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Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
Entgelt beim Ausscheiden im Laufe des Monats

Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
Entgelt beim Ausscheiden im Laufe des Monats

vom 30. Juni 1998

Beigefügtes Schreiben des BMI vom 16.06.1998 zur Durchführung der Nachversicherung übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

BMI - D II 6 - 224 012/51 - vom 16.06.1998 
Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung;
Entgelt bei Ausscheiden im Laufe des Monats

Als weitere Information zur Durchführung der Nachversicherung gebe ich anliegend den Inhalt eines Schreibens des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger bekannt.

Die Frage, ob geleistete Anwärterbezüge, die für einen Zeitraum nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu zahlen sind (vgl. § 60 BBesG), in die Berechnung des Nachversicherungsbetrages einzubeziehen sind, ist zwischenzeitlich im zuständigen Verbandsgremium beraten worden. Da Einwendungen gegen die Richtigkeit der hierzu erstellten Niederschrift innerhalb der vorgegebenen Frist (21. April 1998) nicht eingegangen sind, gilt die Niederschrift als genehmigt.

Nach der o. a. Beratung vertreten die Rentenversicherungsträger zu der vorgelegten Frage die Auffassung, dass Anwärterbezüge, auf die für einen Zeitraum nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis Anspruch besteht (§ 60 BBesG), in die Berechnung des Nachversicherungsbetrages einzubeziehen sind, soweit die anteilige Beitragsbemessungsgrenze bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis nicht überschritten wird. Diese Auffassung wird wie folgt begründet:

Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB VI erstreckt sich die Nachversicherung auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit vorgelegen hat. Bei einem Ausscheiden aus einer versicherungsfreien Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats endet der Nachversicherungszeitraum somit mit dem Tage des Ausscheidens.

Von der Bestimmung des Nachversicherungszeitraumes ist die Berechnung der Nachversicherungsbeiträge zu trennen. Mit der Frage, in welcher Höhe beitragspflichtige Einnahmen für den Monat des Ausscheidens zu bescheinigen sind, haben sich die Rentenversicherungsträger bereits anlässlich der Sitzung 1/83 des Fachausschusses für Versicherung und Rente (TOP 8) beschäftigt. Anlässlich dieser Sitzung wurde der Sachverhalt des § 3 Abs. 3 BBesG erörtert. Nach § 3 Abs. 3 BBesG endet der Anspruch auf Besoldung mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der über den Tag des Ausscheidens hinausgehende Teil der Monatsbezüge, auf den kein Anspruch mehr besteht, hat den Charakter von Arbeitsentgelt verloren. Grundsätzlich sind somit die über den Tag des Ausscheidens hinaus (vergönnungsweise) belassenen Bezüge nicht in die Nachversicherung miteinzubeziehen.

Die Fälle, in denen der Anspruch auf Besoldung bis zum Ende des Monats weiterbesteht, werden jedoch nicht von den obigen Beratungsergebnis erfasst.

So werden nach § 60 BbesG Anwärtern, deren Beamtenverhältnis kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung endet, die Anwärterbezüge für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt, es sei denn, sie haben vor diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder bei einer Ersatzschule erworben.

Bei der Nachversicherung ehemaliger Beamtenanwärter müssen daher die Bezüge für den ganzen Monat in die Nachversicherung einbezogen werden. Da der Tag des Ausscheidens als letzter Tag des Nachversicherungszeitraumes in die Nachversicherungsbescheinigung einzutragen ist, ist in diesen Fällen die tägliche Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Das hat zur Folge, dass bei einem Ausscheiden im Laufe eines Kalendermonats die für den vollen Kalendermonat zustehenden Anwärterbezüge für die Nachversicherung ggf. auf die bis zum Tag des Ausscheidens zu berücksichtigende anteilige Beitragsbemessungsgrenze zu begrenzen sind.

Die obigen Ausführungen gelten auch für die Fälle, in denen Besoldung nach den §§ 3 Abs. 3, 60 BBesG entsprechenden landesrechtlichen Regelungen für einen Zeitraum nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis gewährt wird.