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Durchführung des § 40 Abs. 2 Nr. 4 BBesG
Berücksichtigung von Nachzahlungen bei der Ermittlung des Einkommens der aufgenommenen Person

Durchführung des § 40 Abs. 2 Nr. 4 BBesG
Berücksichtigung von Nachzahlungen bei der Ermittlung des Einkommens der aufgenommenen Person

vom 11. Oktober 1994

Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - 15 - 2004 - 40.2.4-5 - vom 11.Oktober 1994

Die Gewährung des Ortszuschlags der Stufe 2 bei Aufnahme einer unterhaltsberechtigten Person in den Haushalt des Beamten setzt u. a. voraus, dass die eigenen Mittel der aufgenommenen Person den 6-fachen Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags nicht übersteigen.

Es ist die Frage aufgeworfen worden, wie Zahlungen für zurückliegende Monate bei der Eigenmittelfeststellung zu berücksichtigen sind. In einem Fall war der leibliche, nicht mit dem Beamten verheiratete andere Elternteil des aufgenommenen Kindes verstorben. Der daran anknüpfende Anspruch auf Waisengeld wurde - ohne dass der Beamte hiervon zunächst Kenntnis erlangte - erst später festgestellt und führte zu einer Nachzahlung für zwei Jahre. In einem anderen Fall hat der Beamte für das aufgenommene Kind einen höheren Unterhalt des anderen Elternteils eingeklagt, der rückwirkend anerkannt und ebenfalls zu einer Nachzahlung für mehrere Monate führte.

Nach dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 BBesG sind bei der Eigenmittelberechnung alle Mittel zu berücksichtigen, die für den Unterhalt zur Verfügung stehen. Zur Verfügung stehen aber nur solche Mittel, die im Zeitpunkt der Unterhaltsgewährung auch tatsächlich vorhanden sind. Die Verteilung einer Nachzahlung auf die Monate, für die die Leistung bestimmt ist und damit eine Aufrollung der Ortszuschlagszahlungen, scheidet danach aus. Dies muss auch in den Fällen gelten, in denen der Beamte die Erhöhung der Eigenmittel der aufgenommenen Person selbst betreibt, von Anfang an also mit höheren Drittmitteln rechnete. Auch insoweit hat er in den abgelaufenen Monaten entsprechend hohe Unterhaltsleistungen tatsächlich auch aus seinen laufenden Bezügen erbracht.

Nachzahlungen können daher entweder nur im Monat des Zuflusses, also einmal berücksichtigt werden, oder auf einen Zeitraum in der Zukunft verteilt werden. Die einmalige Berücksichtigung erscheint letztlich nicht angemessen, weil sie in der Regel eine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber den Beamten bedeutet, bei denen im Ergebnis gleich hohe Bezüge zur Versagung des Ortszuschlags der Stufe 2 geführt werden.

Ich bitte daher, Nachzahlungen auf künftige Monate zu verteilen, wobei der Verteilungszeitraum dem Nachzahlungszeitraum zu entsprechen hat. Dadurch wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Beamte mit der Nachzahlung über Mittel verfügt, die er für die künftige Unterhaltsgewährung einsetzen kann, was auch von ihm erwartet werden darf. Hierbei wird in Kauf genommen, dass der Anspruch auf den Ortszuschlag der Stufe 2 möglicherweise vor Ablauf des Verteilungszeitraums aus anderen Gründen entfallen kann und sich die Nachzahlung damit nicht mehr voll bei der Ortszuschlagszahlung auswirkt.