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Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg - „Naturschutz und Landschaftspflege“ - Vorgezogene naturschutzrechtliche Maßnahmen im Straßenbau und deren Finanzierung

Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg - „Naturschutz und Landschaftspflege“ - Vorgezogene naturschutzrechtliche Maßnahmen im Straßenbau und deren Finanzierung
vom 12. Januar 2018
(ABl./18, [Nr. 5], S.164)

Der Runderlass richtet sich an:

  • die Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 11/2010 vom 14. Juli 2010 „Vorgezogene naturschutzrechtliche Maßnahmen im Straßenbau und deren Finanzierung“ verfasst. Das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung, Abteilung 4, hat das ARS mit Runderlass Nr. 18/2010 vom 30. August 2010 mit einer fünfjährigen Befristung eingeführt, so dass der Erlass am 21. September 2015 außer Kraft getreten ist. Da die Regelungen des ARS weiterhin Bestand haben, ist es erforderlich, den Erlass neu einzuführen. Zugleich erfolgt eine Aktualisierung.

Hiermit wird das ARS für den Bereich der Bundesfern- und Landesstraßen eingeführt.

Für vorgezogene naturschutzrechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Bundesfernstraßenbaumaßnahmen wird folgende Regelung getroffen:

Nr.MaßnahmeRegelung
1 Neubau und Erweiterung, Um- und Ausbau von Bundesfernstraßen (Streckenentwürfe) ab 10 Millionen Euro Die Bestimmungen des ARS sind anzuwenden.
2 Maßnahme des Bedarfsplans für Bundesfernstraßen, sofern die Maßnahme nicht unter Nummer 1 fällt Die Bestimmungen des ARS sind analog anzuwenden. Abweichend von Ziffer III Absatz 1 und 2 sind die Maßnahmen dem Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung vorzulegen.
3 Um- und Ausbaumaßnahmen in der Entwurfsklasse (EKL) 1 nach den Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL), sofern die Maßnahme nicht unter Nummer 1 fällt Die Bestimmungen des ARS sind analog anzuwenden. Abweichend von Ziffer III Absatz 1 und 2 sind die Maßnahmen dem Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung vorzulegen.
4 Alle übrigen Bundesfernstraßenbaumaßnahmen Die vorgezogenen naturschutzrechtlichen Maßnahmen können in eigener Zuständigkeit vorgenommen werden.

Für vorgezogene naturschutzrechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Landesstraßenbaumaßnahmen wird folgende Regelung getroffen:

MaßnahmeRegelung
Maßnahme des Bedarfsplans für Landesstraßen Die Bestimmungen des ARS sind analog anzuwenden. Abweichend von Ziffer III Absatz 1 und 2 sind die Maßnahmen dem Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung vorzulegen.
Alle übrigen Landesstraßenbaumaßnahmen Die vorgezogenen naturschutzrechtlichen Maßnahmen können in eigener Zuständigkeit vorgenommen werden.

Entgegen der im ARS Nr. 11/2010 unter Absatz 6 getroffenen Regelung zur Buchung von Ausgabemitteln sind diese im Falle von

  1. Bundesfernstraßen im jeweils übertragenen Kapitel zu buchen und
  2. Landesstraßen aus den Zuführungen an den Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg (LS) für Planung und Bau zu finanzieren.

Das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau wurde im Verkehrsblatt veröffentlicht.

Der Runderlass wird im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht und in das elektronische „Brandenburgische Vorschriftensystem“ (BRAVORS) unter der Internetadresse www.landesrecht.brandenburg.de eingestellt.

Dieser Erlass tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.