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Bewertung von mit land- und forstwirtschaftlichem Grund und Boden im Zusammenhang stehenden Milchlieferrechten

Bewertung von mit land- und forstwirtschaftlichem Grund und Boden im Zusammenhang stehenden Milchlieferrechten
vom 11. Februar 2003

Kurzinformation auf dem Gebiet der Ertragsteuern Ausgabe 07/03

TOP 5 der Niederschrift zur Fachbesprechung Land- und Forstwirtschaft (LuF) 2000 (bekanntgegeben mit Verfügung der OFD Cottbus vom 22.05.2000, S 2230 - 16 - St 226)

Mit BMF-Schreiben vom 14.01.2003 IV A 6 - S 2134 - 52/02 (BStBl I 2003, 78) wird zur Frage der Bewertung von mit land- und forstwirtschaftlichem Grund und Boden im Zusammenhang stehenden Milchlieferrechten im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder umfassend Stellung genommen. Da dieses BMF-Schreiben demnächst im BStBl veröffentlicht wird, ist es hier nicht als Anlage beigefügt.

Dennoch gebe ich zum Inhalt des vorstehend genannten BMF-Schreibens folgende Hinweise:

1. Allgemeines

Das BMF-Schreiben enthält unter Rzn. 50 ff gesonderte Ausführungen zu den Besonderheiten in den neuen Ländern.

2. Verzicht auf ein Milchlieferrecht gegen Entgelt

U. a. wird in dem BMF-Schreiben auch die steuerliche Behandlung des unter TOP 5 der Niederschrift zur Fachbesprechung LuF 2000 dargestellten Sachverhalts, nämlich dass ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt auf sein Milchlieferrecht nach §§ 16 a bis 16 i der Neunzehnten Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) vom 25.03.1991 (BGBl I S. 799) unentgeltlich zugeteiltes Milchlieferrecht zugunsten eines anderen Steuerpflichtigen verzichtet, angesprochen. (Betroffen sind Fälle bis zum 30.03.2000, d. h. Fälle vor Inkrafttreten der Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung) vom 12.01.2000 (BGBl I 2000, 27).

Entsprechende Fälle von das Entgelt leistenden Stpfl. sollten bislang offen gehalten werden (vgl. TOP 5 der Niederschrift zur Fachbesprechung LuF 2000).

Nach Rz. 59 des BMF-Schreibens hat

  • der das Entgelt empfangende Steuerpflichtige Betriebseinnahmen,
  • der das Entgelt leistende Steuerpflichtige  Anschaffungskosten für ein immaterielles Wirtschaftsgut, welches regelmäßig dem Anlagevermögen zuzuordnen und zu aktivieren ist (es ist abnutzbar und linear abzuschreiben; Abschreibungszeitraum: 10 Jahre).

Ich bitte, am TOP 5 der Niederschrift zur Fachbesprechung LuF 2000 einen entsprechenden Hinweis auf das BMF-Schreiben anzubringen und die Bearbeitung dieser Fälle - im Sinne des BMF-Schreibens - wieder aufzunehmen.