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Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur nachhaltigen Stadtentwicklung im Land Brandenburg (NaS)
Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur nachhaltigen Stadtentwicklung im Land Brandenburg (NaS)
vom 14. August 2023
(ABl./23, [Nr. 35], S.942)
Inhaltsübersicht
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2 Gegenstand der Förderung
3 Zuwendungsempfangende
4 Zuwendungsvoraussetzungen
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7 Verfahren
8 Geltungsdauer
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV), des Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Fonds für einen gerechten Übergang 2021 bis 2027 (EFRE-/JTF-Programm BB 21|27) in der Förderperiode 2021-2027 sowie der für diese Förderperiode geltenden Verordnungen und sonstigen Rechtsakte, insbesondere
- der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60),
- der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159)
in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen für Vorhaben der nachhaltigen Stadtentwicklung im Land Brandenburg.
1.2 Ziel der Förderung ist die funktionale Stärkung der Zentralen Orte gemäß Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) auch als Beitrag zur Sicherung von Chancengleichheit und gesellschaftlicher Teilhabe in allen Teilräumen. Hierfür wird insbesondere die Steigerung der Standortattraktivität und die Sicherung der Funktions- beziehungsweise Leistungsfähigkeit der Zentralen Orte in Bezug auf die mit dem Umland bestehenden Verflechtungen unterstützt.
1.3 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle nach Nummer 7.5 entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens entsprechend dieser Richtlinie und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4 Mit der Förderung dürfen grundsätzlich nur nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV (2016/C 262/01, ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) in Verbindung mit der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV unterstützt werden.
Darüber hinaus können auch wirtschaftliche Tätigkeiten gefördert werden. Diese Förderungen stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, die nach den Artikeln 53, 55 und 56 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, im Folgenden: AGVO) in der jeweils geltenden Fassung mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 freigestellt sind.
1.5 Bei der Förderung von Vorhaben mit Mitteln aus den Europäischen Strukturfonds sind die bereichsübergreifenden Grundsätze gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu berücksichtigen.
Demnach sollen insbesondere folgende Aspekte während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Vorhaben sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden:
- die Gleichstellung von Frauen und Männern, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive
- die Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sowie insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen sowie
- der Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung, die den Zielen der Vereinten Nationen für Nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ Rechnung trägt.
Der Beitrag zur Berücksichtigung/Umsetzung dieser Grundsätze ist im Förderantrag kurz darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren. Eine Arbeitshilfe in Form von Merkblättern wird den Antragstellenden von der Bewilligungsstelle nach Nummer 7.5 zur Verfügung gestellt.
1.6 Mit Blick auf die Verwirklichung des Ziels, bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen, muss gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2021/1060 die Sicherung der Klimaverträglichkeit von Infrastrukturinvestitionen mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren sichergestellt werden. Dazu ist durch die Antragstellenden eine Klimaverträglichkeitsprüfung nach einem festgelegten Muster durchzuführen, welches durch die Bewilligungsstelle nach Nummer 7.5 bereitgestellt wird.
1.7 Ausnahmeentscheidungen von dieser Richtlinie, soweit sie beihilferechtlich zulässig sind, bedürfen der Zustimmung der Verwaltungsbehörde EFRE und des für die Stadtentwicklung zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg. Soweit sie von erheblicher finanzieller Bedeutung sind, ist zudem das Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg herzustellen.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden Vorhaben zur Qualifizierung und Anpassung der sozialen und kulturellen Infrastruktur:
- investive Vorhaben zur Verbesserung des sozialen und kulturellen Angebotes (Umbau-, Erweiterungs- und Modernisierungsvorhaben), einschließlich der Herstellung der Barrierefreiheit,
- modellhafte Pilotvorhaben im Bereich von Bildungseinrichtungen, die einen funktionellen Mehrwert haben,
- Vorhaben zur Nutzbarmachung brachliegender und fehlgenutzter Gebäude oder Flächen in gut erreichbaren Lagen des Zentralen Ortes durch Sanierung und Reaktivierung, einschließlich der Beseitigung von Altlasten,
- Vorhaben zur Aufwertung und Erlebbarmachung sowie Vernetzung von städtischen Freiflächen (insbesondere Grünflächen) zur breiten öffentlichen Nutzung,
- Vorhaben zur Erhaltung beziehungsweise zur Weiterentwicklung des städtischen Natur- und Kulturerbes.
Dazu zählen auch investitionsvorbereitende Maßnahmen (zum Beispiel Planungswettbewerbe, Nutzungs-, Betreiberkonzepte).
2.2 Gefördert werden Vorhaben zur ökologischen und klimagerechten Entwicklung und Klimaanpassung sowie zu nachhaltigen Mobilitätslösungen:
- investive Vorhaben zur Aufwertung, Umgestaltung und zum Ausbau sowie zur Vernetzung von städtischen Freiflächen und Infrastrukturen mit besonderer Relevanz für die lokale klimagerechte Anpassung, einschließlich Sanierung und Reaktivierung von Brachflächen sowie einer gezielten Weiterentwicklung bestehender Freiflächen (zum Beispiel Beschattung, Baumbestand und Anlage von Wasserflächen zur Kühlung),
- investive und nicht investive Vorhaben im Bereich der Nahmobilität und des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), die der Minderung verkehrsbedingter CO2- und NO2-Emissionen sowohl innerhalb der Stadt als auch in Stadt-Umland-Beziehungen dienen,
- investive und nicht investive Vorhaben, die dem Klimaschutz, der Anpassung an die Anforderungen des Klimawandels sowie der Förderung der Ressourceneffizienz dienen.
3 Zuwendungsempfangende
Zuwendungen nach dieser Richtlinie können Zentrale Orte beziehungsweise Gemeinden in einer interkommunalen Kooperation mit einem Zentralen Ort (im Weiteren Gemeinden) erhalten. Darüber hinaus zählen zu den Zuwendungsempfangenden:
- Kultureinrichtungen (Fördergegenstände nach Nummer 2.1 Buchstabe a und e, sofern es sich bei Buchstabe a um Vorhaben mit kulturellem Bezug handelt),
- soziale Einrichtungen (Fördergegenstände nach Nummer 2.1 Buchstabe a und b, sofern es sich um Vorhaben mit sozialem Bezug handelt, sowie Nummer 2.2 Buchstabe a, sofern es sich um investive Vorhaben, bei denen im Zusammenhang mit der energetischen Sanierung ein Aufwand bei der Anpassung und Qualifizierung der sozialen Infrastruktur an klimatische Erfordernisse entsteht, handelt),
- Ämter, Verbandsgemeinden, Landkreise, Zweckverbände sowie freie Träger von genehmigten Ersatzschulen in ihrer Eigenschaft als Schulträger (Fördergegenstand nach Nummer 2.1 Buchstabe b),
- Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs (Fördergegenstände nach Nummer 2.2 Buchstabe b und c, sofern es sich bei Buchstabe c um innovative Mobilitätsvorhaben zur Stärkung des Umweltverbundes handelt).
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Das Vorhaben wird auf der Grundlage des im EFRE-/JTF-Programm BB 21|27 und unter Nummer 7.1 beschriebenen Aufrufverfahrens ausgewählt.
4.2 Die Weiterleitung der Zuwendung gemäß Nummer 12 VV/VVG zu § 44 LHO ist ausgeschlossen.
4.3 Eigenleistungen und Leistungen von verflochtenen Unternehmen, die im Zusammenhang mit den Vorhaben erbracht werden, sind nicht zuwendungsfähig.
4.4 Der Neubau von Gebäuden ist grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen. Eine Förderung ist ausnahmsweise möglich, wenn es sich um eine notwendige Ergänzung des Bestandes durch einen dem Bestandsgebäude untergeordneten, unselbständigen Anbau handelt. In diesem Zusammenhang ist durch die Antragstellenden nachzuweisen, dass vorhandene Gebäude oder Gebäudeteile für die vorgesehene Umnutzung nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen.
4.5 Bei der Vergabe von Aufträgen sind die Regelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (inklusive Interreg A), JTF und EMFAF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 sowie aus dem EU-Fonds ELER finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2023 bis 2027 (ANBest-EU 21) zu beachten und anzuwenden.
4.6 Bei Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe b, c und d, die Freiflächen betreffen, können Sportgeräte nur gefördert werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Freiflächengestaltung fest verankert sind. Kleinsportgeräte fallen nicht darunter.
4.7 Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe b können nur gefördert werden, wenn die Bildungseinrichtungen mittel- bis langfristig gesichert sind. Eine entsprechende Erklärung ist bei Antragstellung bei der Bewilligungsstelle nach Nummer 7.5 einzureichen.
4.8 Die Bauleitplanung zählt nicht zu den investitionsvorbereitenden Maßnahmen nach Nummer 2.1 und ist daher von der Förderung ausgeschlossen.
4.9 Sofern es sich bei Vorhaben nach Nummer 2.2 Buchstabe c um kommunale Anpassungskonzepte an den Klimawandel handelt, können diese nur gefördert werden, wenn eine Zuwendung nach der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) infolge fehlender Bundesmittel oder fehlender Antragsfenster nicht möglich ist. Ein entsprechender Nachweis ist bei Antragstellung bei der Bewilligungsstelle nach Nummer 7.5 durch die Gemeinde einzureichen.
4.10 Sofern bei Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe a, b und e sowie Nummer 2.2 Buchstabe a, b und c eine wirtschaftliche Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden kann, sind auch Zuwendungen nach Maßgabe von Artikel 53, 55 oder 56 AGVO möglich.
Eine Zuwendung nach Artikel 53 AGVO kann für Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe a, b und e sowie Nummer 2.2 Buchstabe a erfolgen, wenn sie einen kulturellen Zweck im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 AGVO erfüllt. Darüber hinaus müssen bei der zu fördernden kulturellen Infrastruktur jährlich mindestens 80 Prozent der verfügbaren Nutzungszeiten oder ihrer Räumlichkeiten für kulturelle Zwecke genutzt werden.
Eine Zuwendung nach Artikel 55 AGVO kann für Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe a, b und e sowie Nummer 2.2 Buchstabe a erfolgen, sofern es sich bei der zu fördernden Infrastruktur um eine multifunktionale Freizeitinfrastruktur im Sinne des Artikels 55 Absatz 3 und 4 AGVO handelt.
Eine Förderung nach Artikel 56 AGVO für gewidmete Infrastrukturen ist ausgeschlossen.
Von der Förderung auf Grundlage der AGVO sind ausgenommen:
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
- Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nummer 18 AGVO. Abweichend hiervon sind Förderungen jedoch für Unternehmen möglich, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber während des Zeitraums 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden, und
- Zuwendungen im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO.
4.11 Für sämtliche Vorhaben gilt Folgendes:
- Sofern die Förderung nicht auf Grundlage der AGVO erfolgt, dürfen nur nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des EU-Beihilferechts zur beihilfefreien Infrastrukturfinanzierung, insbesondere gemäß Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, gefördert werden.
- Sofern bei den Vorhaben eine spätere wirtschaftliche Tätigkeit, wie insbesondere eine Vermarktung durch Grundstücksveräußerung oder jede anderweitige Ver-
marktung, zum Beispiel Vermietung, nicht ausgeschlossen werden kann, gilt Folgendes:
- Die reaktivierten, aufgewerteten und ausgebauten Flächen, Anlagen, Räume und Gebäude sind ausschließlich zum Marktpreis (Verkehrswert laut eines Gutachtens eines bestellten und vereidigten Sachverständigen) an die besten Bietenden nach öffentlichen Verkaufsbemühungen (wie zum Beispiel Hinweistafeln auf dem Gewerbegebiet, Veröffentlichung in der Gewerbegebietsliste und in überregionalen Tageszeitungen) zu veräußern. Ebenso hat jede anderweitige Vermarktung, wie beispielsweise eine Vermietung, zum Marktpreis zu erfolgen.
- Voraussichtliche Überschüsse aus Vermarktungserlösen, die den Zuwendungsempfangenden innerhalb der Zweckbindefrist nach Nummer 6.3 aus einer nachgelagerten wirtschaftlichen Tätigkeit zufließen, werden abgeschöpft (Wertabschöpfung). Die Ermittlung erfolgt auf der Grundlage prognostizierter Angaben zum Zeitpunkt der Bewilligung, wobei die Berechnung unabhängig von der Höhe der zuwendungsfähigen Gesamtkosten zu erfolgen hat.
- Sämtliche Vorhaben beziehungsweise Infrastrukturen müssen interessierten Nutzenden offen und diskriminierungsfrei zur Verfügung stehen.
- Die Vorhaben nach den Nummern 2.1 und 2.2 müssen, sofern sie beihilfefrei gefördert werden, entgeltfrei angeboten werden beziehungsweise betragen die Einnahmen maximal 20 Prozent der tatsächlichen Kosten (Investitions- und Betriebskosten), bei Kultureinrichtungen maximal 50 Prozent.
4.12 Zusätzliche Anforderungen
Durch geeignete Organisationsstrukturen ist sicherzustellen, dass Betroffenen, Akteuren der Zivilgesellschaft, kommunalen Gleichstellungsbeauftragten, Integrationsbeauftragten, Behindertenbeauftragten beziehungsweisebeiräten und Trägern öffentlicher Belange ausreichend Gelegenheit zur Mitwirkung bei der Entwicklung von Vorhaben gegeben wird. Eine entsprechende Erklärung ist bei Antragstellung bei der Bewilligungsstelle nach Nummer 7.5 einzureichen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4 Bemessungsgrundlage
5.4.1 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind alle Sach- und Investitionsausgaben, die der Umsetzung des Vorhabens dienen und nicht durch diese Richtlinie ausgeschlossen sind.
Erfolgt die Zuwendung auf Grundlage der AGVO, werden für die Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
5.4.2 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Nicht zuwendungsfähig sind alle Ausgaben für die in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/1058 aufgeführten Tätigkeiten.
Ebenfalls nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Kosten für die Innenausstattung nach DIN 276 Kostengruppen 600 und 750 in der vom Land Brandenburg eingeführten Fassung, nutzungsspezifische Ausstattungen nach DIN 276 Kostengruppen 300 und 400 in der vom Land Brandenburg eingeführten Fassung, Aufwendungen für den Wohnungsbau, Personalausgaben, Entwicklungspflege sowie Richtfeste und Einweihungsfeiern im Zusammenhang mit Bauvorhaben.
Weiterhin sind folgende Ausgaben nicht zuwendungsfähig:
- Tiere,
- Fahrzeuge aller Art, die eine Verkehrszulassung haben,
- Investitionen, die der Reparatur- und/oder Ersatzbeschaffung dienen,
- Schuldzinsen,
- Mehrwertsteuer, sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht,
- der Kostenanteil für den Erwerb von unbebauten und bebauten Grundstücken, der 10 Prozent der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben übersteigt, und
- der Kostenanteil für den Erwerb von Brachflächen und ehemals industriell genutzten Flächen mit Gebäuden, der 15 Prozent der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben übersteigt.
5.4.3 Höhe der Zuwendung
Die Förderung beträgt bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Förderung auf Grundlage der Artikel 53, 55 und 56 AGVO darf nicht höher sein als die Differenz zwischen den zuwendungsfähigen Kosten und dem Betriebsgewinn der Investition. Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, von den beihilfefähigen Kosten abgezogen.
Eine Einzelförderung auf Grundlage von Artikel 55 AGVO ist auf maximal 30 Millionen Euro und auf Grundlage von Artikel 56 AGVO auf maximal 10 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben begrenzt. Das Vorhaben darf bei einer Förderung auf Grundlage von Artikel 55 AGVO eine Summe von 100 Millionen Euro Gesamtkosten und bei einer Förderung auf Grundlage von Artikel 56 AGVO Gesamtkosten von 20 Millionen Euro nicht übersteigen.
Der EFRE-Zuschuss muss mehr als 200 000 Euro betragen.
Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Bewilligungsstelle nach Nummer 7.5 weitere Mittel aus dem Stadtentwicklungsfonds gemäß Nummer 5.5.2 oder Nummer 5.6.2 beziehungsweise aus Landesmitteln gemäß Nummer 5.5.3 bewilligen. Für Zuwendungen nach Artikel 53, 55 oder 56 AGVO gilt das nur, soweit die Regelungen der Absätze 2 bis 4 eingehalten werden.
5.5 Eigenanteil bei Antragstellung durch Gemeinden
5.5.1 Städtebauförderung
Gemeinden können den Eigenanteil teilweise durch nationale Städtebauförderungsmittel erbringen. Der kommunale Eigenanteil muss in diesen Fällen mindestens 10 Prozent betragen.
5.5.2 Stadtentwicklungsfonds
Gemeinden können bei der Bewilligungsstelle nach Nummer 7.5 Mittel aus dem Stadtentwicklungsfonds beantragen.
Voraussetzung für die Bewilligung von Mitteln aus dem Stadtentwicklungsfonds ist die Lage der Gemeinde im Weiteren Metropolenraum gemäß LEP HR und die Lage des Vorhabens außerhalb der Gebietskulissen nach der jeweils geltenden Städtebauförderungsrichtlinie.
Der kommunale Eigenanteil muss mindestens 20 Prozent, bei finanzschwachen Gemeinden mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
Gemeinden gelten als finanzschwach, wenn sie seit mindestens zwei Jahren gesetzlich zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts (HSK) verpflichtet sind. Die Pflicht zur Aufstellung eines HSK muss zum Zeitpunkt der Antragstellung noch bestehen. Eine entsprechende Bestätigung der jeweils zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde ist bei Antragstellung bei der Bewilligungsstelle nach Nummer 7.5 einzureichen.
5.5.3 Landesmittel
Soweit Mittel des Stadtentwicklungsfonds nicht mehr zur Verfügung stehen, kann eine Förderung aus Landesmitteln erfolgen.
Der kommunale Eigenanteil muss mindestens 20 Prozent, bei finanzschwachen Gemeinden mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
5.6 Eigenanteil bei Antragstellung durch außergemeindliche Antragstellende
5.6.1 Städtebauförderung
Außergemeindliche Antragstellende können den Eigenanteil teilweise durch nationale Städtebauförderungsmittel erbringen. Diese stellt die jeweilige Gemeinde nach den jeweiligen Programmkonditionen zur Verfügung.
Die Antragstellenden benötigen zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Vorlage bei der Bewilligungsstelle nach Nummer 7.5 eine Bestätigung der Gemeinde, dass Städtebauförderungsmittel (Bund/Land/Kommune) in der beantragten Höhe zur Verfügung stehen.
Unabhängig vom Einsatz der Städtebauförderungsmittel muss der Eigenanteil der Antragstellenden mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
5.6.2 Stadtentwicklungsfonds
Außergemeindliche Antragstellende können bei der Bewilligungsstelle nach Nummer 7.5 Mittel aus dem Stadtentwicklungsfonds beantragen.
Voraussetzung für die Bewilligung von Mitteln aus dem Stadtentwicklungsfonds ist die Lage der Gemeinde im Weiteren Metropolenraum gemäß LEP HR und die Lage des Vorhabens außerhalb der Gebietskulissen nach der jeweils geltenden Städtebauförderungsrichtlinie.
Die Gemeinde muss das Vorhaben im Rahmen der Antragstellung befürworten.
Unabhängig vom Einsatz von Mitteln aus dem Stadtentwicklungsfonds muss der Eigenanteil der Antragstellenden mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
5.7 Die Eigenanteile sind durch die Antragstellenden gegenüber der Bewilligungsstelle nach Nummer 7.5 nachzuweisen.
5.8 Kumulierung
Die Zuwendungen auf Grundlage von Artikel 53, 55 oder 56 AGVO dürfen die nach den beihilferechtlichen Vorschriften der Europäischen Union maximal zulässige Beihilfeintensität oder den maximal zulässigen Beihilfebetrag bei Kumulierung verschiedener Förderungen nicht überschreiten. Auf die Kumulierungsvorschrift des Artikels 8 AGVO wird verwiesen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Bei Vorhaben an Denkmalen, im Geltungsbereich von Denkmalbereichssatzungen und bei Vorhaben in der Umgebung eines Denkmals ist bereits in einer frühen Phase der Entwicklung die für den Denkmal- und Bodendenkmalschutz zuständige Stelle einzubeziehen. Ein entsprechender Nachweis ist bei der Antragstellung bei der Bewilligungsstelle nach Nummer 7.5 vorzulegen.
6.2 Bei der Wiedernutzbarmachung oder dem Abriss von leerstehenden Gebäuden beziehungsweise der Revitalisierung oder Sanierung von Brachflächen soll der damit möglicherweise einhergehende Verlust des Lebensraumes bedrohter Arten (zum Beispiel Fledermäuse) durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden. Dazu können zum Beispiel Ausweichquartiere für bedrohte Arten nach der FFH-Richtlinie 92/43/EWG vorgesehen werden. Entsprechende Maßnahmen sind nach dieser Richtlinie als integrierter Vorhabenbestandteil zuwendungsfähig.
6.3 Zweckbindungsfrist
Die Zweckbindungsfrist für im Rahmen dieser Richtlinie geförderte Vorhaben beträgt mindestens 15 Jahre nach Abschlusszahlung an die Begünstigten.
Bei einer Kombination mit Mitteln aus der nationalen Städtebauförderung bleiben die dort geltenden Zweckbindungsfristen unberührt.
Die geförderten Wirtschaftsgüter, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt wurden, müssen mindestens fünf Jahre nach Abschlusszahlung an die Begünstigten im Land Brandenburg verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Güter ersetzt.
6.4 Soweit erforderlich, sind für die Durchführung des Vorhabens erforderliche Genehmigungen der zuständigen Behörden zügig zu beantragen und müssen vor der ersten Auszahlung der Zuwendung für einen der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorgelegt werden.
6.5 Pflichten zur Transparenz und Kommunikation
Gemäß den Artikeln 49 und 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die Begünstigten einer Förderung aus dem EFRE verpflichtet, bei allen Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen auf die Unterstützung der Europäischen Union hinzuweisen. Dazu zählen Maßnahmen wie Ankündigungen auf Websites und in Social Media, Informationen gegenüber Medien, langlebige Tafeln und Schilder sowie die Organisation von größeren Kommunikationsaktivitäten. Das Merkblatt „Transparenz und Kommunikation in der Förderperiode 2021-2027“ mit detaillierten Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind auf der Website https://efre.brandenburg.de veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfangenden verbindlich. Die Einhaltung der Vorschriften wird mittels Vorlage der im Zuwendungsbescheid festgelegten Nachweise geprüft. Verstöße gegen die Kommunikationsauflagen werden mit Zuwendungskürzungen sanktioniert.
Die Begünstigten stellen der Europäischen Union auf Ersuchen das Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zur Verfügung und erteilen der Union eine unentgeltliche, nicht ausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060, sofern dies nicht erhebliche Zusatzkosten oder Verwaltungsaufwand verursacht.
6.6 Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über Zuwendungen auf der Grundlage der AGVO ab einem Betrag von 100 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht werden (https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de).
6.7 Liste der Vorhaben
Gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist eine Liste der Vorhaben zu führen. Die Begünstigten einer Förderung aus dem EFRE erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.
Es werden folgende Daten aller Vorhaben veröffentlicht:
- Name des Begünstigten; bei einer öffentlichen Auftragsvergabe Name des Auftragnehmenden,
- Bezeichnung des Vorhabens,
- Zweck und erwartete oder tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens,
- Datum des Beginns des Vorhabens,
- Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens),
- Gesamtkosten des Vorhabens,
- betroffener Fonds,
- betroffenes spezifisches Ziel,
- Kofinanzierungssatz der Union je Vorhaben,
- Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben und das betroffene Land,
- bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten der Standort des Begünstigten, wenn der Begünstigte eine juristische Person ist,
- Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/1060.
Die oben genannten Daten werden in einem offenen, maschinenlesbaren Format veröffentlicht, wodurch das Sortieren, Suchen, Extrahieren, Vergleichen und Weiterverwenden der Daten unter anderem für die Projektdatenbank kohesio.eu durch Organe der Europäischen Union ermöglicht wird.
6.8 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehenden und vorbehaltlich noch zu erlassenden EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 erfasst und speichert die Bewilligungsstelle nach Nummer 7.5 statistische Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmenden, in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zu den Antragstellenden/Zuwendungsempfangenden, den Auftragnehmenden/ Unterauftragnehmenden, den beantragten/geförderten Vorhaben sowie den geförderten Begünstigten.
Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Vorhabenbegleitung, Vorhabenbewertung/Evaluierung, Vorhabenfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Zuwendungsempfangenden.
Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, die genannten sowie gegebenenfalls weitere programmrelevante Daten zu erheben und der Bewilligungsstelle nach Nummer 7.5 zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden.
Die Zuwendungsempfangenden sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfangenden hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die Bewilligungsstelle nach Nummer 7.5 im Webportal zur Verfügung.
Fehlende Daten können für die Zuwendungsempfangenden Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.
7 Verfahren
7.1 Aufrufverfahren
Das für Stadtentwicklung zuständige Ministerium des Landes Brandenburg führt bis zu drei thematische Aufrufe durch und wird dabei durch die Bewilligungsstelle nach Nummer 7.5 und das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) unterstützt.
Die lokale Ebene wählt auf der Basis ihrer integrierten Stadtentwicklungskonzepte (INSEK) und des jeweiligen thematischen Aufrufs Vorhaben aus, die gefördert werden sollen.
Mit diesen Aufrufen sollen Vorhaben bestimmt werden, die inhaltlich und qualitativ geeignet sind, die EFRE-Ziele des EFRE-/JTF-Programms BB 21|27 umzusetzen und für die daher in einem ersten Schritt der Antrag auf Förderung und notwendige Unterlagen sowie in einem zweiten Schritt weitere Antragsunterlagen bei der Bewilligungsstelle nach Nummer 7.5 einzureichen sind.
In Abstimmung mit den für Kultur, Umwelt und Bildung zuständigen Ministerien des Landes Brandenburg werden die hierfür von den Vorhaben zu erfüllenden fachlichen beziehungsweise inhaltlichen Voraussetzungen, die den Bewertungen zugrundeliegenden Kriterien sowie das Punktesystem unter Einbeziehung der Bewilligungsstelle nach Nummer 7.5 und der Verwaltungsbehörde EFRE definiert und im Rahmen der Aufrufe auf den Internetseiten des für Stadtentwicklung zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg und der Bewilligungsstelle nach Nummer 7.5 veröffentlicht.
Die bei der Bewilligungsstelle nach Nummer 7.5 einzureichenden Antragsunterlagen werden nach formaler Prüfung auf Vollständigkeit von dort an das LBV weitergeleitet. Durch das LBV wird im Ergebnis ein Auswahlvorschlag unter Beachtung des verfügbaren Budgets erarbeitet. Das für Stadtentwicklung zuständige Ministerium des Landes Brandenburg gibt auf dieser Grundlage ein mit den betroffenen Ressorts der Landesregierung abgestimmtes Votum ab, welche Vorhaben aus fachlicher Sicht für eine Förderung in Frage kommen.
Hierbei werden Vorhaben im Weiteren Metropolenraum gemäß LEP HR und transnationale Vorhaben in Zentralen Orten, die gleichzeitig Teil einer Doppelstadt an der deutsch-polnischen Grenze sind und in besonderem Maße zum Zusammenwirken beider Länder beitragen, bei gleicher inhaltlicher Eignung prioritär behandelt.
Die Teilnehmenden am jeweiligen Aufruf werden durch die Bewilligungsstelle nach Nummer 7.5 über das Ergebnis per Schreiben informiert. Die für eine Förderung nicht in Frage kommenden Teilnehmenden erhalten einen Ablehnungsbescheid. Die für eine Förderung in Frage kommenden Teilnehmenden werden mit dem Schreiben gleichzeitig aufgefordert, weitere Antragsunterlagen bei der Bewilligungsstelle nach Nummer 7.5 einzureichen.
7.2 Antragsverfahren
7.2.1 Für jedes Vorhaben ist ein gesonderter Antrag bei der Bewilligungsstelle nach Nummer 7.5 zu stellen.
Anträge, einschließlich der erforderlichen Anlagen, sind über das Internetportal der Bewilligungsstelle nach Nummer 7.5 (siehe Online-Antragsverfahren unter https://www.ilb.de) zu stellen.
Beim ersten thematischen Aufruf kann davon abgewichen werden. Details dazu werden im Rahmen des Aufrufs und unter https://www.ilb.de bekanntgegeben.
Für Vorhaben nach den Artikeln 53, 55 und 56 AGVO muss ein schriftlicher Antrag mit allen erforderlichen Inhalten, insbesondere solchen nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 AGVO, gestellt werden. Für Vorhaben nach den Artikeln 55 und 56 AGVO muss der Antrag vor Beginn der Arbeit gestellt werden.
7.2.2 Die Bewilligungsstelle nach Nummer 7.5 wird bei der Qualifizierung der Anträge bis zur Bewilligungsreife durch das LBV unterstützt. Das LBV berät die Antragstellenden (zum Beispiel die Gemeinden bei der Kombination der Finanzierung der Vorhaben mit Fördermitteln nach der jeweils geltenden Städtebauförderungsrichtlinie).
7.2.3 Die Bewilligungsstelle nach Nummer 7.5 kann bei der Prüfung und Bewertung eines Antrags externen Sachverstand hinzuziehen.
7.3 Baufachliche Prüfung
Eine baufachliche Prüfung ist bei der Antragstellung, während der Bauphase und bei der Verwendung der Zuwendung nach den Regelungen der Nummer 6 VV/VVG zu § 44 LHO für das gesamte Bauvorhaben durchzuführen. Nummer 6.3 VV/VVG zu § 44 LHO findet keine Anwendung.
7.4 Bei einer Förderung auf Grundlage von Artikel 55 AGVO muss die Erteilung von Aufträgen für den Bau beziehungsweise die Modernisierung der Infrastruktur durch Dritte zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen und unter Einhaltung der geltenden Vergabevorschriften erfolgen.
7.5 Bewilligungsverfahren
Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) - Bewilligungsstelle. Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag und die dazu einzureichenden Anlagen (Darstellung der notwendigen Vorhabenbestandteile mit konkreten Kostenaufstellungen). Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.
Das Vorhaben darf zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen worden sein. Die ILB kann aber auf Antrag der Antragstellenden eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns erteilen.
7.6 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 ANBest-EU 21 im Erstattungsprinzip auf der Grundlage bereits getätigter Ausgaben.
Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelabruf“ zu verwenden.
7.7 Verwendungsnachweisverfahren
Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU 21 einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB.
7.8 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO und die ANBest-EU 21 sowie die baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau), soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.
Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der Europäischen Union (EU) für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfangenden im Einzelnen mitgeteilt werden.
Die ILB ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfangenden haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die für den EFRE in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden zu prüfen. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.
7.9 Subventionserhebliche Tatsachen
Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037).
Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellenden in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB sind den Zuwendungsempfangenden im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als solche zu bezeichnen.
8 Geltungsdauer
8.1 Eine Förderung auf Grundlage von Artikel 53, 55 oder 56 AGVO darf nur bis zum 30. Juni 2027 erfolgen.
8.2 Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 14. August 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft.