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Vorbehalt der Nachprüfung bei Steueranmeldungen (§ 164 AO)
Vorbehalt der Nachprüfung bei Steueranmeldungen (§ 164 AO)
vom 14. Juli 2000
Mit Urteil vom 02.12.1999 hat der BFH (BFH, Urteil vom 02.12.1999, V R 19/99, BStBl II 2000, 284) entschieden, dass ein Steuerbescheid nur dann wirksam unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, wenn die Kennzeichnung des Vorbehalts für den Steuerpflichtigen eindeutig erkennbar ist.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Steuerpflichtige reicht eine Steueranmeldung, die gemäß § 164 Abs. 1 AO kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, ein. Das Finanzamt erlässt darauf hin einen Steuerbescheid, der keinen Vermerk über den Vorbehalt der Nachprüfung enthält.
Nach dem o. g. Urteil des BFH entfällt der kraft Gesetzes für eine Steueranmeldung geltende Vorbehalt der Nachprüfung, wenn das Finanzamt nach Eingang der Steuererklärung erstmals einen Steuerbescheid ohne Nachprüfungsvorbehalt erlässt.
Die verfahrensmäßige Gleichsetzung einer Steueranmeldung mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung dient lediglich der Beschleunigung des Steuerfestsetzungsverfahrens. Die Steueranmeldung stellt jedoch keinen (erstmaligen) Steuerbescheid dar.
Eine Bezugnahme im Steuerbescheid auf sonstige Unterlagen bewirkt keinen Vorbehalt, solange sich hieraus für den Steuerpflichtigen nicht eindeutig eine entsprechende Ermessensentscheidung des zuständigen Veranlagungsbeamten ergibt. Im Streitfall war im Steuerbescheid auf den Bericht über eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung verwiesen worden, wonach die Auswertung der Prüfungsfeststellung in einer gemäß § 164 Abs. 2 AO zu berichtigenden und weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehenden Umsatzsteuerfestsetzung erfolgen sollte.
Steuerbescheide, durch die aufgrund einer Steueranmeldung kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Steuerfestsetzungen geändert werden, sind daher ausdrücklich (weiterhin) unter den Vorbehalt der Nachprüfung zu stellen, wenn die Steuerfestsetzung für eine spätere Überprüfung offen gehalten werden soll.
Von dem oben dargelegten Sachverhalt ist jedoch folgende Fallgestaltung abzugrenzen:
Das Finanzamt erlässt einen Einkommensteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Zwei Monate später ergeht ein Änderungsbescheid, der keinen Vermerk mehr über den Vorbehalt der Nachprüfung enthält.
Im o. g. Urteil hat der BFH ebenfalls seine ständige Rechtsprechung bestätigt, dass der Vorbehalt der Nachprüfung auch dann bestehen bleibt, wenn er im Falle einer Änderung des ursprünglichen Bescheides durch einen weiteren Bescheid nicht - was aus Gründen der Klarstellung allerdings zweckmäßig wäre - ausdrücklich wiederholt wird. Dies gilt gemäß Beschluss des BFH vom 29.10.1987 (BFH, Beschluss vom 29.10.1987, V B 61/87, BStBl II 1988, 45) jedoch nur für Sachverhalte, in denen das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung (zuvor) ausdrücklich in einem Steuerbescheid aufgenommen hatte.