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Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
Bundeseinheitliche Aufschubbescheinigung nach § 184 Abs. 4 SGB VI und Nachversicherungsbescheinigung nach § 185 Abs. 3 SGB VI

Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
Bundeseinheitliche Aufschubbescheinigung nach § 184 Abs. 4 SGB VI und Nachversicherungsbescheinigung nach § 185 Abs. 3 SGB VI

vom 16. Februar 2007

Meine Bekanntmachung - 45.4-6064-181.4 - vom 1. Juli 2003 (ABl. 2003 S. 803)

Die Durchführung einer Nachversicherung gem. § 8 SGB VI bzw. das Vorliegen eines Aufschubtatbestandes i. S. von § 184 Abs. 2 SGB VI werden nicht nur in den jeweiligen Versicherungskonten dokumentiert, sondern darüber hinaus von den Rentenversicherungsträgern an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) weitergeleitet. Diese verwendet die Informationen ausschließlich zum Zwecke der Prüfung der unmittelbaren Beitragszahler nach § 212a SGB VI, d. h. unter anderem auch zur Prüfung der Nachversicherungsschuldner.

Dieses Verfahren erfordert es, dass sowohl in der Aufschubbescheinigung nach § 184 Abs. 4 SGB VI als auch in der Nachversicherungsbescheinigung nach § 185 Abs. 3 SGB VI die Betriebsnummer der jeweiligen Nachversicherungsdienststelle angegeben wird. Aus diesem Grund wurden die bundeseinheitlichen Bescheinigungen bezüglich der Angabe der Betriebsnummer ergänzt (vgl. § 212a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 1 SGB VI). Die Neufassungen der Muster der bundeseinheitlichen Aufschub- und Nachversicherungsbescheinigung sind als Anlagen beigefügt. Die geänderten Bescheinigungen stehen im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung-bund.de und unter www.deutsche-rentenversicherung.de zur Verfügung.

Anlagen