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Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg zur Benennung der Vertreterinnen und Vertreter gemäß § 279 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) für den Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes Berlin-Brandenburg

Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg zur Benennung der Vertreterinnen und Vertreter gemäß § 279 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) für den Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes Berlin-Brandenburg
vom 2. Oktober 2020
(ABl./20, [Nr. 42], S.967)

Auf Grund des § 279 Absatz 5 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 311 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird zur Benennung der Vertreterinnen und Vertreter nach § 279 Absatz 5 SGB V im Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes Berlin-Brandenburg Folgendes bestimmt:

Präambel

Der Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes Berlin-Brandenburg soll gemäß § 279 Absatz 3 Satz 1 SGB V aus 23 Vertreterinnen und Vertretern bestehen, wobei fünf Vertreterinnen und Vertreter aus dem Kreis der Verbände und Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der Patienten, der pflegebedürftigen und behinderten Menschen und der pflegenden Angehörigen sowie der im Bereich der Kranken- und Pflegeversorgung tätigen Verbraucherschutzorganisationen auf Landesebene (§ 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 SGB V) sowie zwei Vertreterinnen und Vertreter aus dem Kreis der Landespflegekammern oder der maßgeblichen Verbände der Pflegeberufe auf Landesebene und der Landesärztekammern (§ 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 SGB V) entstammen. Diese insgesamt sieben Vertreterinnen und Vertreter werden von dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung des Landes Berlin benannt (§ 279 Absatz 5 Satz 1 SGB V).

Der Medizinische Dienst Berlin-Brandenburg wirkt in den Bundesländern Berlin und Brandenburg. Daher entfällt jeweils die Hälfte der Vertreterinnen und Vertreter nach § 279 Absatz 5 SGB V auf die Länder Berlin und Brandenburg. Soweit mit Blick auf die Vertreterinnen und Vertreter nach § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 SGB V eine hälftige Aufteilung der Sitze auf die Länder Berlin und Brandenburg nur anteilig möglich ist, werden die Vertreterinnen und Vertreter für die Besetzung des die Hälfte übersteigenden Sitzes im Verwaltungsrat im jährlichen Wechsel für das Land Berlin beziehungsweise für das Land Brandenburg benannt. Soweit darüber hinaus die Vertreterinnen und Vertreter nach § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 SGB V jeweils zur Hälfte für die Länder Berlin und Brandenburg benannt werden, erfolgt die Benennung für das jeweilige Land im jährlichen Wechsel für die Landespflegekammern beziehungsweise maßgeblichen Verbände der Pflegeberufe einerseits sowie die Landesärztekammern andererseits.

1 Anforderungen an maßgebliche Organisationen für die Länder Berlin und Brandenburg

1.1 Maßgebliche Organisationen und Verbände im Sinne von § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 SGB V sind in den Ländern Berlin und Brandenburg tätige Organisationen und Verbände, die

  1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die in § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 SGB V genannten Aufgaben erfüllen,
  2. in ihrer inneren Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen,
  3. gemäß ihrem Mitgliederkreis dazu berufen sind, die Interessen auf Landesebene zu vertreten,
  4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten; dabei sind Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis und die Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen,
  5. durch Offenlegung ihrer Finanzierung nachweisen können, dass sie neutral und unabhängig insbesondere von Interessen der Leistungserbringer arbeiten.

1.2 Die Voraussetzungen nach Nummer 1.1 gelten entsprechend für den Fall, dass gemäß § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 SGB V Verbände der Pflegeberufe auf Landesebene vorschlagsberechtigt sind, weil eine Landespflegekammer nicht besteht.

2 Anerkannte Organisationen und Verbände

2.1 Als maßgebliche Organisationen und Verbände im Sinne von § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 SGB V gelten:

  1. die nach § 16 Absatz 1 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes in den Landesbehindertenbeirat berufenen Behindertenverbände,
  2. der Seniorenrat des Landes Brandenburg e. V.,
  3. die Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfekontaktstellen Brandenburg e. V. (LAGS Brandenburg e. V.),
  4. die Alzheimer-Gesellschaft Brandenburg e. V.,
  5. die Fachstelle für pflegende Angehörige in Berlin,
  6. die nach § 6 des Landesgleichberechtigungsgesetzes in den Beirat für Menschen mit Behinderung berufenen rechtsfähigen gemeinnützigen Verbände und Vereine im Land Berlin,
  7. die Verbraucherzentrale Brandenburg,
  8. die Verbraucherzentrale Berlin.

2.2 Als maßgebliche Organisationen und Verbände im Sinne von § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 SGB V gelten:

  1. der Landespflegerat Berlin-Brandenburg,
  2. die Landesärztekammer Berlin,
  3. die Landesärztekammer Brandenburg.

3 Prüfung der Anerkennung, Anerkennung weiterer Organisationen und Verbände

3.1 Auf Antrag können weitere Organisationen und Verbände als maßgeblich anerkannt werden, wenn sie die gemäß Nummer 1 erforderlichen Kriterien erfüllen.

3.2 Der Antrag auf Anerkennung als maßgebliche Organisationen und Verbände im Sinne von § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB V muss spätestens bis zum Beginn des vierten Monats vor dem Monat, in dem die Amtsperiode des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes Berlin-Brandenburg endet, beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg eingegangen sein (Antragsfrist). Für das erstmalige Benennungsverfahren gemäß § 279 Absatz 5 SGB V gilt eine Antragsfrist bis zum 31. Oktober 2020.

3.3 Dem Antrag sind geeignete Nachweise für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sowie der Voraussetzungen nach Nummer 1 beizufügen. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen.

3.4 Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg kann das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anerkennung als maßgebliche Organisationen und Verbände jederzeit überprüfen und die Anerkennung widerrufen, sofern die Voraussetzungen, die eine Anerkennung rechtfertigen, nicht oder nicht mehr vorliegen.

4 Vorschlagsverfahren

4.1 Die als maßgeblich anerkannten Organisationen und Verbände übermitteln dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg möglichst einvernehmlich ihre Vorschläge für die Benennung der Vertreterinnen und Vertreter im Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes Berlin-Brandenburg sowie für die jeweiligen Stellvertretungen.

4.2 Nicht vorgeschlagen werden dürfen:

  1. Beschäftigte des Medizinischen Dienstes, der Krankenkassen oder ihrer Verbände (§ 279 Absatz 6 Satz 1 SGB V),
  2. Personen, die bereits mehr als ein Ehrenamt in einem Selbstverwaltungsorgan eines Versicherungsträgers, eines Verbandes der Versicherungsträger oder eines anderen Medizinischen Dienstes innehaben (§ 279 Absatz 6 Satz 2 SGB V) sowie
  3. Personen, die zu mehr als zehn Prozent von Dritten finanziert werden, die Leistungen für die gesetzliche Krankenversicherung oder für die soziale Pflegeversicherung erbringen (§ 279 Absatz 5 Satz 7 SGB V).

4.3 § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 6 Nummer 2 bis 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - ist bei den Vorschlägen zu beachten.

4.4 Die Vorschläge müssen das Gebot der Geschlechterparität nach § 279 Absatz 5 Satz 5 SGB V berücksichtigen. Ist eine entsprechende Benennung nicht möglich, gelten nur so viele Personen des Geschlechts, das mehrheitlich vertreten ist, als benannt, dass dem Verhältnis nach § 279 Absatz 5 Satz 5 SGB V entsprochen wird; die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter nach § 279 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB V reduziert sich entsprechend (§ 279 Absatz 5 Satz 6 SGB V).

4.5 Die übermittelten Vorschläge müssen folgende Angaben beziehungsweise Nachweise enthalten:

  1. Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsjahr und Wohnanschrift der vorgeschlagenen Person,
  2. Funktion und Tätigkeit der vorgeschlagenen Person für die betreffende Organisation sowie hierfür erforderliche Qualifikationsnachweise,
  3. einen geeigneten Nachweis zur Einhaltung der Vorgaben von § 279 Absatz 5 Satz 7 SGB V (Drittfinanzierung),
  4. eine schriftliche Erklärung der vorgeschlagenen Person, dass sie zur Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit im Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes Berlin-Brandenburg bereit ist und die Voraussetzungen nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 6 Nummer 2 bis 6 SGB IV erfüllt, sowie
  5. eine schriftliche Einwilligungserklärung der vorgeschlagenen Person, dass die im Rahmen des Benennungsverfahrens nach § 279 Absatz 5 SGB V erhobenen persönlichen Daten zu diesem Zwecke und für die Tätigkeit als Mitglied beziehungsweise stellvertretendes Mitglied im Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes Berlin-Brandenburg durch die vorschlagenden Organisationen und Verbände, das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung des Landes Berlin, die amtierende Vorsitzende beziehungsweise den amtierenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes und den Medizinischen Dienst Berlin-Brandenburg verarbeitet und gespeichert werden dürfen.

4.6 Die erstmalige Übermittlung der Vorschläge hat bis zum 30. November 2020 zu erfolgen. Für anschließende Amtsperioden des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes Berlin-Brandenburg sind Vorschläge für die Benennung der Vertreterinnen und Vertreter bis spätestens zum Beginn des dritten Monats vor dem Monat, in dem die Amtsperiode des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes Berlin-Brandenburg endet, zu übermitteln.

5 Benennung und Amtsdauer

5.1 Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg benennt die Vertreterinnen und Vertreter sowie deren Stellvertretungen unter Berücksichtigung des in der Präambel beschriebenen Rotationsgrundsatzes. Dabei stimmt sie sich mit der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung des Landes Berlin ab.

5.2 Die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere das Gebot der Geschlechterparität nach § 279 Absatz 5 Satz 5 und 6 SGB V, sind zu beachten.

5.3 Gehen mehr Vorschläge ein, als Sitze im Verwaltungsrat zu besetzen sind, wird die Auswahlentscheidung insbesondere anhand folgender Bewertungskriterien getroffen:

  1. Mitgliederzahl der jeweiligen Organisation beziehungsweise des jeweiligen Verbandes,
  2. besondere fachliche Gründe und
  3. Vielfalt der jeweiligen Organisation beziehungsweise des jeweiligen Verbandes.

Zunächst unberücksichtigt gebliebene Vorschläge werden im Rahmen des Rotationsverfahrens sowie bei gegebenenfalls notwendiger Nachbesetzung berücksichtigt.

5.4 Ein Anspruch auf eine Mitgliedschaft im Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes Berlin-Brandenburg sowie auf Berücksichtigung eines Vorschlags besteht nicht.

5.5 Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet durch

  1. Ablauf der Amtsdauer,
  2. Niederlegung des Amtes,
  3. Abberufung,
  4. Tod,
  5. Wegfall der Maßgeblichkeitskriterien der Organisationen und Verbände nach Nummer 1,
  6. Wegfall der Wählbarkeitsvoraussetzungen im Sinne von Nummern 4.2, 4.3 und 4.4.

5.6 Ist nach Beendigung der Mitgliedschaft erneut im Sinne von Nummern 5.1, 5.2 und 5.3 über die Benennung der Vertreterinnen und Vertreter gemäß § 279 Absatz 5 Satz 1 SGB V zu entscheiden, werden bisherige Mitgliedschaften und bislang unberücksichtigt gebliebene Vorschläge berücksichtigt.

5.7 Die Benennung der Vertreterinnen und Vertreter gemäß § 279 Absatz 5 Satz 1 SGB V erfolgt erstmals zum 31. Dezember 2020 gegenüber der beziehungsweise dem amtierenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes Berlin-Brandenburg. Die oder der amtierende Vorsitzende des Verwaltungsrates gibt diese den benannten Personen zur Kenntnis (§ 279 Absatz 5 Satz 8 SGB V).

6 Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Bestimmung der Vertreterinnen und Vertreter im Beirat des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg vom 1. März 2019 (ABl. S. 319) außer Kraft.