besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen.23 Das Abweichen von Standardmethoden zur Bestandserfassung und zum Ersatz von konkreten Geländeuntersuchungen durch eine faunistische Potenzialanalyse in Verbindung mit einem Worst-Case-Ansatz entspricht dieser Anforderung in der Regel nicht.24 Worst-Case-Annahmen sind zwar - auch bei der Bestandsaufnahme - grundsätzlich zulässig, jedoch nur, wenn hierdurch ein Ergebnis erzielt wird, das hinsichtlich der untersuchten Fragestellung auf der „sicheren Seite“ liegt.25 Bei der Ermittlung der Beeinträchtigungen sind alle relevanten bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkungen des Projekts entsprechend ihren Intensitäten und Auswirkungen auf die Lebensraumtypen (einschließlich deren charakteristische Arten) und auf die Anhang-II-Arten zu berücksichtigen.

Bei direktem Flächenentzug in Lebensraumtypen nach Anhang I FFH-RL beziehungsweise in Habitaten von Tierarten nach Anhang II FFH-RL in FFH-Gebieten sowie in Habitaten der Vogelarten nach Anhang I sowie Artikel 4 Absatz 2 V-RL in Europäischen Vogelschutzgebieten bieten die Fachkonventionsvorschläge von Lambrecht und Trautner Hilfestellung und Orientierung für eine objektive und nachvollziehbare Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen.26

Kann die Beeinträchtigung eines Gebietes durch den Eintrag von Stoffen verursacht werden, ist für die Beurteilung der Erheblichkeit im Regelfall die Vollzugshilfe Stoffeinträge des LfU27 in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen, sofern nicht projekt- oder stoffspezifische Leitfäden mit Bezug zu Natura 2000 anzuwenden sind.

Es können jedoch auch andere Faktoren als Flächenentzug oder Stoffeinträge für eine Beeinträchtigung entscheidend sein. Letztendlich muss die Erheblichkeit einer Beeinträchtigung im Einzelfall beurteilt werden.

3.3.2 Summation

Gemäß § 34 Absatz 1 BNatSchG ist die Verträglichkeit eines Projekts oder Plans im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen zu prüfen (Summation). Hierbei sind alle Projekte zu berücksichtigen, die - unabhängig von ihrer Lage innerhalb oder außerhalb des Gebietes - Auswirkungen auf das betreffende Natura 2000-Gebiet haben können. Summationseffekte mehrerer Projekte können durch gleichartige Umweltwirkungen oder durch synergistische Wirkungen verschiedenartiger Beeinträchtigungen entstehen. Für die Summationsbetrachtung müssen die Auswirkungen anderer Pläne oder Projekte und damit das Ausmaß der Summationswirkung jedoch verlässlich absehbar sein. Dies trifft in der Regel bei abgeschlossenen oder zumindest genehmigten Projekten zu.28 Ob sich die gebotene Gewissheit von Summationswirkungen schon zu einem früheren Zeitpunkt ergeben kann, hängt vom Einzelfall ab.29

Die Summationsbetrachtung dient der Feststellung, ob die Integrität des betroffenen Gebietes bei Verwirklichung eines Projekts auch dann noch gewahrt bleibt, wenn bereits andere Projekte mit Auswirkungen auf das Gebiet zu einem früheren Zeitpunkt genehmigt wurden. Zu berücksichtigen sind zwei Typen von bereits verträglichkeitsgeprüften Projekten: Dies sind zum einen Projekte, die wegen ihrer nicht erheblichen Beeinträchtigungen als verträglich eingestuft wurden. Zum anderen sind unverträgliche Projekte zu berücksichtigen, die im Wege einer Ausnahme zugelassen und deren erhebliche Auswirkungen durch Kohärenzsicherungsmaßnahmen ausgeglichen wurden, die daneben jedoch auch nicht erhebliche Beeinträchtigungen des Gebietes verursachen. Nicht in die Summationsbetrachtung einzubeziehen sind Projekte, die im Ausnahmeverfahren nach § 34 Absatz 3 BNatSchG zugelassen wurden und deren Kohärenzsicherungsmaßnahmen ihre volle Wirksamkeit bereits erreicht haben und bei denen darüber hinaus keine weiteren, nicht erheblichen Beeinträchtigungen vorliegen.

Bezugszeitpunkt für die Summationsbetrachtung ist bei FFH-Gebieten die erstmalige Aufnahme in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung30. Bei Vogelschutzgebieten ist Bezugszeitpunkt die Bekanntmachung vom 26. Juli 2007 im Bundesanzeiger (59. Jg., Nr. 196a, ausgegeben am 19. Oktober 2007).

3.3.3 Einbeziehung von Maßnahmen zur Schadensbegrenzung

Als Maßnahmen zur Schadensbegrenzung sind bei der Entscheidung über die Verträglichkeit eines Projekts projektspezifische Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen; mit diesen Maßnahmen sollen die etwaigen unmittelbar verursachten schädlichen Auswirkungen auf das Gebiet verhindert oder verringert werden, um dafür zu sorgen, dass es in seiner Funktion als Natura 2000-Gebiet nicht beeinträchtigt wird.31 Maßnahmen zur Schadensbegrenzung müssen erhebliche Beeinträchtigungen nachweislich wirksam verhindern und zum Zeitpunkt der Durchführung des Projekts ihre volle Wirksamkeit bereits entfaltet haben.32 Schadensbegrenzung kann zum Beispiel durch eine an Brut- und Aufzuchtzeiten angepasste Bauzeitenregelung oder den Einsatz einer habitatschonenden Bautechnik erreicht werden.33

Dagegen dürfen in einem Projekt vorgesehene Maßnahmen, mit denen dessen schädliche Auswirkungen auf ein Natura 2000-Gebiet ausgeglichen werden sollen, im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung nicht als Schadensbegrenzungsmaßnahmen berücksichtigt werden. So stellt die Schaffung einer neuen gleich großen oder größeren Fläche eines Lebensraumtyps, der durch ein Projekt erheblich beeinträchtigt wird, keine Maßnahme zur Schadensbegrenzung dar.34 Solche Maßnahmen sind als Maßnahmen zur Kohärenzsicherung von Schadensbegrenzungsmaßnahmen zu unterscheiden und dem Ausnahmeverfahren zuzuordnen (siehe dazu Kapitel 4.3).

3.4 Prüfergebnis und Konsequenzen für das weitere Vorgehen

Ergibt die Prüfung, dass das Projekt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen führen kann, ist es aus Sicht des Natura 2000-Regimes zulässig. Die Genehmigung eines Projekts darf daher nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass die zuständige Behörde nach Ermittlung sämtlicher Gesichtspunkte des betreffenden Projekts und unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse Gewissheit darüber erlangt hat, dass sich das Projekt nicht dauerhaft nachteilig auf das betreffende Gebiet auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt.35

Verbleiben nach der Prüfung solche vernünftigen Zweifel, kann das Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen und ist entsprechend der präventiven Zulassungssperre des § 34 Absatz 2 BNatSchG unzulässig. Gleichwohl kann das Projekt aufgrund der Ausnahmeregelungen des § 34 Absatz 3 und 4 BNatSchG zugelassen werden.

4 Ausnahmen vom Verbot des § 34 Absatz 2 BNatSchG

Ist ein Projekt wegen der Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes unzulässig, darf es ausnahmsweise doch durchgeführt werden, wenn es an zumutbaren Alternativen fehlt (Kapitel 4.1), zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses eine Durchführung des Projekts gebieten (Kapitel 4.2) und die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen sichergestellt sind (Kapitel 4.3). Diese Reihenfolge der Prüfungsschritte ist nicht zwingend, bietet sich jedoch als zweckmäßig an. Besteht eine Alternativlösung, die das Ziel des Plans oder Projekts erreicht, ohne das Natura 2000-Gebiet zu beeinträchtigen, können auch zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses keine Ausnahme mehr begründen.

Dabei ist § 34 Absatz 3 bis 5 BNatSchG als Ausnahme von dem in Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 FFH-RL festgelegten Genehmigungskriterium eng auszulegen.36 Eine solche Ausnahmeprüfung ist zudem nur dann möglich, wenn das Ausmaß der aufgrund des Vorhabens nicht auszuschließenden Beeinträchtigungen durch eine Verträglichkeitsprüfung vollständig erfasst und dokumentiert worden ist.37 Als zusätzliche Verfahrensanforderung sind bei einer habitatschutzrechtlichen Abweichungsentscheidung die nach § 3 UmwRG anerkannten Naturschutzvereinigungen zu beteiligen (§ 63 Absatz 2 Nummer 5 BNatSchG).38

4.1 Fehlen von zumutbaren Alternativen

Alternativen im Sinne des § 34 Absatz 3 Nummer 2 BNatSchG sind Projekte, mit denen die gleichen Ziele wie mit dem eigentlichen Projekt erreicht werden können. Als Alternative sind allerdings nur solche Änderungen anzusehen, die nicht die Identität des Projekts als solches berühren. Von einer Alternative kann dann nicht mehr die Rede sein, wenn sie auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten.39 Lässt sich das Ziel an einem nach dem Schutzkonzept der Natura 2000-Gebiete günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen und ist dies eine dem Projektträger zumutbare Alternative (§ 34 Absatz 3 Nummer 2 BNatSchG), so muss er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.40 Ein Gestaltungsspielraum wird hier weder dem Projektträger noch der Behörde eingeräumt.

Bei der Bestimmung der Zumutbarkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eine technisch grundsätzlich mögliche Alternativlösung übersteigt nur dann das zumutbare Maß, wenn sie im Hinblick auf den mit ihrer Umsetzung verbundenen technischen und finanziellen Aufwand völlig außer Verhältnis zu dem erzielbaren Gewinn für Natur und Umwelt steht.41 Dabei können auch finanzielle Erwägungen den Ausschlag geben, rein betriebswirtschaftliche Interessen sind jedoch nicht ausreichend. Ob Kosten außer Verhältnis zu den betroffenen Schutzzielen stehen, ist am Gewicht der beeinträchtigten gemeinschaftlichen Schutzgüter zu messen. Einzustellen sind die Schwere der Gebietsbeeinträchtigung, Anzahl und Bedeutung der betroffenen Lebensraumtypen oder Arten sowie der Grad der Unvereinbarkeit mit den Erhaltungszielen.42

Das Fehlen zumutbarer Alternativen muss der Projektträger mit hinreichend detaillierten Unterlagen für mehrere Standorte beziehungsweise Trassen nachweisen. Diese müssen der Behörde die Beurteilung ermöglichen, ob die Projektvarianten geeignet sind, das Ziel zu erreichen, und für den Projektträger zumutbar sind.

4.2 Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses

Fehlt es an einer Alternativlösung, kann ein unverträgliches Projekt im Rahmen der Abweichungsprüfung trotzdem nur zugelassen werden, wenn zusätzlich zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses dies notwendig machen (§ 34 Absatz 3 Nummer 1 BNatSchG). Dabei können neben den Gebietsschutzinteressen selbst oder dem Schutz von Leib und Leben grundsätzlich auch wirtschaftliche Gründe das Projekt rechtfertigen (Kapitel 4.2.1). Sind prioritäre Arten oder Lebensraumtypen betroffen, muss in bestimmten Fällen die EU-Kommission beteiligt werden (Kapitel 4.2.2).

4.2.1 Abwägung zwischen Erhaltungszielen und anderen öffentlichen Interessen

Für die Zulässigkeit eines Natura 2000-unverträglichen Projekts bedarf es einer einzelfallbezogenen Prüfung, ob es durch zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. Diese müssen die entgegenstehenden Belange des Naturschutzes überwiegen. Die Feststellung, ob andere öffentliche Interessen die Belange des Naturschutzes überwiegen, erfordert eine konkrete Abwägung.43 Die Gewichtung des öffentlichen Interesses muss dabei den Ausnahmecharakter einer Abweichungsentscheidung nach Artikel 6 Absatz 4 FFH-RL beziehungsweise § 34 Absatz 3 BNatSchG berücksichtigen.

Als öffentliches Interesse kommen alle Belange in Betracht, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Eine Rechtfertigung für die Zulassung von Projekten Privater kommt nur in Betracht, soweit solche Projekte zugleich auch öffentlichen Interessen dienen. Die in § 34 Absatz 4 BNatSchG genannten zwingenden Gründe gelten auch für § 34 Absatz 3 Nummer 1 BNatSchG. Zwingende Gründe können bei § 34 Absatz 3 Nummer 1 BNatSchG darüber hinaus jedoch auch wirtschaftlicher oder sozialer Art sein und ein Natura 2000-unverträgliches Projekt notwendig machen. Die Frage, ob „zwingende“ Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen, ist nicht darauf gerichtet, dass Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann. Andererseits können auch nur solche Gründe als zwingend angesehen werden, die sich aus dem Ziel des Projekts ergeben. Sie müssen der Hauptzweck des Projekts sein, Nebeneffekte können keine Ausnahme begründen.44

Beispiele für solche Interessen können die Schaffung oder der Erhalt von Infrastruktur für Verkehr, Wasser- und Energieversorgung, Abwasserentsorgung, Abfallwirtschaft, Hochwasserschutz, Kommunikation und Bildung sowie Sicherung der Rohstoffversorgung sein. Auch die Schaffung von Gewerbegebieten kann öffentlichen Interessen dienen, wenn diese dem Ziel dient, Arbeitsplätze zu sichern oder zu schaffen. Gleiches gilt für Wohngebiete, wenn sie der Behebung von Wohnungsnot dienen.

Bei der Abwägung zwischen den Erhaltungszielen des Gebietes und anderen öffentlichen Interessen hängt das Gewicht des Integritätsinteresses entscheidend vom Ausmaß der Beeinträchtigungen ab.45 Erforderlich ist eine Beurteilung der Beeinträchtigung in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Maßgeblich ist eine differenzierte Betrachtung, bei der auch die Bedeutung des Gebietes für das Schutzgebietsnetz „Natura 2000“ im europäischen, nationalen und regionalen Maßstab in den Blick zu nehmen ist.46 Kohärenzsicherungsmaßnahmen sind bei dieser Abwägung unbeachtlich. Sie wirken nicht wie Schadensbegrenzungsmaßnahmen und können daher das Gewicht des Integritätsinteresses nicht mindern.47

Erforderlich ist schließlich im konkreten Einzelfall ein deutliches Übergewicht der für das Projekt sprechenden Interessen gegenüber den Belangen des europäischen Schutzgebietssystems „Natura 2000“. Zu beachten ist dabei der hohe Stellenwert des Umweltschutzes nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht. Das dem Umweltschutz zugewiesene Gewicht wiegt umso schwerer, je größer die Bedeutung des betroffenen Gebietes für die Kohärenz des europäischen Netzes „Natura 2000“ und je höher das Maß der konkreten Beeinträchtigung ist. Je höherwertiger das Schutzgebiet ist und je stärker es beeinträchtigt wird, desto gewichtiger müssen demnach die mit dem Projekt verfolgten öffentlichen Interessen sein, um das erforderliche Überwiegen nachweisen zu können.

4.2.2 Gründe des öffentlichen Interesses bei prioritären Biotopen und Arten

Besteht die Möglichkeit, dass von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden (§ 34 Absatz 4 BNatSchG). Diese strenge Vorschrift bezieht sich jedoch nicht auf Vogelschutzgebiete, da die Vogelschutz-RL ein Konzept prioritärer Vogelarten nicht vorsieht.

Angesichts der besonderen Bedeutung der prioritären Lebensraumtypen und der prioritären Arten müssen die öffentlichen Belange ein besonders erhöhtes Gewicht aufweisen, wenn eine Beeinträchtigung dieser Lebensraumtypen oder Arten nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden kann. Die ohnehin nur begrenzte Möglichkeit, den Habitatschutz zugunsten eines Projekts zurückzustellen, unterliegt in diesen Fällen einer noch strengeren Anwendung als sonst.

Neben den abschließend in § 34 Absatz 4 Satz 1 BNatSchG aufgeführten Fällen können nach § 34 Absatz 4 Satz 2 BNatSchG auch andere mit dem Projekt verfolgte Gemeinwohlbelange ein zwingendes überwiegendes Interesse begründen. Diese müssen dafür jedoch ähnlich gewichtig sein48 und bedürfen zusätzlich einer Stellungnahme der EU-Kommission. Diese wird von dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg über das zuständige Bundesministerium mittels Standardformblatt der Europäischen Kommission (Anlage 3) eingeholt (§ 34 Absatz 4 Satz 2 BNatSchG). Die Stellungnahme der EU-Kommission ist für die Zulassungsbehörde nicht bindend, sollte jedoch berücksichtigt werden. Die EU-Kommission kann andernfalls Maßnahmen gegenüber dem Mitgliedstaat ergreifen.

4.3 Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ (Kohärenzsicherungsmaßnahmen)

Soll ein Projekt nach § 34 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4 BNatSchG zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen (§ 34 Absatz 5 BNatSchG). Diese Maßnahmen müssen die durch das Projekt beeinträchtigten Funktionen des betroffenen Schutzgebietes im Netz „Natura 2000“ wiederherstellen. Umfang und die Qualität der Maßnahmen müssen geeignet sein, die Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Kohärenz des Netzes „Natura 2000“ auszugleichen. Die konkreten Verpflichtungen des Projektträgers zur Sicherung der Kohärenz sind durch die Zulassungsbehörde festzulegen.

4.3.1 Fachliche Anforderungen an die Geeignetheit der Maßnahmen

Kohärenzsicherungsmaßnahmen können in der Wiederherstellung, Verbesserung oder Neuschaffung eines Lebensraumes bestehen.49 Sie müssen die durch das Projekt entstehenden, Beeinträchtigungen sowohl funktional als auch in vergleichbarem Umfang ausgleichen. Sie müssen geeignet sein, einen günstigen Erhaltungszustand der betroffenen Arten oder Lebensräume sicherzustellen. Während für eine Schadensvermeidungsmaßnahme der volle Nachweis ihrer Wirksamkeit erforderlich ist, genügt für die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme eine hohe Wahrscheinlichkeit des Maßnahmenerfolgs.50

Die Maßnahmen sollen zum Zeitpunkt der Beeinträchtigung des Gebietes bereits wirksam sein.51 Sofern sichergestellt ist, dass die betroffenen Erhaltungsziele nicht irreversibel geschädigt sind, bevor die Kohärenzsicherungsmaßnahme ihre Wirkung entfaltet, ist aber auch ein späteres Wirksamwerden zulässig.52 Kohärenzsicherungsmaßnahmen können im betroffenen Gebiet, in einem anderen Natura 2000-Gebiet oder außerhalb der Natura 2000-Gebietskulisse durchgeführt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Maßnahme in derselben biogeografischen Region verwirklicht wird.

Im Verhältnis zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach der Eingriffsregelung sind Kohärenzsicherungsmaßnahmen grundsätzlich eigenständig zu ermitteln. Im Ergebnis können bestimmte Maßnahmen geeignet sein, sowohl die rechtlichen Anforderungen im Hinblick auf das Netz „Natura 2000“ als auch den Kompensationsbedarf nach der Eingriffsregelung zu erfüllen; dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn Ausgleichsmaßnahmen nach der Eingriffsregelung Beeinträchtigungen kompensieren, die gleichzeitig Natura 2000-relevant sind.

Als Kohärenzsicherungsmaßnahmen geeignet sind auch in einem Managementplan dargestellte Entwicklungsmaßnahmen. Dagegen scheiden Erhaltungsmaßnahmen als Pflichtmaßnahmen im Sinne der Umsetzung der FFH-RL (Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1) als Kohärenzsicherungsmaßnahmen aus.53

4.3.2 Unterrichtung der Europäischen Kommission

Die Unterrichtung der EU-Kommission über Kohärenzsicherungsmaßnahmen erfolgt mittels Standardformblatt der Europäischen Kommission (Anlage 3). Dies wird von dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg über das zuständige Bundesministerium vorgelegt (§ 34 Absatz 5 BNatSchG). Die Genehmigungsbehörde übersendet zu diesem Zweck das vollständig ausgefüllte Formblatt nach der Genehmigung beziehungsweise Planfeststellung des Vorhabens, jedoch vor der Durchführung der Kohärenzsicherungsmaßnahme über das jeweils zuständige Fachministerium an das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachministerium des Landes Brandenburg. Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Formblatts sind nur Kohärenzsicherungsmaßnahmen, Ausgleichsmaßnahmen nach der Eingriffsregelung werden hier nicht erfasst.

4.3.3 Formale Anforderungen an die Eingliederung in das Netz „Natura 2000“

Außerhalb von Natura 2000-Gebieten liegende Flächen mit Kohärenzsicherungsmaßnahmen sind der EU-Kommission als Natura 2000-Gebiete oder deren Ergänzung zu melden und entsprechend rechtlich zu sichern. Sie bedürfen daher einer schlüssigen Abgrenzung, die in der Natur verortbar ist. Falls erforderlich, sind auch Pufferflächen festzusetzen. Dazu sind dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg von der Genehmigungsbehörde über das jeweils zuständige Fachministerium die erforderlichen Angaben für einen Standard-Datenbogen sowie topografische Karten im Maßstab 1 : 10 000 vorzulegen.

5 Gentechnisch veränderte Organismen (§ 35 BNatSchG und § 16a BbgNatSchAG)

Bei der Freisetzung oder Nutzung gentechnisch veränderter Organismen (GVO) ist nach § 16a BbgNatSchAG abweichend von § 35 BNatSchG eine Verträglichkeitsprüfung erforderlich, wenn diese Organismen innerhalb eines Natura 2000-Gebietes und eines Umgriffs von 1 000 m um das Gebiet ausgebracht werden.

Wird im Rahmen der Vorprüfung das Vorkommen artverwandter und damit durch Übertragung von Genen bedrohter Pflanzen oder Tiere und/oder sonstiger Nichtzielorganismen, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann, als Erhaltungsziel in dem Natura 2000-Gebiet oder als charakteristische Art eines Lebensraumtyps ermittelt, ist eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Ist durch die Ausbringung von GVO eine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten, ist das Projekt unzulässig. Eine Zulassung im Wege einer Ausnahmeentscheidung nach § 34 Absatz 3 bis 5 BNatSchG ist in § 35 BNatSchG nicht vorgesehen.

6 Verträglichkeitsprüfung von Plänen (§ 36 BNatSchG)

Die Vorschriften zur Verträglichkeitsprüfung gelten nicht nur für Projekte, sondern entsprechend auch ganz allgemein für Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind (§ 36 Satz 1 BNatSchG). § 34 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG findet dabei allerdings bei Raumordnungs- und Bauleitplänen sowie auf städtebauliche Ergänzungssatzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BauGB keine Anwendung, da sowohl das ROG als auch das BauGB die Verträglichkeitsprüfung spezialgesetzlich selbst anordnen (vgl. § 7 Absatz 6 ROG, § 1a Absatz 4 BauGB).

Das Raumordnungsverfahren (ROV) nach § 15 ROG in Verbindung mit der Gemeinsamen Raumordnungsverfahrensverordnung der Länder Berlin und Brandenburg (GROVerfV) ist hingegen kein Plan im Sinne von § 36 Satz 1 Nummer 2 BNatSchG. Dennoch ist in diesem Verfahren einzuschätzen, ob die Planung oder Maßnahme geeignet ist, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich zu beeinträchtigen. Können derartige Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden, sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die Erhaltungsziele und den Schutzzweck der Gebiete zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten (§ 1 Absatz 3 GROVerfV). Diese Einschätzung fließt in die landesplanerische Beurteilung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung ein, ob und mit welchen Maßgaben die raumbedeutsame Planung oder Maßnahme mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar ist (§ 7 Absatz 1 GROVerfV). Das Ergebnis des ROV enthält damit zwar eine naturschutzfachliche Einschätzung der Natura 2000-Verträglichkeit des geplanten Projekts, trifft jedoch keine Entscheidung über dessen Zulässigkeit. Erst die zuständige Genehmigungsbehörde führt eine Verträglichkeitsprüfung durch, deren Ergebnis maßgeblich für die Zulässigkeit des Projekts und die rechtswirksame Entscheidung der Genehmigungsbehörde ist.

Von § 36 BNatSchG werden damit insbesondere folgende Pläne und Maßnahmen erfasst:

  • Linienbestimmungen (§ 16 des Bundesfernstraßengesetzes)
  • Linienbestimmungen (§ 13 des Bundeswasserstraßengesetzes)
  • Risikomanagementpläne (§ 75 des Wasserhaushaltsgesetzes)
  • Wasserwirtschaftliche Maßnahmenprogramme (§ 82 des Wasserhaushaltsgesetzes)
  • Wasserwirtschaftliche Bewirtschaftungspläne (§ 83 des Wasserhaushaltsgesetzes)
  • Abfallwirtschaftspläne (§ 30 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes).

7 Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen

BauGB Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634)
BbgBO Brandenburgische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39)
BbgNatSchAG Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz) vom 21. Januar 2013 (GVBl. I Nr. 3), das durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5) geändert worden ist
BbgWG Brandenburgisches Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 (GVBl. I Nr. 28) geändert worden ist
Beschl. v. Beschluss vom
BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
EuGH Gerichtshof der Europäischen Union
FFH-Gebiete Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung; die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 FFH-RL aufgenommenen Gebiete, auch wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 BNatSchG noch nicht gewährleistet ist (vgl. Begriffsdefinition in § 7 Absatz 1 Nummer 6 BNatSchG)
FFH-RL Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist
VP Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 BNatSchG
GROVerfV Verordnung über die einheitliche Durchführung von Raumordnungsverfahren im gemeinsamen Planungsraum Berlin-Brandenburg (Gemeinsame Raumordnungsverfahrensverordnung) vom 14. Juli 2010 (GVBl. II Nr. 47), die durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 22 S. 28) geändert worden ist
GVO Gentechnisch veränderte Organismen
ROG Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist
UmwRG Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist
Urt. v. Urteil vom
UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist
V-RL Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) (ABl. EG L 20 vom 26.1.2010, S. 7)

8 Inkrafttreten; Aufhebung der bisherigen Verwaltungsvorschrift

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Zugleich tritt die Verwaltungsvorschrift der Landesregierung zur Anwendung der §§ 19a bis 19f Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Brandenburg, insbesondere zur Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie vom 24. Juni 2000 (ABl. S. 358) außer Kraft.


1 BVerwG, Beschl. v. 11.05.2015, 7 B 18.14, Rn. 20.

2 BVerwG, Urt. v. 27.11.2018, 9 A 8.17, Rn. 83 ff.

3 OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 04.05.2017, 3 KM 152/17, Rn. 25; BVerwG, Urt. v. 10.04.2013, 4 C 3.12, Rn. 10; Beschl. v. 13.08.2010, 4 BN 6/10, Rn. 4; Beschl. v. 26.11.2007, 4 BN 46.07, Rn 11; Urt. v. 17.01.2007, 9 A 20.05, Rn. 60.

4 Vgl. EuGH, Urt. v. 07.09.2004, C-127/02, Rn. 45; BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, 9 A 20.05, Rn. 60.

5 Vgl. EuGH, Urt. v. 07.09.2004, C-127/02, Rn. 59; BVerwG, Beschl. v. 20.03.2018, 9 B 43.16, Rn. 19.

6 BVerwG, Urt. v. 12.11.2014, 4 C 34.13, Rn. 29; Urt. v. 08.01.2014, 9 A 4.13, Rn. 55; Urt. v. 19.12.2013, 4 C 14.12, Rn. 28; Urt. v. 10.04.2013, 4 C 3.12, Rn. 29; EuGH, Urt. v. 10.01.2006, C-98/03, Rn. 39 ff.; Urt. v. 07.09.2004, C-127/02, Rn. 23 ff.

7 Zur Projekteigenschaft von Weidehaltung von Vieh und Ausbringung von Düngemitteln: EuGH, Urt. v. 07.11.2018, C-293/17, C-294/17, Rn. 59 ff.; zur Projekteigenschaft von Tiefflugübungen der Bundeswehr vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2013, 4 C 3.12, Rn. 29; OVG Weimar, Urt. v. 26.09.2013, 2 L 95/13, Rn. 26 f.; zur Projekteigenschaft von Herzmuschelfischerei vgl. EuGH, Urt. v. 07.09.2004, C-127/02, Rn. 21 ff.

8 BVerwG, Urt. v. 15.07.2016, 9 C 3.16, Rn. 56; Urt. v. 08.01.2014, 9 A 4.13, Rn. 55.

9 BVerwG, Urt. v. 06.11.2012, 9 A 17.11, Rn. 89; zur Projekteigenschaft von Grünlandumbruch vgl. VG Augsburg, Beschl. v. 31.03.2014, Au 2 S 14.81, Rn. 23; BayVGH, Urt. v. 25.09.2012, 14 B 10.1550, Rn. 42 f.; VG Bayreuth, Urt. v. 28.01.2010, 2 K 09.739, Rn. 35 f.; vgl. zudem Erlass „Hinweise zur naturschutzrechtlichen Beurteilung des Umbruchs von Grünland“ - Grünlanderlass des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg vom 20.03.2013; zur Projekteigenschaft von land- oder forstwirtschaftlichem Wegebau vgl. VG Regensburg, Beschl. v. 21.12.2007, RO 11 S 07.1567, Rn. 49; VG Halle (Saale), Urt. v. 25.05.2005, 2 A 5/05; zur Projekteigenschaft von Reusenfischerei vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 03.03.2015, 4 LC 39/13, Rn. 23; zur Projekteigenschaft von Kurzumtriebsplantagen vgl. VGH Hessen, Beschl. v. 02.12.2016, 4 A 2458/16.Z, Rn. 9.

10 EuGH, Urt. v. 14.01.2010, C-226/08, Rn. 39 f.

11 Vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, 9 A 20.05, Rn. 77.

12 BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, 9 A 3.06, Rn. 72.

13 Vgl. EuGH, Urt. v. 07.11.2018, C-461/17, Rn. 40; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 29.05.2018, 7 C 18.17 Rn. 37.

14 BVerwG, Beschl. v. 02.10.2014, 7 A 14.12, Rn. 26.

15 BVerwG, Urt. v. 11.08.2016, 7 A 1.15, Rn. 67; EuGH Urt. v. 17.07.2014, C-600/12, Rn. 76; Urt. v. 07.09.2004, C-127/02, Rn. 49.

16 BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, 9 A 3.06, Rn. 124; Urt. v. 17.01.2007, 9 A 20.05, Rn. 41.

17 BVerwG, Urt. v. 03.05.2013, 9 A 16.12, Rn. 28.

18 Vgl. Lambrecht & Trautner (2007): Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP.

19 BVerwG, Beschl. v. 20.02.2015, 7 B 13.14, Rn. 33.

20 BVerwG, Beschl. v. 20.02.2015, 7 B 13.14, Rn. 33; Urt. v. 12.03.2008, 9 A 3.06, Rn. 132.

21 BVerwG, Beschl. v. 05.09.2012, 7 B 24.12, Rn. 7.

22 Zum Beispiel: LAI & LANA (2019): Hinweise zur Prüfung von Stickstoffeinträgen in der FFH-Verträglichkeitsprüfung für Vorhaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz - Stickstoffleitfaden BImSchG-Anlagen -.

23 BVerwG, Urt. v. 21.01.2016, 4 A 5.14, Rn. 70; BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, 9 A 20.05, Rn. 61 f.

24 BVerwG, Urt. v. 06.11.2013, 9 A 14.12, Rn. 48 ff.

25 Ständige Rechtsprechung; vgl. nur BVerwG, Urt. v. 12.08.2009, 9 A 64.07, Rn. 38 und BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, 9 A 20.05, Rn. 64.

26 Lambrecht & Trautner (2007): Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP.

27 Landesamt für Umwelt (2019): Vollzugshilfe zur Ermittlung der Erheblichkeit von Stoffeinträgen in Natura 2000-Gebiete.

28 BVerwG, Urt. v. 15.07.2016, 9 C 3.16, Rn. 56; Beschl. v. 28.11.2013, G 9 B 14.13, Rn. 11, 12; Urt. v. 21.05.2008, 9 A 68.07, Rn. 21.

29 Bisher ausdrücklich offen gelassen: BVerwG, Urt. v. 14.07.2011, 9 A 12.10, Rn. 81; Urt. v. 21.05.2008, 9 A 68.07, Rn. 21.

30 Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 382, 47. Jg., 28.12.2004 für 477 Gebiete; die später hinzugekommenen Gebiete sind dem Amtsblatt der Europäischen Union L 12, 51. Jg., 15.01.2008 zu entnehmen.

31 Vgl. EuGH, Urt. v. 26.04.2017, C-142/16, Rn. 34; Urt. v. 15.05.2014, C-521/12, Rn. 28.

32 BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, 9 A 3.06, Rn. 201.

33 Vgl. EU-Kommission 2018: „Natura 2000 - Gebietsmanagement. Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG“, Brüssel, 21.11.2018, C (2018) 7621 final.

34 Zur Neuanlage von Pfeifengraswiesen vgl. EuGH, Urt. v. 15.05.2014, C-521/12, Rn. 29 ff.; anders bisher noch das BVerwG, das jedoch eine Abkehr von seiner Rechtsprechung erkennen lässt: vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.09.2014, 7 VR 1.14, Rn. 18 sowie BVerwG, Urt. v. 21.01.2016, 4 A 5.14, Rn. 108, 116 ff.

35 EuGH, Urt. v. 26.04.2017, C-142/16, Rn. 42; Urt. v. 11.04.2013, C-258/11, Rn. 40 ff., Urt. v. 24.11.2011, C-404/09, Rn. 99.

36 EuGH, Urt. v. 26.10.2006, C-239/04, Rn. 35.

37 BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, 9 A 20.05, Rn. 114; Urt. v. 10.04.2013, 4 C 3.12, Rn. 10 ff.

38 BVerwG, Urt. v. 10.04.2013, 4 C 3.12, Rn. 22.

39 BVerwG, Beschl. v. 22.06.2015, 4 B 64.14, Rn. 17; Urt. v. 09.07.2009, 4 C 12.07, Rn. 33.

40 BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, 9 A 3.06, Rn. 170; Urt. v. 17.05.2002, 4 A 28.01, Rn. 28.

41 BVerwG, Urt. v. 08.01.2014, 9 A 4.13, Rn. 72; Urt. v. 17.05.2002, 4 A 28.01, Rn. 37.

42 BVerwG, Urt. v. 27.01.2000, 4 C 2.99, Rn. 31.

43 BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, 9 A 3.06, Rn. 157 ff.

44 BVerwG, Urt. v. 27.01.2000, 4 C 2.99, Rn. 38.

45 BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, 9 A 3.06, Rn. 154.

46 BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, 9 A 3.06, Rn. 164.

47 EuGH, Urt. v. 25.07.2018, C-164/17, Rn. 50; Urt. v. 15.05.2014, C-521/12, Rn. 29.

48 BVerwG, Urt. v. 23.04.2014, 9 A 25.12, Rn. 73; Urt. v. 17.01.2007, 9 A 20.05, Rn. 129.

49 EU-Kommission 2007/2012: Auslegungsleitfaden zu Artikel 6 Absatz 4 der ‚Habitat-Richtlinie‘ 92/43/EWG; vgl. auch EU-Kommission 2018: „Natura 2000 - Gebietsmanagement. Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG“, Brüssel, 21.11.2018, C (2018) 7621 final.

50 BVerwG, Urt. v. 08.01.2014, 9 A 4/13, Rn. 54; Urt. v. 06.11.2012, 9 A 17.11, Rn. 83.

51 EU-Kommission 2007/2012: Auslegungsleitfaden zu Artikel 6 Absatz 4 der ‚Habitat-Richtlinie‘ 92/43/EWG; vgl. auch EU-Kommission 2018: „Natura 2000 - Gebietsmanagement. Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG“, Brüssel, 21.11.2018, C (2018) 7621 final.

52 BVerwG, Urt. v. 06.11.2013, 9 A 11.12, Rn. 17; Urt. v. 12.03.2008, 9 A 3.06, Rn. 198 ff.

53 Vgl. BVerwG, Urt. v. 11.08.2016, 7 A 1.15, Leitsatz 4; Handbuch zur Managementplanung für FFH-Gebiete im Land Brandenburg, Neufassung 2016, S. 42.

Anlagen