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Ansprüche von Beamten auf Teilzeit nach § 39 c LBG und Verteilung der Arbeitszeit
Umfang des Mitbestimmungsrechts nach § 63 Abs. 1 Nr. 21 PersVG
Ansprüche von Beamten auf Teilzeit nach § 39 c LBG und Verteilung der Arbeitszeit
Umfang des Mitbestimmungsrechts nach § 63 Abs. 1 Nr. 21 PersVG
vom 30. August 2006
Hinsichtlich des Mitbestimmungsrechts des Personalrates bei Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung nach § 39 c PersVG wird auf Folgendes hingewiesen:
Bei einem Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit ist zwischen dem Anspruch auf Teilzeit dem Grunde nach und der Verteilung der Arbeitszeit zu unterscheiden.
§ 39 c LBG gewährt nur einen Anspruch dem Grunde nach, enthält aber keine Regelung zur Verteilung der Arbeitszeit. Die Verteilung der Arbeitszeit liegt in der Organisationsbefugnis des Dienstherrn.
Der Mitbestimmungstatbestand des § 63 Abs. 1 Nr. 21 PersVG umfasst ausschließlich den Anspruch auf Teilzeit dem Grunde nach. Demzufolge ist nur dann ein Beteiligungsverfahren durchzuführen, wenn bereits dieser Anspruch dem Grunde nach abgelehnt werden soll.
Die Verteilung der Arbeitszeit unterliegt der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers. Ein Mitbestimmungstatbestand ist somit nicht gegeben.
Ich weise darauf hin, dass diese Unterscheidung zwischen dem Anspruch auf Gewährung der Teilzeitbeschäftigung und der Verteilung der Arbeitszeit nur bei Beamten gilt.
Bei Angestellten ist die Entscheidung über die Teilzeit und die Verteilung der Arbeitszeit nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einheitlich zu treffen und unterfällt somit, im Fall der Ablehnung des Antrages, der Mitbestimmungspflicht des Personalrates.
Ich bitte daher, entsprechend zu verfahren.