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Reisekostenvergütungen und Reisebeihilfen für Flugreisen
Bonusprogramm "Lufthansa Miles & More" und vergleichbare Bonusprogramme für Vielflieger
Reisekostenvergütungen und Reisebeihilfen für Flugreisen
Bonusprogramm "Lufthansa Miles & More" und vergleichbare Bonusprogramme für Vielflieger
vom 27. August 1993
Die deutsche Lufthansa hat zum 1. Januar 1993 das Bonusprogramm Miles & More eingeführt. Danach werden jedem Fluggast, der die Mitgliedschaft beantragt, die geflogenen Meilen auf einem persönlichen Konto gutgeschrieben und bei entsprechender Höhe der Gutschrift Boni unterschiedlicher Art gewährt. Ähnliche Bonusprogramme werden auch von anderen Flugliniengesellschaften angeboten.
Die "Meilengutschrift" erfolgt seitens der Flugliniengesellschaft unabhängig davon, ob der Reisende den Flug selbst bezahlt oder ob die Kosten unmittelbar vom Dienstherrn getragen werden. Bei Dienstreisen und reisebeihilfefähigen Familienfahrten werden somit die Meilen dem Dienstreisenden bzw. Berechtigten persönlich gutgeschrieben. Hiergegen bestehen im Hinblick auf die den § 52 Satz 1 LHO tragenden Grundsätze erhebliche Bedenken.
Aus diesem Grunde haben alle Flugreisenden die von den Flugliniengesellschaften gegebenenfalls gewährten Bonuspunkte für Reisen, für die die Flugkosten vom Land gezahlt oder erstattet werden, schriftlich der jeweiligen abrechnenden Stelle anzuzeigen.
Zur Erfassung und Sicherung der "gutgeschriebenen" Strecken- und sonstigen Prämien- bzw. Punkteboni ist dem Antrag "Reiskostenrechnung" und dem "Antrag auf Gewährung einer Reisebeihilfe", bei denen die Flugkosten in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes bzw. der Trennungsgeldverordnung erstattet werden, das Formblatt "Ergänzungsblatt zur Reisekostenrechnung/zum Antrag auf Gewährung einer Reisebeihilfe" (s. Anlage) beizufügen.
Meilengutschriften für Flugreisen aufgrund von Dienstreisen und reisebeihilfefähigen Familienheimfahrten dürfen für private Flugreisen nicht in Anspruch genommen werden.
Sie sind vielmehr bei der nächsten dienstlich bedingten Flugreise bei der in Betracht kommenden Fluggesellschaft anzufordern und zur (ggf. teilweisen) Deckung der Flugkosten in Anspruch zu nehmen. Über alle anderen Vergünstigungen (auch zugunsten Dritter) darf nur im Einvernehmen mit der Reisekostenstelle verfügt werden.