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Richtlinie des Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz zur Stärkung eines nachhaltigen Wasser- und Stoffstrommanagements in kleinen und mittleren Unternehmen (EFRE-Richtlinie Nachhaltigkeit in KMU) in der EFRE-Förderperiode 2021-2027

Richtlinie des Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz zur Stärkung eines nachhaltigen Wasser- und Stoffstrommanagements in kleinen und mittleren Unternehmen (EFRE-Richtlinie Nachhaltigkeit in KMU) in der EFRE-Förderperiode 2021-2027
vom 23. Januar 2025
(ABl./25, [Nr. 8], S.151)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Multifonds-Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den Just Transition Funds (JTF) (EFRE-/JTF-Programm BB 21|27) in der Förderperiode 2021 - 2027, einschließlich

  • der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021  über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60);
  • der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159)

in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen für die Durchführung von Vorhaben zur Stärkung eines nachhaltigen Wasser- und Stoffstrommanagements in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).

1.2 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Beihilfenrechtliche Grundlage

1.3.1 Die nach dieser Richtlinie zu den in den Nummern 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3 genannten Fördergegenständen gewährten Förderungen stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar, die nach Artikel 47 (Maßnahmen für ein nachhaltiges Stoffstrommanagement, Maßnahmen für ein nachhaltiges Wasser- und Abwassermanagement) und Artikel 49 (Potenzialstudien sowie Gutachter- und Planungsleistungen) der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, im Folgenden AGVO) in der jeweils geltenden Fassung mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 freigestellt sind.

1.3.2 Die nach dieser Richtlinie zu dem in Nummer 2.1.4 genannten Fördergegenstand gewährten Förderungen erfüllen die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) (im Folgenden: De-minimis-Verordnung).

1.4 Ziel dieser Richtlinie ist die Darstellung und Nutzung des Potenzials in KMU aus einer Umstellung auf ein nachhaltiges Wasser- und Stoffstrommanagement sowie ein entsprechender Wissenstransfer.

1.5 Bei der Förderung von Vorhaben mit Mitteln aus den Europäischen Strukturfonds sind die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu berücksichtigen. Demnach sollen insbesondere folgende Aspekte während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Vorhaben sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden:

  • die Gleichstellung von Männern und Frauen, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive
  • die Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sowie insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen sowie
  • der Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung, die den Zielen der Vereinten Nationen für Nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ Rechnung trägt.

Der Beitrag zur Berücksichtigung/Umsetzung dieser Grundsätze ist im Förderantrag kurz darzustellen und die erzielten Ergebnisse in der Berichterstattung zu dokumentieren. Eine Arbeitshilfe in Form eines Merkblattes wird den Antragstellenden von der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) zur Verfügung gestellt. Mit Blick auf die Verwirklichung des Ziels, bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen, muss gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2021/1060 die Sicherung der Klimaverträglichkeit von Infrastrukturinvestitionen mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren sichergestellt werden.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstand der Förderung sind folgende Einzel- und Kooperationsvorhaben:

2.1.1 Gutachten und Beratung zur Potenzialermittlung für die Stärkung eines nachhaltigen Wasser- und Stoffstrommanagements: Vorbereitend für die Umsetzung investiver Vorhaben werden mögliche Potenziale für ein nachhaltiges Wasser- und Stoffstrommanagement identifiziert. Dabei soll auch die Wechselwirkung von einzelnen der ermittelten Potenziale auf die anderen Zielbereiche berücksichtigt werden.

Der Durchführungszeitraum eines Projekts soll grundsätzlich sechs Monate nicht überschreiten.

2.1.2 Investive Vorhaben zur Stärkung eines nachhaltigen Stoffstrommanagements, die dazu führen, dass der Einsatz von Sekundärrohstoffen (Rezyklaten) erhöht wird und/oder Abfälle vermieden werden.

Der Durchführungszeitraum eines Projekts soll grundsätzlich 24 Monate nicht überschreiten.

Gefördert werden Vorhaben im Land Brandenburg in den Landkreisen und kreisfreien Städte außerhalb des Lausitzer Reviers und des Landkreises Uckermark (Landkreise Barnim, Havelland, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Oder-Spree, Ostprignitz-Ruppin, Potsdam-Mittelmark, Prignitz und Teltow-Fläming sowie die kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Frankfurt (Oder) und Potsdam).

2.1.3 Investive Vorhaben zur Senkung des Einsatzes an Frischwasser und zur Verbesserung der Aufbereitung oder Verringerung der anfallenden Abwasserlast oder der in den Abwässern enthaltenen Schadstofffracht. Der Durchführungszeitraum eines Projekts soll grundsätzlich 24 Monate nicht überschreiten.

2.1.4 Vorhaben zum Wissenstransfer mit dem gleichen inhaltlichen Schwerpunkt wie das Ziel dieser Richtlinie (Ausrichtung von Fachveranstaltungen, Seminaren, Messen), auch solche mit interregionalem oder transnationalem Charakter.

  • Der Durchführungszeitraum eines Projekts soll grundsätzlich zwölf Monate nicht überschreiten.
  • Gefördert werden interregionale, grenzüberschreitende oder transnationale Kooperationsvorhaben mit Akteuren, die in mindestens einem weiteren Mitgliedstaat oder gegebenenfalls außerhalb der Union ansässig sind, wobei die Kooperation mindestens in weiterem Sinne zur Erreichung des Zuwendungsziels der Richtlinie beitragen muss.
  • Insbesondere ist auch die Durchführung von interregionalen, grenzüberschreitenden und transnationalen Vorhaben wie Erfahrungsaustausche, gemeinsame Workshops, Verbreitung von Best-Practice-Projekten und Ähnlichem zulässig.
  • Im Ausnahmefall können auch Teile oder alle geplanten Vorhaben außerhalb des Programmgebiets durchgeführt werden, wenn dies zur Erreichung der Ziele des Vorhabens notwendig beziehungsweise förderlich ist.
  • Die Zusammenarbeit mit Akteuren aus einem oder mehreren anderen Ländern kann im Rahmen eines neuen Projekts initiiert oder zu einem bereits laufenden Projekt - zum Zweck der Verstärkung der Projektziele - in Form eines Erweiterungsprojekts hinzugefügt werden.
  • Grundsätzlich bringt jeder beteiligte Partner mit Sitz außerhalb des Programms selbst die Mittel in die Kooperation mit ein (mindestens personenbezogene Reise- und Übernachtungskosten). Die Durchführung von Spiegelprojekten, zum Beispiel in denen der Kooperationspartner sein Vorhaben im Rahmen eines EFRE-Programms einer anderen Region durchführt, ist ausdrücklich zulässig.

2.2 Ausgenommen von der Förderung sind Zuwendungen im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO sowie im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 1 der De-minimis-Verordnung.

3 Zuwendungsempfangende

3.1 Die Förderung richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen. Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.

3.2 Die Zuwendungsempfangenden müssen zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfen ihren Sitz, mindestens jedoch eine Betriebsstätte oder Niederlassung im Land Brandenburg haben.

3.3 Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.4 kommen nur die Organisatoren einer Veranstaltung als Zuwendungsempfangende in Frage.

3.4 Ausgenommen von der Förderung sind:

  • Zuwendungsempfangende, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
  • Zuwendungsempfangende in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nummer 18 AGVO. Abweichend hiervon sind Förderungen jedoch für Zuwendungsempfangende möglich, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber während des Zeitraums 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Der schriftliche Antrag mit allen erforderlichen Inhalten, insbesondere gemäß Artikel 6 Absatz 2 AGVO, muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben gestellt worden sein.

4.2 Für Zuwendungen nach den Nummern 2.1.2 und 2.1.3 sind folgende Voraussetzungen zusätzlich zu erfüllen:

  1. Die geförderten Unternehmen müssen bei mittlerer Größe im Sinne der AGVO über ein zertifiziertes Umwelt- oder Energiemanagementsystem (DIN ISO 14001, DIN ISO 50001, EMAS oder ähnlich), ein Qualitätsmanagementsystem (DIN ISO 9001 oder ähnlich) oder das Brandenburger Umweltsiegel verfügen oder ein solches System beziehungsweise Siegel muss in Aufbau beziehungsweise im Antragsverfahren sein. Dieser Leitsatz findet keine Anwendung auf die Auswahl von Förderprojekten kleiner Unternehmen.

  2. Für Zuwendungen nach den Nummern 2.1.2 und 2.1.3 werden folgende Mindestbeiträge zu den für diesen Förderschwerpunkt definierten Ergebnisindikatoren gefordert:

    • Bei Zuwendungen nach Nummer 2.1.2 muss ein Potenzial zur Reduktion von Abfällen in Höhe von mindestens 10 Prozent bezogen auf den jeweiligen Abfallstrom des Unternehmens ausweisbar sein oder der Einsatz an Primärressourcen muss um mindestens 20 Prozent reduziert werden.
    • Bei Zuwendungen nach Nummer 2.1.3 muss ein Potenzial zur Reduktion von Frischwasser in Höhe von mindestens 10 Prozent bezogen auf den jeweiligen Produktionsprozess ausweisbar sein. Abweichend zu einem Beitrag zu den genannten Ergebnisindikatoren kann bei Maßnahmen zur Schadstoffentfrachtung von Abwässern dargestellt werden, dass auf Grund der Aufbereitung eine Reduktion der Schadstofffracht  in Abwässern um mindestens 10 Prozent (bezogen auf einen oder mehrere als Leitparameter identifizierte Schadstoffe) bewirkt wurde, sodass eine Wiederverwendung vor Ort oder eine schadlose Ableitung oder Einleitung vor Ort  möglich ist.

  3. Für Zuwendungen nach den Nummern 2.1.2 und 2.1.3 muss eine Potenzialanalyse oder Ähnliches durchgeführt worden sein, aus welcher sich die mit der Maßnahme beabsichtigten Ziele sowie die voraussichtlichen Beiträge der Einzelmaßnahmen mindestens zu einem der für den Förderschwerpunkt dieser Richtlinie definierten Ergebnisindikatoren ergeben (dient auch als Nachweis der Einhaltung der oben genannten Mindestbeiträge zu den Ergebnisindikatoren).

  4. Die Machbarkeit muss durch ein in Inhalt und Größe vergleichbares bereits durchgeführtes Referenzprojekt belegt sein.

  5. Die für die Durchführung des Vorhabens erforderlichen Zulassungen und Genehmigungen (insbesondere Baugenehmigung, immissionsschutzrechtliche Genehmigung) müssen bis zur Entscheidung über eine Zuwendung vorliegen. Eine behördliche Bestätigung über das Nichterfordernis einer Genehmigung ist der Bewilligungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

4.3 Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten.

4.4 Mit der Zuwendung muss die Gesamtfinanzierung gesichert sein.

4.5 Die Weiterleitung der Zuwendung nach Nummer 12 VV zu § 44 LHO ist ausgeschlossen.

4.6 Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.4 ist ab zwei Kooperationspartnern ein Leadpartner zu benennen, der für die Kooperation den Antrag stellt.

4.7 Die Erteilung von Aufträgen für die Erbringung von Bau- und Lieferleistungen sowie freiberuflichen und sonstigen Dienstleistungen durch Dritte muss zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen und unter Einhaltung der geltenden Vergabevorschriften erfolgen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung beziehungsweise bei Nummer 2.1.4 Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage     

5.4.1 Zuwendungsfähig sind die tatsächlichen vorhabenbezogenen Sachausgaben, die zur Umsetzung des unter der Nummer 2.1.1 aufgeführten Fördergegenstandes erforderlich sind.

Betrifft die gesamte Studie oder Beratungsleistung den in Nummer 2.1.1 genannten Fördergegenstand, so sind die Kosten für die Studie oder die Beratungsleistung zuwendungsfähig. Betrifft nur ein Teil der Studie oder Beratungsleistung den in Nummer 2.1.1 genannten Fördergegenstand, so sind die Kosten für den Teil der Studie oder der Beratungsleistung, der sich auf diese Investitionen bezieht, zuwendungsfähig.

5.4.2 Zuwendungsfähig sind die tatsächlichen vorhabenbezogenen Sach- und Investitionsmehrausgaben, die zur Umsetzung der unter den Nummern 2.1.2 und 2.1.3 aufgeführten Fördergegenstände erforderlich sind.

5.4.3 Diese Investitionsmehrausgaben sind durch schriftliche Unterlagen (Angebote, Preislisten oder Ähnliches) zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für Förderungen nach Nummer 2.1.4 werden auf der Grundlage eines detaillierten Finanzierungsplans der Antragstellenden im Ergebnis der Antragsprüfung bei der Bewilligung in Form von Pauschalbeträgen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegt.

Zuwendungsfähig sind die vorhabenbezogenen Sachausgaben, einschließlich vorhabenbezogener Ausgaben für Vergabeberatung und -durchführung Dritter, die zur Umsetzung der unter Nummer 2.1.4 aufgeführten Fördergegenstände erforderlich sind.

5.4.4 Zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für

  • Anlagenaggregate
  • Materialkosten
  • Bau- und Planungsleistungen
  • Lieferkosten für Anlagen(-Aggregate) und Material
  • Gutachten, Voruntersuchungen, Planungen und Qualitätssicherung.

5.5 Höhe der Zuwendung

5.5.1 Eine Förderung kommt dann in Betracht, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 5 000 Euro betragen.

5.5.2 Bei Zuwendungen nach der Nummer 2.1.1 werden die zuwendungsfähigen Ausgaben mit einem Fördersatz von 60 Prozent gefördert. Einzelförderungen nach Nummer 2.1.1 sind auf maximal 100 000 Euro pro Unternehmen und Vorhaben begrenzt.

5.5.3 Bei Zuwendungen nach den Nummern 2.1.2 und 2.1.3 werden die zuwendungsfähigen Ausgaben mit einem Fördersatz von

  • 60 Prozent bei kleinen Unternehmen gefördert und
  • 50 Prozent bei mittleren Unternehmen gefördert,

Einzelförderungen nach den Nummern 2.1.2 und 2.1.3 sind auf maximal 600 000 Euro pro Unternehmen und Vorhaben begrenzt.

5.5.4 Bei Zuwendungen nach der Nummer 2.1.4 werden die zuwendungsfähigen Ausgaben mit einem Fördersatz von 60 Prozent gefördert. Einzelförderungen nach Nummer 2.1.4 sind auf maximal 50 000 Euro pro Unternehmen und Vorhaben begrenzt.

5.5.5 Nicht gefördert werden

  • die in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/1058 aufgeführten Tätigkeiten,
  • Grundstücke,
  • Tiere,
  • Fahrzeuge aller Art, die eine Verkehrszulassung haben,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • Investitionen, die der Reparatur- und/oder Ersatzbeschaffung dienen,
  • aktivierungsfähige Finanzierungskosten,
  • Ausgaben für Miet- und Leasingverträge,
  • Skonti und Rabatte, unabhängig von ihrer Inanspruchnahme,
  • Investitionen in das Nebengewerbe,
  • Rechnungsbeträge (netto) kleiner 100 Euro,
  • Mehrwertsteuer, sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Eigenleistungen und Leistungen von verbundenen/verflochtenen Unternehmen, die im Zusammenhang mit den Vorhaben erbracht werden, sind nicht zuwendungsfähig.

6.2 Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens drei Jahre nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten im Land Brandenburg verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Güter ersetzt.

6.3 Kumulierung

6.3.1 Die Zuwendung darf die nach den beihilfenrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union maximal zulässige Beihilfenintensität oder den maximal zulässigen Beihilfenbetrag bei Kumulierung verschiedener Förderungen nicht überschreiten. Auf die Kumulierungsvorschrift des Artikels 8 AGVO wird verwiesen.

6.3.2 Bei Zuwendungen für Vorhaben nach Nummer 2.1.4, welche auf Basis der De-minimis-Verordnung gewährt werden, ist zu beachten, dass der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Jahren den Betrag von 300 000 Euro nicht übersteigen darf. Auf die Kumulierungsvorschrift des Artikels 5 der De-minimis-Verordnung wird hingewiesen.

6.3.3 Durch die Kofinanzierung über verschiedene Förderinstrumente dürfen die maximal zulässigen Beihilfeintensitäten nach Artikel 47 beziehungsweise 49 AGVO nicht überschritten werden.

6.4 Pflichten zur Transparenz

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Zuwendungen nach AGVO (Nummern 2.1.1 bis 2.1.3) Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfen-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht werden (https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de).

Es wird darauf hingewiesen, dass ab dem 1. Januar 2026 Informationen über jede Einzelbeihilfe nach Nummer 2.1.4 innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung der Beihilfe auf einer ausführlichen Beihilfen-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht werden müssen.

6.5 Pflichten zur Transparenz und Kommunikation

Gemäß Artikel 49 und Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die Begünstigten einer Förderung aus dem EFRE verpflichtet, bei allen Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen zum Vorhaben auf die Unterstützung der Europäischen Union hinzuweisen. Dazu zählen Maßnahmen wie Ankündigungen auf Websites und in Social Media, Informationen gegenüber Medien und Teilnehmenden sowie A3-Plakate, langlebige Tafeln oder Schilder (förderfähige Gesamtkosten über 500 000 Euro). Das „Merkblatt Transparenz  und Kommunikation in der Förderperiode 2021-2027“ mit detaillierten Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind auf der Website efre.brandenburg.de veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfangenden verbindlich. Die Einhaltung der Vorschriften wird mittels Vorlage der im Zuwendungsbescheid festgelegten Nachweise geprüft. Verstöße gegen die Kommunikationsauflagen werden mit Zuwendungskürzungen sanktioniert.

Die Begünstigten stellen der Europäischen Union auf Ersuchen das Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zur Verfügung und erteilen der Union eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060, sofern dies nicht erhebliche Zusatzkosten oder Verwaltungsaufwand verursacht.

6.6 Liste der Vorhaben

Gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist eine Liste der Vorhaben zu führen. Die Begünstigten einer Förderung aus dem EFRE erklären sich bei Annahme der Förderung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden. Es werden folgende Daten aller Vorhaben veröffentlicht:

  • Name des Begünstigten; bei einer öffentlichen Auftragsvergabe Name des Auftragnehmenden
  • Bezeichnung des Vorhabens
  • Zweck und erwartete oder tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens
  • Datum des Beginns des Vorhabens
  • Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens)
  • förderfähige Gesamtkosten des Vorhabens
  • betroffener Fonds
  • betroffenes spezifisches Ziel
  • Kofinanzierungssatz der Union je Vorhaben
  • Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben und das betroffene Land
  • bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten der Standort des Begünstigten, wenn der Begünstigte eine juristische Person ist
  • Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/1060.

Die Daten werden in einem offenen, maschinenlesbaren Format veröffentlicht, wodurch das Sortieren, Suchen, Extrahieren, Vergleichen und Weiterverwenden der Daten unter anderem für die Projektdatenbank kohesio.eu durch Organe der Europäischen Union ermöglicht wird.

6.7 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehenden und vorbehaltlich noch zu erlassenden EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 erfasst und speichert die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statistische Daten in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zu den Antragstellenden/Zuwendungsempfangenden einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmenden, den Auftragnehmenden/Unterauftragnehmenden, den beantragten/geförderten Vorhaben sowie den geförderten Begünstigten. 

Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Zuwendungsempfangenden.

Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, die genannten sowie gegebenenfalls weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden.

Die Zuwendungsempfangenden sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten.

Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfangenden hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Kundenportal zur Verfügung.

Fehlende Daten können für die Zuwendungsempfangenden Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Die Zuwendung wird auf Antrag gewährt. Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen sind über das Kundenportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de).

7.1.2 Mit dem Antrag sind die folgenden Unterlagen einzureichen:

  • Vorhabenbeschreibung: konkrete Beschreibung der Problemsituation und Zielrichtung mit Hinweisen auf die spezifischen Förderziele der hier gegenständlichen Förderung
  • Nachweise über die Einhaltung der nach Nummer 4 geforderten Zuwendungsvoraussetzungen
  • Nur für Zuwendungen nach den Nummern 2.1.2 und 2.1.3: Erklärungen zur Abschätzung des Beitrags zu den Programmindikatoren
  • Nur für Zuwendungen nach Nummer 2.1.4: Haushaltsplanentwurf einschließlich der entsprechenden Nachweise.

7.2 Bewilligungsverfahren

7.2.1 Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die Investitionsbank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde) unter Berücksichtigung einer fachlichen Stellungnahme. Gegenstand der fachlichen Stellungnahme ist auch die Abschätzung der Genehmigungsbedürftigkeit und gegebenenfalls Ersuchen der entsprechend zuständigen Behörden. Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag und die dazu einzureichenden Anlagen (Darstellung der notwendigen Vorhabenbestandteile mit konkreten Kostenaufstellungen). Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.

Die Bewilligungsbehörde kann bei der Prüfung und Bewertung der Vorhaben nach Rücksprache mit dem Richtliniengeber externen Sachverstand hinzuziehen.

7.2.2 Die Antragstellenden dürfen nach von der ILB bestätigtem Eingang des Antrags mit allen erforderlichen Inhalten bei der Bewilligungsbehörde mit der Durchführung des beantragten Vorhabens beginnen. Aus dieser Erlaubnis zum vorzeitigen Vorhabenbeginn leitet sich jedoch kein Anspruch auf eine Zuwendung ab.

7.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

7.3.1 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt für die Fördertatbestände nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3 nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 (ANBest-EU 21) im Erstattungsprinzip auf der Grundlage bereits getätigter Ausgaben beziehungsweise nach Nummer 2.1.4 bei Anwendung vereinfachter Kostenoptionen gemäß Nummer 5.4.2 auf Basis dieser.

7.3.2 Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Kundenportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen nach den Nummern 2.1.2 und 2.1.3 ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelabruf“ zu verwenden. Für die Nummern 2.1.1 und 2.1.4 erfolgt die Mittelanforderung mit dem Verwendungsnachweisformular.

8 Verwendungsnachweisverfahren

8.1 Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU 21 einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das ILB-Kundenportal. Mit dem Verwendungsnachweis müssen die Zuwendungsempfangenden unaufgefordert die im Zuwendungsbescheid aufgeführten Unterlagen zur Erfolgskontrolle einreichen.

8.2 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-EU 21, soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfangenden im Einzelnen mitgeteilt werden.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die oder der Zuwendungsempfangende hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die für den EFRE in Brandenburg zuständige Verwaltungsbehörde, rechnungsführende Stelle und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden zu prüfen. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

8.3 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellenden in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden den Zuwendungsempfangenden im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

9 Geltungsdauer und Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.