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Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO)
Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuergesetzes

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO)
Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuergesetzes

vom 4. April 2002

OFD Cottbus, Verfügung vom 25. Januar 2002, S 3851 - 3 - St 233

Im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Revisionsverfahren II R 61/99 (Vorinstanz FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.1999, 9 K 317/98, EFG 2000, 1019), in dem der Bundesfinanzhof auch die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes aufgeworfen hat, sind gemäß den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 06.12.2001 Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) in vollem Umfang für vorläufig zu erklären. 

Nunmehr ist die Frage aufgeworfen worden, ob diese gleich lautenden Erlasse auch für Steuerfestsetzungen gelten, die vor dem 31.12.1995 entstandene Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) betreffen. 

Die Referatsleiter Abgabenordnung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder stellten auf ihrer Sitzung AO I/02 klar, dass die Anweisung zur vorläufigen Steuerfestsetzung nur für Festsetzungen der nach dem 31.12.1995 entstandenen Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) gilt, da nur das neue Recht Gegenstand des Revisionsverfahrens II R 61/99 ist und nur insoweit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO erfüllt sind und das BVerfG in seinem "Erbschaftsteuerbeschluss" vom 22.06.1995 (BVerfG, Beschluss vom 22.06.1995, 2 BvR 552/91, BStBl II 1995, 671) ausdrücklich angeordnet hat, dass das bisherige Recht bis zum 31.12.1995 anwendbar bleibt.

Eine Ergänzung der gleich lautenden Erlasse vom 06.12.2001 hielten die Referatsleiter Abgabenordnung für entbehrlich, zumal sich die Beschränkung auf nach neuem Recht ergangene Erbschaftsteuerbescheide aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf das Revisionsverfahren II R 61/99 ergeben dürfte.