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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg für die zusätzliche Zuweisung von Mitteln für Investitionen im ÖPNV für die Jahre 2025 und 2026

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung des Landes Brandenburg für die zusätzliche Zuweisung von Mitteln für Investitionen im ÖPNV für die Jahre 2025 und 2026
vom 10. Oktober 2025
(ABl./25, [Nr. 44], S.696)

Gemäß dem Haushaltsplan 2025/2026 ist vorgesehen, den Aufgabenträgern des kommunalen öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (ÖPNV-Gesetz) im Haushaltsjahr 2025 Mittel in Höhe von 102 271 000 Euro und im Haushaltsjahr 2026 Mittel in Höhe von 103 379 000 Euro zur Finanzierung des kommunalen ÖPNV zur Verfügung zu stellen. Die pauschalierten Zuweisungen gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 des ÖPNV-Gesetzes in Höhe von 94 271 000 Euro für 2025 und in Höhe von 95 379 000 Euro für 2026 sind daher um 8 000 000 Euro zu erhöhen. Diese zusätzlichen Mittel sind für Investitionen in die Infrastruktur zur Umsetzung der Verkehrswende, für den Ausbau von Barrierefreiheit, zur Entlastung der Umwelt und zur Absenkung des Anteils fossiler Energiequellen im Verkehr einzusetzen. Das für Verkehr zuständige Mitglied der Landesregierung legt im Benehmen mit den für Inneres und Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 3 des ÖPNV-Gesetzes fest:

  1. Die kommunalen Aufgabenträger erhalten vom Land zusätzlich zu dem Betrag gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 des ÖPNV-Gesetzes für das Jahr 2025 und das Jahr 2026 jeweils einen Betrag in Höhe von 8 000 000 Euro für zusätzliche Investitionen in die kommunale Infrastruktur zur Umsetzung der Verkehrswende, für den Ausbau von Barrierefreiheit, zur Entlastung der Umwelt und zur Absenkung des Anteils fossiler Energiequellen im Verkehr.

  2. Der Erhöhungsbetrag wird nach den Regelungen der ÖPNV-Finanzierungsverordnung verteilt und festgesetzt.

  3. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des Jahres 2026 außer Kraft.