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Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Bewirtschaftung von Teilbereichen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung „Müncheberg“ und „Müncheberg Ergänzung“ mit der Bezeichnung „Sölle südlich Müncheberg“
Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Bewirtschaftung von Teilbereichen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung „Müncheberg“ und „Müncheberg Ergänzung“ mit der Bezeichnung „Sölle südlich Müncheberg“
vom 18. August 2017
(ABl./17, [Nr. 37], S.815)
Dieser Erlass regelt auf der Grundlage des § 32 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368), - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie). Er benennt die Erhaltungsziele und erforderliche Erhaltungsmaßnahmen sowie deren Umsetzungsinstrumente in Anlage 2. Die Umsetzung erfolgt direkt durch die zuständigen Behörden oder wird von ihnen unterstützt. Der Bewirtschaftungserlass ist im Rahmen des behördlichen Handelns zu beachten.
1 Bewirtschaftungsgegenstand
Der in Anlage 1 (Kartenskizze) näher bezeichnete Geltungsbereich des Erlasses in den Landkreisen Märkisch-Oderland und Oder-Spree trägt die Bezeichnung „Sölle südlich Müncheberg“ und umfasst die südlichen Teilbereiche des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) mit der Bezeichnung „Müncheberg“ und der Gebietsnummer DE 3450-309 sowie die südlichen Teilbereiche des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung mit der Bezeichnung „Müncheberg Ergänzung“ und der Gebietsnummer DE 3450-320.
Der Geltungsbereich des Erlasses hat eine Größe von rund 506 Hektar und umfasst vier Teilflächen in folgenden Fluren:
Gemeinde: | Gemarkung: | Flur: |
---|---|---|
Müncheberg | Eggersdorf | 1; |
Müncheberg | Müncheberg | 7, 18; |
Steinhöfel | Heinersdorf | 1; |
Steinhöfel | Tempelberg | 1, 2. |
Die Grenze des Geltungsbereichs dieses Erlasses ist in der Kartenskizze (Anlage 1), der Biotoptypenkarte im Maßstab 1 : 10 000, der Karte der FFH-Lebensraumtypen (LRT) im Maßstab 1 : 10 000 und der Zielkarte/Verortung der Teilflächen im Maßstab 1 : 10 000 sowie in den Liegenschaftskarten einge-zeichnet. Die Darstellung der Grenze in den Karten erfolgt mit durchgehender Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten. Diese Karten sind mit einer Flurstücksliste beim Landesamt für Umwelt in Potsdam, beim Landkreis Märkisch-Oderland als untere Naturschutzbehörde in Seelow, beim Landkreis Oder-Spree als untere Naturschutzbehörde in Beeskow, beim Landesbetrieb Forst Brandenburg, Oberförsterei Waldsieversdorf als untere Forstbehörde, bei der Stadt Müncheberg und bei der Gemeindeverwaltung Steinhöfel von jedermann während der Dienstzeiten einsehbar.
2 Beschreibung des FFH-Gebietes
Der Geltungsbereich des Erlasses liegt südlich von Müncheberg und östlich von Eggersdorf auf der Lebusplatte, einem Grundmoränenplateau der Weichseleiszeit im Südosten der Brandenburgischen Platte. Der Bereich ist Bestandteil der naturräumlichen Einheit „Ostbrandenburgische Platte“.
Eine großflächige, meist ackerbauliche Nutzung auf sandigen bis lehmigen Böden mit kuppigem Relief prägt das Gebiet. Die Böden weisen eine geringe bis mittlere Bodengüte auf. Charakteristisch ist das Vorkommen zahlreicher Toteissenken mit Stillgewässern unterschiedlicher Größe, in der Mehrzahl Sölle. Kiefernforste sowie Baumreihen und Feldgehölze strukturieren das Gebiet. Die Sölle bilden Lebens- und Reproduktionsräume für verschiedene Amphibienarten, darunter Rotbauchunke (Bombina bombina) und Kammmolch (Triturus cristatus), die hier repräsentative Vorkommen innerhalb Brandenburgs haben.
3 Erhaltungsziele
Die folgenden Erhaltungsziele sind aus dem Standarddatenbogen zum FFH-Gebiet „Müncheberg“ und zum FFH-Gebiet „Müncheberg Ergänzung“ abgeleitet.
Ziel ist die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 BNatSchG und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 BNatSchG. Dies sind „Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions“ und „Magere Flachland-Mähwiesen“ sowie die Arten Rotbauchunke, Kammmolch und Fischotter jeweils mit ihren Lebensräumen.
4 Beschreibung, Bewertung und ökologische Erfordernisse der Lebensraumtypen (LRT) nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions (LRT-Nummer 3150, Gesamtgröße 4,3 Hektar), Erhaltungszustand B (Größe 0,06 Hektar), Erhaltungszustand C (Größe 4,3 Hektar)
Ein großer Teil der dauerhaft wasserführenden Kleingewässer entspricht dem LRT 3150. Die Gewässer mit ihren zum Teil ausgedehnten Verlandungs- und Uferzonen sind nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG geschützt.
Die Kleinseen und Sölle werden nicht über das Grundwasser, sondern nur über den Niederschlag gespeist, der ihnen als Oberflächen- oder Zwischenabfluss zufließt. Aufgrund der überwiegend kleinen Einzugsgebiete ist ein im Jahresverlauf stark schwankender Wasserspiegel charakteristisch.
Die Vegetation der Gewässer variiert. Sie ist überwiegend artenarm und besteht in kleineren Gewässern hauptsächlich aus Wasserschwebegesellschaften und Schwimmdecken, in größeren Gewässern aus Wasserschwebegesellschaften und Schwimmblattfluren. Die Röhrichtsäume sowie der Unterwuchs von gewässerbegleitenden Gehölzen werden meist von Schilf dominiert. Daneben finden sich auch Bereiche mit Binsen, Igelkolben und Seggen. Häufig tritt am Gewässerrand auch Rohr-Glanzgras dominierend auf. Viele Gewässer weisen lückige bis geschlossene Gehölzgürtel aus Baumweiden, Schwarz-Erlen und anderen Gehölzarten auf. Als Begleitbiotope kommen außerdem in unterschiedlicher Flächenausdehnung feuchte Pionierfluren und Kleinröhrichte in zeitweilig trocken fallenden Bereichen sowie feuchte Staudenfluren und Grauweidengebüsche vor. Amphibien sind charakteristische Bestandteile dieses Lebensraumtyps.
Die Gewässer dieses Lebensraumtyps verfügen über einen durchschnittlichen bis beschränkten Erhaltungszustand. Beeinträchtigungen bestehen insbesondere im Bereich des Wasserhaushaltes, zum Teil im Bereich des Stoffhaushaltes. Niederschlagsdefizite führen schnell zu einer Schrumpfung der Wasserkörper, gelegentlich zur vollständigen Austrocknung der Kleingewässer. Es besteht die Gefahr einer Verschlechterung der Gewässergüte durch Stoffeinträge aus den angrenzenden Ackerflächen. Örtlich führen übermäßige Lesesteinablagerungen oder jährliches Pflügen bis in die Ränder hinein zu einer allmählichen Verkleinerung der Gewässer und Aufsteilung ihrer Böschungen. Kein Gewässer im Gebiet wird gegenwärtig fischereiwirtschaftlich genutzt.
Zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung des Lebensraumtyps sind daher vor allem Maßnahmen zur Stützung eines naturraumtypischen Wasserhaushaltes sowie zur Minderung von Stoffeinträgen in die Gewässer, zum Beispiel durch Schaffung beziehungsweise Beibehaltung von extensiv oder nicht genutzten Pufferzonen, erforderlich. Eine ackerbauliche Bewirtschaftung, die das morphologische Erscheinungsbild von Gewässern und deren Uferböschungen wesentlich verändern, ist zu unterlassen.
Magere Flachland-Mähwiesen (LRT-Nummer 6510, Gesamtgröße 5,92 Hektar), Erhaltungszustand B (Größe 1,71 Hektar), Erhaltungszustand E (Größe 4,09 Hektar, nicht bewertet 0,12 Hektar)
Die Mageren Flachland-Mähwiesen befinden sich verstreut auf den Randstreifen um die Gewässer. Sie zeichnen sich überwiegend durch eine hohe Artenanzahl und eine mäßige Strukturvielfalt aus. Die Wiese südöstlich Philippinenhof weist einen guten Erhaltungszustand auf. Ansonsten handelt es sich um Entwicklungsflächen, die sich bei fachgerechter Bewirtschaftung zu dem Lebensraumtyp entwickeln können. Durch eine regelmäßige extensive Bewirtschaftung (Mahd oder Beweidung) und eine geringe oder fehlende Nährstoffzufuhr zur Förderung charakteristischer Kräuter sind die Mähwiesen zu erhalten.
Rotbauchunke (Bombina bombina), Erhaltungszustand C
Der Geltungsbereich des Erlasses liegt in einem Hauptverbreitungsschwerpunkt der Rotbauchunke in Brandenburg.
Die Rotbauchunke benötigt sonnenexponierte, vegetationsreiche, fischarme Flachgewässer. Im Anschluss an die Reproduktion werden die Gewässer von den adulten Tieren auch als Sommerlebensräume genutzt. Die Landhabitate bestehen aus feuchten Wiesen, Weiden und Staudenfluren im Umfeld der Gewässer. Die Überwinterung erfolgt unter anderem in Hohlräumen wie zum Beispiel in Nagerbauten, unter Wurzeln sowie im Lückensystem von Steinhaufen.
Die Rotbauchunke besiedelt fast alle Kleingewässer des Geltungsbereichs des Erlasses, in denen sie sich erfolgreich reproduziert. Insgesamt weist das Vorkommen der Rotbauchunke im Gebiet gegenwärtig einen durchschnittlichen bis beschränkten Erhaltungszustand auf.
Die Laichgewässer sind überwiegend strukturreich. Es sind zudem ausreichend günstig strukturierte Landhabitate vorhanden. Hervorzuheben sind die Nähe der Lebensräume zu möglichen Winterquartieren sowie die gute Vernetzung der Teilpopulationen. Vereinzelt ergeben sich Defizite durch den Mangel an Flachwasserzonen, eine unzureichend ausgeprägte aquatische Vegetation oder eine zu kurzfristige Wasserführung temporärer Kleingewässer. Für eine erfolgreiche Metamorphose der Rotbauchunken müssen die Gewässer eine Mindestwasserführung bis Mitte Juli aufweisen. Dies ist meist gegeben, wenn zum Ende des Winters die Gewässer über eine Wassertiefe von 1,5 Meter verfügen. Einzelne Gewässer sind reich an Fischen, die sich unter anderem vom Laich der Unke ernähren. Solch ein Fischbesatz oder eventuell eine toxische Wasserqualität führen bei einigen Gewässern im Gebiet dazu, dass sie von Rotbauchunken nicht dauerhaft besiedelt werden. Weitere Beeinträchtigungen ergeben sich durch fehlende oder unzureichende Gewässerrandstreifen sowie durch die damit verbundene Gefahr von Stoffeinträgen in die Gewässer. Gefährdungen bestehen durch ungünstige Bewirtschaftungszeitpunkte sowie die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und Dünger.
Die vorgesehenen Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen, wie Anlage und Erhaltung von Gewässerrandstreifen sowie vollständige Entschlammung von Kleingewässern, dienen insbesondere der Verbesserung der Fortpflanzungs- und Sommerlebensräume der Rotbauchunke. Weitere Maßnahmen bestehen in der Verbesserung der Habitate durch Gehölzentfernung im Uferbereich zur Verringerung von Gewässerbeschattung auf maximal 25 Prozent der Wasserfläche oder Mahd der Röhrichtbestände. Durch die Entwicklung eines gewässernahen Angebots an geeigneten Winterlebensräumen sollen die Wanderwege der Amphibien verkürzt werden. Darüber hinaus wurden die Landnutzer über fachrechtliche Vorgaben und freiwillige Maßnahmen für eine amphibienschonende Ackernutzung aufgeklärt.
Die Rotbauchunke ist mit ihren Fortpflanzungs- und Ruhestätten gemäß § 44 BNatSchG geschützt.
Kammmolch (Triturus cristatus), Erhaltungszustand C
Der Geltungsbereich des Erlasses liegt in einem Verbreitungsschwerpunkt des Kammmolchs in Brandenburg.
Der Kammmolch benötigt zur Reproduktion sonnenexponierte, vegetationsreiche, über 0,5 Meter tiefe und bis mindestens in den August hinein wasserführende, fischarme Flachgewässer jeglicher Form mit reich strukturierten Uferzonen. Als Sommerlebensraum nach der Laichzeit werden Gehölze, Gebüsche, Brachflächen, Gärten und Extensivgrünland im Umfeld der Laichgewässer genutzt. Die Überwinterung des Kammmolchs kann aquatisch, jedoch meist terrestrisch erfolgen. Zu den terrestrischen Winterquartieren zählen unter anderem Nagerbauten in Ackerstilllegungen und Staudensäumen, Keller, Bunker, Stein- und Holzhaufen, altes Mauerwerk oder Stollen.
Der Kammmolch kommt im Gebiet in mehreren Kleingewässern vor, in denen er sich meist erfolgreich reproduziert. Insgesamt weist das Vorkommen des Kammmolchs im Gebiet gegenwärtig trotz einiger Einschränkungen einen durchschnittlichen bis beschränkten Erhaltungszustand auf. Defizite in der Habitatausstattung ergeben sich durch den Mangel an Flachwasserzonen und die unzureichend ausgeprägte aquatische Vegetation sowie den teilweisen Mangel an geeigneten Landhabitaten im Umfeld der Gewässer. Vereinzelt weisen die Gewässer zudem geringe Fischvorkommen auf. Beeinträchtigungen ergeben sich durch fehlende oder unzureichende Gewässerrandstreifen sowie durch die damit verbundene Gefahr von Stoffeinträgen in die Gewässer. Gefährdungen bestehen auch durch ungünstige Bewirtschaftungszeitpunkte während der tradierten Wanderbewegungen zwischen Winter- und Sommerlebensraum, die im Gebiet über Distanzen von mehr als 1 000 Meter vom Laichgewässer nachgewiesen wurden. Vor allem Kammmolche, aber auch Rotbauchunken benötigen auf diesen ermittelten Wegen sichere und von Insekten besiedelte Blühstreifen.
Die für die Rotbauchunke formulierten Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen sind auch für den Kammmolch maßgeblich.
Der Kammmolch ist mit seinen Fortpflanzungs- und Ruhestätten gemäß § 44 BNatSchG geschützt.
Fischotter (Lutra lutra), Erhaltungszustand C
Der Fischotter benötigt großflächig vernetzte semiaquatische Lebensräume von großer Ausdehnung. Nachweise ergaben sich aus Totfunden unmittelbar nördlich von Eggersdorf an der Müncheberger Straße und an der B 5 nördlich Heinersdorf. Die Feuchtgebiete und Gewässer des Geltungsbereichs gehören zum erweiterten Lebensraum. Da die Art sich im Gebiet nicht ausreichend ernähren kann, nutzt sie das Gebiet nur zur weiträumigen Wanderung. Der Erhaltungszustand ist hier nur als beschränkt einzuschätzen. Auf die Anlage weiterer, zerschneidend wirkender Verkehrswege im Gebiet ist zu verzichten, Brücken sind im Rahmen der Sanierung für den Fischotter passierbar zu gestalten. Strukturreiche, naturnahe und störungsarme Uferbereiche sind zu erhalten und zu fördern.
Erläuterung zum Erhaltungszustand
A - hervorragender Erhaltungszustand
B - guter Erhaltungszustand
C - durchschnittlicher oder beschränkter Erhaltungszustand
E - Entwicklungsfläche
5 Bestand und Bewertung weiterer Arten und Biotope
5.1 Nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 18 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes (BbgNatSchAG) geschützte Biotope
5.2 Biotope, die Einfluss auf die in Nummer 3 aufgeführten Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie und Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie haben
5.3 Entwicklungsflächen für Lebensräume nach Anhang I der FFH-Richtlinie, die nicht bereits in Nummer 4 aufgeführt sind
Kleingewässer und temporäre Kleingewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche und regelmäßig überschwemmten Bereiche (Nummern 5.1, 5.2, 5.3)
Der Geltungsbereich weist zahlreiche Senken mit Gewässern und Feuchtgebieten in unterschiedlicher Größe und Ausprägung auf. Einem Teil der Gewässer fehlen aufgrund von übermäßiger Nährstoffbelastung oder temporärer Wasserführung gegenwärtig die für den FFH-Lebensraumtyp Nr. 3150 charakteristischen Wasserpflanzenfluren. Neben Kleingewässern, die nur während sommerlicher Dürreperioden zeitweilig austrocknen, gibt es auch Hohlformen, die nur in niederschlagsreichen Jahren oder nach ergiebigen Regenfällen mit Wasser gefüllt sind. Die vorhandenen permanenten und periodischen Kleingewässer sind nach § 30 BNatSchG geschützt.
Die Kleingewässer sind insbesondere für die Rotbauchunke und den Kammmolch, aber auch für andere im Gebiet vorkommende Amphibienarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie wie Moorfrosch (Rana arvalis), Knoblauchkröte (Pelobates fuscus) und Wechselkröte (Bufo viridis) als Laichgewässer, aber auch als Sommerlebensraum von Bedeutung. Die unter Nummer 4 des Bewirtschaftungserlasses formulierten Maßnahmen für den Erhalt der Populationen von Rotbauchunke und Kammmolch gelten auch für diese Kleingewässer.
Grünlandbrachen feuchter Standorte sowie Staudenfluren frischer, nährstoffreicher Standorte im Kontakt mit Kleingewässern (Nummer 5.1, teilweise Nummern 5.2, 5.3)
Grünlandbrachen unterschiedlicher Feuchtestufen kommen an mehreren Gewässern im Geltungsbereich vor. Sie schützen die Gewässer vor Stoffeinträgen und bilden wichtige Teillebensräume der Amphibien. Grünlandbrachen und Staudenfluren, die im Kontakt zu Kleingewässern stehen, sollen einmal im Jahr möglichst mit einem Messerbalken-Mähwerk gemäht oder gemulcht werden. Die Schnitthöhe soll dabei zur Verringerung von Tierverlusten eine Höhe von 10 Zentimeter nicht unterschreiten. Eine niedrige Vegetation verbessert die Bewegungsfreiheit und das Nahrungsangebot für Amphibien. Vier Pflegevarianten sind grundsätzlich möglich. Um eine wirtschaftliche Nutzung des Mähguts zu gewährleisten, könnte eine Mahd der Gewässerrandstreifen in der zweiten Maihälfte bis zur ersten Junihälfte eines Jahres erfolgen. Optimal wäre jedoch eine Mahd kurz nach dem Hochsommer Mitte August oder in besonders trockenen Phasen im Sommer, da sich zu diesem Zeitpunkt die Amphibien bevorzugt im verbleibenden Wasserlebensraum aufhalten und dann während der Mahd nur geringe Verluste auftreten. Möglich ist auch ein Pflegeschnitt im Winter im Turnus von drei Jahren, um den Jungwuchs von Gehölzen und den abgestorbenen krautigen Aufwuchs zu entfernen. Eine weitere Pflegevariante stellt eine extensive Beweidung mit geringer Besatzdichte dar, bei der mehrere Randstreifen zu einer Koppel zusammengefasst werden.
Feldgehölze, Laubgebüsche, Kiefern- und Eichenforst, Alleen (geschützt nach § 17 BbgNatSchAG), Baumreihen (Nummer 5.1, teilweise Nummern 5.2, 5.3)
Die im Gebiet vorkommenden Gehölzstrukturen wie Baumreihen, Alleen, gewässerbegleitende Gehölze, Waldränder sowie Feldgehölze und Weidengebüsche bieten mögliche Winterlebensräume für Amphibien. Die standorttypischen Gehölzsäume im Uferbereich schützen die Gewässer vor erheblichen Beeinträchtigungen. Sie bilden einen Übergang vom Wasser zum Landlebensraum und sind oft Puffer zwischen Agrarflächen und Gewässern. Als Bäume, Sträucher und Hecken in der Landschaft sind sie wichtige Strukturbildner und prägen das Landschaftsbild. Sie stellen einen vielfältigen Lebensraum für Säugetiere und Vögel sowie für Amphibien, Reptilien und zahlreiche Insektenarten dar. Diese Funktionen erfüllen auch andere auf feuchten Standorten stockende Gehölzstrukturen im Gebiet wie Erlenmoorgehölze, Baumgruppen sowie Gebüsche feuchter und nasser Standorte, wie Strauchweidengebüsche. Für Neupflanzungen bieten sich auf grundwasserfernen Standorten Hainbuche, Trauben-Eiche, Winterlinde und Eberesche an, auf nassen, grundwasserbeeinflussten Standorten kommen Rot-Erle und Grauweide in Betracht.
Lesesteinhaufen (Nummern 5.1, 5.2)
Die Grundmoränenböden des Geltungsbereichs sind abschnittsweise geschiebereich. Steine stellen Bewirtschaftungshindernisse bei der Ackernutzung dar und werden daher örtlich in Acker- und Gehölzsäumen, aber auch an Gewässerrändern abgelagert. Lesesteinhaufen und -wälle stellen wertvolle (Teil-) Lebensräume für Kleintiere dar und können den zu schützenden Amphibienarten als Winterquartier, dem nachtaktiven Kammmolch im Sommer auch als Tagesquartier dienen.
Lesesteinstrukturen sind daher zu erhalten. Sie können auch weiterhin neu abgelagert werden. Allerdings ist dabei ein allmähliches Verfüllen von Gewässer- und Feuchtgebietssenken zu vermeiden. Lesesteinhaufen sind gemäß § 18 Absatz 1 BbgNatSchAG in Verbindung mit § 30 BNatSchG gesetzlich geschützt.
6 Erhaltungsmaßnahmen
Geeignete Maßnahmen zur Umsetzung der unter Nummer 3 aufgeführten Erhaltungsziele sind in Anlage 2 aufgeführt. Unberührt bleiben Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen, die durch die zuständige Naturschutzbehörde angeordnet, zugelassen oder durchgeführt werden.
Besonderer Handlungsbedarf zur Sicherung oder Wiederherstellung günstiger Erhaltungszustände besteht in der Einrichtung und dem Erhalt von Gewässerrandstreifen bei Kleingewässern, an die eine ackerbauliche Nutzung unmittelbar angrenzt, sowie in der Entschlammung von Gewässern mit bestehenden Gewässerrandstreifen zur Verbesserung einer dauerhaften Wasserhaltung.
Änderungen der Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Landesamtes für Umwelt.
7 Projekte
Es wird darauf hingewiesen, dass Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebietes zu überprüfen sind, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebietes dienen. Die Maßstäbe für die Verträglichkeit ergeben sich aus den Erhaltungszielen im Standarddatenbogen. Die Förderfähigkeit der Projekte wird auf Antrag im Einzelfall geprüft.
8 Umsetzung
Die Durchsetzung der einzelnen Erhaltungsmaßnahmen beziehungsweise deren Berücksichtigung im Vollzug obliegt der jeweilig zuständigen Fachbehörde, die darüber die zuständige Naturschutzbehörde auf Anforderung informiert. Durch den Bewirtschaftungserlass werden keine über die gesetzlichen Zuständigkeiten hinausgehenden oder davon abweichenden Zuständigkeiten begründet.
9 Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.