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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg für die Förderung von Existenzgründungen und Unternehmensnachfolgen im Handwerk im Land Brandenburg (Meistergründungsprämie Brandenburg)

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg für die Förderung von Existenzgründungen und Unternehmensnachfolgen im Handwerk im Land Brandenburg (Meistergründungsprämie Brandenburg) 1
vom 19. Oktober 2015
(ABl./15, [Nr. 42], S.955)

Außer Kraft getreten am 17. April 2019 durch Richtlinie des MWE vom 1. April 2019
(ABl./19, [Nr. 14], S.383)

1 Förderzweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der Verordnung der Europäischen Union (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) Antragstellerinnen und Antragstellern mit einer bestandenen deutschen Meisterprüfung oder einer vollen Gleichwertigkeitsfeststellung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit der deutschen Meisterprüfung einen Zuschuss für die Gründung oder Übernahme einer selbstständigen Existenz im Haupterwerb in einem Handwerk (Meistergründungsprämie Brandenburg).

1.2 Ziel ist es, im Bereich des Handwerks für hochqualifizierte Fachkräfte einen Anreiz für  Existenzgründungen oder Unternehmensnachfolgen zu setzen, um hierdurch den Bestand von Handwerksunternehmen in Brandenburg abzusichern oder zu steigern sowie hieraus resultierend durch den Erhalt und die Schaffung zusätzlicher Arbeits- und Ausbildungsplätze die Wirtschaftskraft des Landes zu stärken und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Das Ministerium für Wirtschaft und Energie (MWE) hat die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) mit der Durchführung der Fördermaßnahmen gemäß dieser Richtlinie beauftragt. Die ILB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der ihr für die Meistergründungsprämie Brandenburg übertragenen und verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Nach dieser Richtlinie sind folgende Maßnahmen förderfähig:

2.1 in der ersten Stufe (Basisförderung) die erstmalige Gründung einer Existenz in einem Handwerk nach Anlage A, B1 und B2 zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO) oder die Übernahme eines Unternehmens im Handwerk oder einer tätigen Beteiligung (mindestens 30 Prozent Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen im Handwerk), in welchem die Antragstellerin/der Antragsteller die Meisterqualifikation oder die diesem Abschluss entsprechende volle Gleichwertigkeitsfeststellung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation erlangt hat und die eine finanziell tragfähige Existenz erwarten lässt sowie

2.2 in der zweiten Stufe (Arbeits- oder Ausbildungsplatzförderung) die Schaffung zusätzlicher Arbeits-/Ausbildungsplätze.

3 Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger kann sein

3.1 eine natürliche Person, die in dem Handwerk, zu dessen Ausübung sie als Handwerksmeisterin/Handwerksmeister oder auf Grundlage einer entsprechenden vollen Gleichwertigkeitsfeststellung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation berechtigt ist, eine selbstständige Tätigkeit im Land Brandenburg aufnimmt,

3.2 eine juristische Person des privaten Rechts oder eine Personengesellschaft, die von einer natürlichen Person gegründet oder übernommen wurde oder an der sich eine natürliche Person beteiligt hat (vgl. Nummer 2.1), wobei die natürliche Person die unter Nummer 3.1 genannten Voraussetzungen erfüllen muss.

4 Fördervoraussetzungen

4.1 Voraussetzung für den Antrag der Basisförderung ist, dass die Antragstellerin/der Antragsteller

4.1.1 beabsichtigt, eine Existenzgründung oder eine Übernahme eines Unternehmens im Handwerk im Land Brandenburg vorzunehmen,

4.1.2 Staatsangehörige/Staatsangehöriger der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz ist. Andere Antragstellerinnen/Antragsteller müssen einen Aufenthaltstitel nachweisen, der die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erlaubt,

4.1.3 sich innerhalb von drei Jahren nach bestandener deutscher Meisterprüfung oder innerhalb von drei Jahren nach Feststellung einer entsprechenden vollen Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation in dem von ihr beziehungsweise ihm ausgeübten Handwerk erstmalig selbstständig macht und nach der Existenzgründung beziehungsweise Unternehmensübernahme im Handwerk keine Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit erzielt.

Die Frist kann auf Antrag in besonderen Einzelfällen (insbesondere im Falle einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit, Mutterschutzfristen, Elternzeit, Pflegezeit) angemessen um den Zeitraum des vorübergehenden Ereignisses verlängert werden. Ein entsprechender Nachweis hierfür muss mit dem Antrag vorgelegt werden.

4.1.4 sich bei der für den beabsichtigten Unternehmenssitz zuständigen Handwerkskammer zu ihrem/seinem Existenzgründungs- beziehungsweise Unternehmensübernahmekonzept, in dem die Voraussetzungen einer tragfähigen Existenzgründung nachvollziehbar dargelegt sind, beraten lässt. Die Beratung umfasst folgende Mindestinhalte: Lebenslauf, Vorhabenbeschreibung, Investitionsplanung/Betriebsmittel, Finanzierungs-/Liquiditätsplanung, Rentabilitäts-/Ertragsvorschau (für die ersten drei Jahre) sowie die Beurteilung der Tragfähigkeit.

4.2 Das Vorhaben darf nicht vor Antragstellung und grundsätzlich nicht vor Bewilligung mittels eines rechtskräftigen Zuwendungsbescheides begonnen worden sein.

4.2.1 Als Vorhabenbeginn ist regelmäßig der Abschluss eines der Existenzgründung oder der Übernahme eines Handwerksbetriebes zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Vertragsabschlüsse im Vorfeld der Gründung wie zum Beispiel für in Anspruch genommene Beratungsleistungen, für die Erstellung eines Businessplanes, für die Gewerbeanmeldung oder für den Rechteerwerb an einem Handwerksbetrieb (Übernahme oder tätige Beteiligung) gelten nicht als Beginn des Vorhabens; damit verbundene Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig.

4.2.2 Sofern mit dem Vorhaben unmittelbar nach der Antragstellung begonnen werden soll, ist der vorzeitige Maßnahmebeginn bei der Bewilligungsbehörde (Nummer 7) zu beantragen und die Genehmigung abzuwarten. Bei einer Übernahme eines Handwerksbetriebes oder einer tätigen Beteiligung gilt mit dem Eingang des Antrages auf vorzeitigen Maßnahmebeginn bei der Bewilligungsbehörde der vorzeitige Maßnahmebeginn ausnahmsweise als genehmigt.

4.3 Zuwendungsfähige Ausgaben (betriebliche Investitionen und Betriebsausgaben) müssen mindestens in der Höhe des beantragten zweckgebundenen Zuschusses nachgewiesen werden.

4.4 Voraussetzung für den Antrag der ergänzenden zweiten Stufe der Arbeits-/Ausbildungsplatzförderung ist, dass die Antragstellerin/der Antragsteller nach Ablauf von drei Jahren nach der Existenzgründung oder Unternehmensnachfolge im Handwerk innerhalb der nachfolgenden sechs Monate den Nachweis erbringt

  • über die Schaffung und Besetzung mindestens eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatzes für eine Arbeitskraft in branchenüblicher Vollzeit oder von zwei Teilzeitkräften - jeweils mit mindestens 50 Prozent der Vollzeit - über zusammengerechnet mindestens zwölf Monate, wobei geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nicht berücksichtigt werden. Im Falle der Unternehmensnachfolge wird dies nur gewährt, wenn zu den bei Übernahme bestehenden Arbeitsplätzen mindestens ein zusätzlicher Arbeitsplatz in Vollzeit oder von zwei Teilzeitkräften - jeweils mit mindestens 50 Prozent der Vollzeit - über zusammengerechnet mindestens zwölf Monate geschaffen wurde
    oder
  • über die Schaffung und Besetzung mindestens eines Ausbildungsplatzes für zusammengerechnet mindestens zwölf Monate unter Zahlung angemessener Ausbildungsvergütung für mindestens zwölf Monate. Im Falle der Unternehmensnachfolge wird dies nur gewährt, wenn zu den bei Übernahme bestehenden Ausbildungsplätzen mindestens ein zusätzlicher geschaffen wurde.

Die Voraussetzung ist auch gegeben, wenn die juristische Person des privaten Rechts, die die Antragstellerin/der Antragsteller gegründet oder übernommen hat beziehungsweise an der die Antragstellerin/der Antragsteller beteiligt ist, die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt.

4.5 Machen sich mehrere Antragstellerinnen/Antragsteller in Form einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft gemeinsam selbstständig oder übernehmen ein Unternehmen im Handwerk beziehungsweise beteiligen sich an einem solchen, kann die juristische Person oder die Personengesellschaft entsprechend der Anzahl der Gründerinnen/Gründer oder Übernehmerinnen/Übernehmer beziehungsweise der die Beteiligung eingehenden Personen - maximal jedoch drei - die Förderung nach Nummern 4.1 und 4.4 erhalten.

4.6 Für den Förderantrag sind folgende Unterlagen einzureichen:

4.6.1 Für die Basisförderung:

  • ausgefülltes Antragsformular der ILB
  • Nachweis über die bestandene Meisterprüfung beziehungsweise Bescheid über die Gleichwertigkeitsfeststellung
  • Schufa-Auskunft (bei einem Basis-Score unter 75 Prozent kann der Zuschuss versagt werden)
  • gegebenenfalls gültiger Aufenthaltstitel
  • De-minimis Erklärung
  • gegebenenfalls Nachweise über vorübergehende Berufsunfähigkeit, Mutterschutzfristen, Elternzeit, Pflegezeit (siehe Nummer 4.1.3)
  • fachliche Stellungnahme der zuständigen Handwerkskammer
  • Eigenerklärung der/des Antragstellenden über die erstmalige Existenzgründung beziehungsweise Unternehmensübernahme im Handwerk.

4.6.2 Für die zweite Stufe der Förderung:

  • ausgefülltes Antragsformular der ILB
  • Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag
  • Nachweis über die abgeführten Sozialversicherungsbeiträge
  • Erklärung über Art, Umfang und Höhe der sonstigen, mit der Einrichtung des zusätzlichen Arbeits- oder Ausbildungsplatzes zusammenhängenden Ausgaben
  • Sachbericht über den Verlauf der vergangenen drei Jahre
  • Schufa-Auskunft (bei einem Basis-Score unter 75 Prozent kann der Zuschuss versagt werden)
  • De-minimis-Erklärung.

5 Art und Umfang, Höhe der Förderung

5.1 Förderart:

Zuwendung (Projektförderung)

5.2 Finanzierungsart und Form der Förderung:

Festbetragsfinanzierung in Form des zweckgebundenen Zuschusses

5.2.1 Förderung auf der ersten Stufe (Basisförderung):

Die Höhe der einmaligen Basisförderung beträgt bis zu 8 700 Euro.

5.2.2 Förderung auf der zweiten Stufe (Arbeits- oder Ausbildungsplatzförderung):

Die Höhe der einmaligen Arbeits- oder Ausbildungsplatzförderung beträgt bis zu 3 300 Euro.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Mit Einreichen des Antrages berechtigt die Antragstellerin/der Antragsteller die ILB und die für den beabsichtigten Unternehmenssitz zuständige Handwerkskammer, alle Daten auf Datenträgern zu speichern und für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit der Förderrichtlinie auszuwerten sowie die Auswertungsergebnisse unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zu veröffentlichen. Sie/Er erklärt sich ferner zur Auskunft über die Angaben bereit, die von der ILB zur Erfolgskontrolle der Förderrichtlinie zu erfassen sind.

6.2 Eine Auszahlung erfolgt nicht vor der Vorlage der Gewerbeanmeldung und der Handwerkskarte beziehungsweise des Nachweises der Übernahme eines Unternehmens im Handwerk. Bei einer tätigen Beteiligung ist zusätzlich der Gesellschaftsvertrag und gegebenenfalls die Eintragung in das Handelsregister vorzulegen.

6.3 Die Verwendung der Mittel ist durch eine Verwendungsbestätigung des Zuwendungsempfängers ohne Vorlage von Belegen nachzuweisen. Die Einreichung der Verwendungsbestätigung kann schriftlich oder elektronisch über das Internetportal der ILB erfolgen.

6.4 Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei allen Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers erstrecken, soweit es der Landesrechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält (§ 91 Absatz 1 und 2 LHO).

6.5 Die Meistergründungsprämie Brandenburg wird nur als „De-minimis“-Beihilfe im Sinne der unter Nummer 1.1 genannten Verordnung der Europäischen Union (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 gewährt. Nach der „De-minimis“-Verordnung können die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen an Unternehmen bis zu 200 000 Euro (Straßengütertransportsektor 100 000 Euro) innerhalb von drei Steuerjahren gewähren. Zur Überprüfung des „De-minimis“-Höchstbetrages im Zusammenhang mit der Gewährung dieser und späterer staatlicher Beihilfen ist die Empfängerin/der Empfänger verpflichtet, die in den letzten drei Jahren (unabhängig vom Beihilfegeber) bereits erhaltenen Beihilfen, die als „De-minimis“-Beihilfen gewährt wurden (zum Beispiel Zuschüsse, Beteiligungen, Darlehen, Bürgschaften) sowie auch laufende Beihilfeanträge, mit der Einreichung des Antrages anzuzeigen.

7 Verfahren

7.1 Die vollständigen Antragsunterlagen sind zu richten an:

Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
Steinstraße 104 - 106
14480 Potsdam

Die Antragsformulare können bei der ILB beziehungsweise auf der Internetseite der ILB unter www.ilb.de oder auf der Internetseite der zuständigen Handwerkskammer bezogen werden.

Vor der Einreichung des Antrages bei der ILB auf Gewährung der Basisförderung hat die Antragstellerin/der Antragsteller die fachliche Stellungnahme der zuständigen Handwerkskammer einzuholen und dazu eine Beratung zum geplanten Existenzgründungsverfahren beziehungsweise zur Unternehmensübernahme in Anspruch zu nehmen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Über den Antrag entscheidet die ILB (Bewilligungsbehörde) auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen.

7.3 Auszahlungsverfahren

Die Anforderung der Mittel kann nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen nach Nummer 4.6 schriftlich oder elektronisch über das Internetportal der ILB erfolgen. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls für die Rückforderung der Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.5 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034). Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellenden deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Rückforderung

8.1 Die Meistergründungsprämie Brandenburg ist mit 5 Prozent verzinst  über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zurückzuzahlen,

  • wenn der Zuschuss durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde (vollständige Rückzahlung)
  • ab dem Tag der Aufgabe der Selbstständigkeit vor Ablauf von einem Jahr nach der Gewerbeanmeldung beziehungsweise der Unternehmensübernahme im Handwerk oder wenn das Unternehmen von Brandenburg in ein anderes Bundesland verlegt wurde. Dafür wird für jeden fehlenden Monat zum Ablauf eines Jahres 1/12 der Zuwendung zurückgefordert. Bei einer Aufgabe/Abmeldung im Laufe eines Monats erfolgt die Berechnung der zurückzuzahlenden Summe zum Ende des Vormonats. Die Antragstellerin/der Antragsteller ist verpflichtet, die ILB hierüber umgehend zu informieren. Die ILB wird dies stichprobenweise überprüfen.

8.2 Eine Stundung/Ratenzahlung der Rückzahlung kann auf Antrag gewährt werden. Hierfür sind Nachweise über die Gründe für die Stundung/Ratenzahlung (zum Beispiel Bezug von Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Einkommensnachweise) durch die Antragstellerin/den Antragsteller beizubringen.

9 Inkrafttreten/Geltungsdauer

9.1 Anträge auf Gewährung der Basisförderung sind bis zum 31. Dezember 2019 zu stellen.

9.2 Anträge auf Gewährung der zweiten Stufe sind bis zum 31. Dezember 2020 zu stellen.

9.3 Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020.


1 Dazu gehören auch Betriebsnachfolgen im Handwerk.