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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Markterschließung durch kleine und mittlere Unternehmen

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Markterschließung durch kleine und mittlere Unternehmen
vom 25. November 2020
(ABl./20, [Nr. 51], S.1323)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2023 durch Richtlinie des MWAE vom 25. November 2020
(ABl./20, [Nr. 51], S.1323)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, des jeweils geltenden Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW), der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwendungen für nicht­investive Maßnahmen kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)1 zur Erschließung insbesondere ausländischer Märkte.

Die nach dieser Richtlinie gewährten Förderungen erfüllen die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) (im Folgenden: De-minimis-VO) in der jeweils geltenden Fassung.

1.2 Ziel der Förderung ist es, die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit brandenburgischer KMU durch ihre Internationalisierung zu stärken. Gefördert werden KMU insbesondere in den - im Rahmen der gemeinsamen Innovationsstrategie Berlin-Brandenburg definierten - gemeinsamen2 sowie brandenburgischen Clustern3, die von herausgehobener Bedeutung für den gemeinsamen Wirtschaftsstandort der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg sind.

Die Förderung soll Unternehmen bei der internationalen Ausrichtung, insbesondere bei der Erschließung ausländischer Märkte mit innovativen Produkten, unterstützen, ihre Innovationskraft und ihr Wachstum stärken und dadurch zu Wirtschaftswachstum und einem hohen Beschäftigungsstand im Land Brandenburg beitragen. Dadurch soll sie strukturelle Wettbewerbsnachteile ausgleichen.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der bestehenden Haushaltsermächtigungen.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

2.1 Aktive Teilnahmen insbesondere an international ausgerichteten

  •  Messen,
  •  Ausstellungen,
  •  Informationsveranstaltungen,
  •  Symposien,
  •  Kongressen, 
  •  Pitchings und
  •  virtuellen Formaten der oben genannten Maßnahmen 

im In- und Ausland mit produktspezifischer Ausrichtung, sofern diese nicht einem Direktverkauf dienen.

2.2 Aktive Teilnahmen an

  • regionalen und
  • überregionalen Messen,

soweit diese im aktuellen gemeinsamen Messeplan der Länder Berlin und Brandenburg ausgewiesen sind.

2.3 Beratungs-/Coachingmaßnahmen für abgegrenzte und konkret beschriebene Beratungsleistungen, die auf die Qualifizierung der handelnden Personen und/oder Unternehmen zur erfolgreichen Bearbeitung von Fragestellungen im Hinblick auf die Internationalisierung und Markt­erschließung im Ausland gerichtet sind.

2.4 Eine Förderung nach dieser Richtlinie darf nicht für ­exportbezogene Tätigkeiten gewährt werden, das heißt nicht unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der ­Errichtung oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit sowie von direkten Vertriebstätigkeiten in Zusammenhang stehen.

2.5 Ausgenommen von der Förderung sind Zuwendungen im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 1 der De-mini­mis-VO.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind KMU des produzierenden Gewerbes und des produktionsnahen Dienstleistungsgewerbes mit Sitz und/oder Betriebsstätte im Land Brandenburg, mit Ausnahme von Freiberuflern, Handelsunternehmen (Einzelhandel/Großhandel) und Beratungsunternehmen.

3.2 Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach Nummern 2.1 und 2.2 kann auch eine Gruppe von mindestens drei KMU gemäß Nummer 3.1 sein, die sich vertraglich zu einem gemeinsamen Vorhaben ohne externes Netzwerkmanagement zusammengeschlossen haben. Hierzu hat die Gruppe einen bevollmächtigten Gruppensprecher als Zuwendungsempfänger zu bestellen, der für die Abwicklung und die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung verantwortlich zeichnet.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Es werden nur solche Maßnahmen gefördert, bei denen die Effekte beim Sitz oder der Betriebsstätte des Unternehmens im Land Brandenburg wirksam werden.

4.2 Zuwendungen werden nur für Vorhaben bewilligt, die nicht vor Antragstellung begonnen wurden. Beginn des Vorhabens ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Mit Antragseingangsbestätigung durch die Bewilligungs­behörde kann auf eigenes Risiko mit der Durchführung der beantragten Maßnahme begonnen werden. Hieraus leitet sich kein Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung ab.

4.3 Die gesicherte Gesamtfinanzierung der Fördermaßnah­me oder Fördermaßnahmen ist nachzuweisen.

4.4 Die Internationalisierungsmaßnahmen müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Markteinführung von innovativen Produkten stehen. Diese Produkte müssen durch eigene FuE-Leistungen bis zur Marktreife entwickelt worden sein und dürfen mit Antragstellung nicht älter als fünf Jahre sein. Ausgenommen von dieser Regelung sind Teilnahmen an Regionalmessen, soweit diese im aktuellen gemeinsamen Messeplan der Länder Berlin und Brandenburg ausgewiesen sind. 

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Teilfinanzierung als Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Umfang und Höhe der Zuwendung sowie zuwendungs­fähige Ausgaben:

5.4.1 Maßnahmen nach Nummern 2.1 und 2.2:

Maßnahmen von Start-ups4 oder die erstmalige Teilnahme an einer Maßnahme nach Nummer 2.1 können mit bis zu 80 Prozent, alle übrigen mit bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst werden.

Der Zuschuss ist auf einen Höchstbetrag von bis zu 15 000 Euro je Einzelmaßnahme begrenzt. Die Mindest­höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt 3 000 Euro.

Innerhalb eines Kalenderjahres sind maximal drei Teilnahmen an Maßnahmen zuwendungsfähig.

Zuwendungsfähig sind insbesondere folgende Ausgaben:

  • Miete und Gebühren,
  • Standbau inklusive Planung, Auf- und Abbau,
  • Betrieb des Standes,
  • Transport und
  • Kommunikation.

Konkretisiert werden diese und die zuwendungsfähigen Ausgaben für virtuelle Formate in der Anlage.

Vor Antragstellung nach Nummer 2.1 ist das Messeförderangebot des Bundes zu prüfen.

Wird ein Messegemeinschaftsstand durch andere öffentliche Förderungen bezuschusst, sind nur die Ausgaben zuwendungsfähig, die nicht bereits über den Messe­gemeinschaftsstand gefördert werden und ausschließlich dem Zuwendungsempfänger direkt zurechenbar sind.

5.4.2 Maßnahmen nach Nummer 2.3:

Für Maßnahmen nach Nummer 2.3 sind Honorarausgaben des Beraters/Coaches mit einem Tagessatz von bis zu 1 000 Euro ohne Reisekosten und sonstige Sachausgaben sowie grundsätzlich ohne Umsatzsteuer zuwendungs­fähig. Für den Fall, dass keine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt, ist zusätzlich auch die auf den Tagessatz anfallende Umsatzsteuer zuwendungsfähig.

Der Umfang der Maßnahme ist auf höchstens acht Beratungs-/Coachingtage begrenzt. Der Durchführungszeitraum soll im Regelfall sechs Monate nicht überschreiten.

Innerhalb eines Unternehmens können mehrere, voneinander unabhängige Maßnahmen mit grundsätzlich insgesamt bis zu 20 Beratungs-/Coachingtagen je Unternehmen gefördert werden. Sollte im Einzelfall die Anzahl der zulässigen Tage überschritten werden, bedarf es einer gesonderten Begründung der Notwendigkeit.

  • Bei Start-ups beträgt die Zuwendung grundsätzlich bis zu 80 Prozent des zuwendungsfähigen Tagessatzes.
  • Bei Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mehr als fünf Jahre bestehen, beträgt die Zuwendung grundsätzlich bis zu 50 Prozent des zuwendungsfähigen Tagessatzes.
  • Bei einer erstmaligen Förderung des Zuwendungsempfängers aus dieser Richtlinie nach Nummer 2.3 beträgt die Zuwendung für die ersten zwei Beratungs-/Coachingtage 100 Prozent des zuwendungs­fähigen Tagessatzes.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Eine Förderung ist nicht zulässig, wenn für dieselben zuwendungsfähigen Ausgaben andere öffentliche Förderungen in Anspruch genommen werden oder dieses beabsichtigt ist (Kumulierungsverbot).

6.2 Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro brutto nicht übersteigen.

6.3 Dokumente im Rahmen des Antrags- und Abrechnungsverfahrens sind in deutscher Sprache oder mit dem Original in deutscher Übersetzung eines amtlich zugelassenen Dolmetschers vorzulegen.

6.4 Die Beratungs-/Coachingleistungen müssen von externen und qualifizierten Sachverständigen erbracht werden. Insofern muss der Berater/Coach die für den Beratungsauftrag erforderlichen Fähigkeiten und die notwendige Zuverlässigkeit besitzen. Wenn es sich bei dem Dienstleistungserbringer um eine nicht gewinnorientierte Einrichtung handelt, sind nur die unmittelbar im Zusammenhang mit der Ausführung der Leistung entstehenden zusätzlichen Ausgaben zuwendungsfähig. Sonstiger Verwaltungsaufwand des Dienstleistungserbringers zählt nicht zu den Aufwendungen für die übernommene Leistung.

Leistungsangebote von Auslandshandelskammern können nach Maßgabe dieser Richtlinie anerkannt werden.

Der Inhalt und zeitliche Ablauf der Beratung sowie deren wesentliche Ergebnisse sind in einem schriftlichen Bericht des Beraters zu dokumentieren. Der Zuwendungsempfänger hat sich diesen Bericht aushändigen zu lassen.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen können über das Kundenportal der Bewilligungsbehörde Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) gestellt werden (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Die ILB ist berechtigt, zur Prüfung des Vorhabens zusätzliche Informationen anzufordern.

7.2 Mit der Antragstellung erklärt sich das antragstellende Unternehmen einverstanden, dass:

7.2.1 Auskünfte zu den Angaben bezüglich weiterer Anträge desselben Zuwendungszwecks bei anderen öffentlichen oder nicht öffentlichen Stellen sowie zu behördlichen Auflagen bei anderen öffentlichen Stellen durch die ILB eingeholt werden können.

7.2.2 Alle Daten von der ILB auf Datenträger gespeichert und von der ILB oder einem von ihr Beauftragten für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet und die Ergebnisse anonymisiert veröffentlicht werden.

7.3 Anforderungsverfahren

Die Anforderung der Zuwendung erfolgt elektronisch über das Kundenportal der ILB. Dazu ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelabruf“ zu verwenden.

7.4 Verwendungsnachweis

Die Einreichung des Verwendungsnachweises erfolgt elektronisch über das Kundenportal der ILB. Entsprechend Nummer 6.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) besteht der Verwendungsnachweis aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Dem Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste).

7.5 Das für Wirtschaft zuständige Ministerium, die ILB, der Landesrechnungshof Brandenburg oder ein von ihnen Beauftragter sind berechtigt, zur Prüfung der eingereichten Unterlagen Nachweise und Berichte sowie zur begleitenden und Ex-post-Bewertung der Maßnahme Originalbelege, Buchhaltungs- und sonstige Geschäftsunterlagen einzusehen, örtliche Erhebungen durchzuführen und alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen.

7.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet.


1 Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) erfüllen.

2 Energietechnik; Verkehr/Mobilität/Logistik; IKT/Medien und Kreativwirtschaft; Gesundheitswirtschaft; Optik und Photonik

3 Ernährungswirtschaft; Kunststoffe/Chemie; Metall; Tourismus

4 Start-ups im Sinne dieser Richtlinie sind rechtlich selbstständige junge innovative Unternehmen, die ihren Sitz und/oder Betriebsstätte im Land Brandenburg haben, die jeweils geltende EU-Definition für ein kleines Unternehmen (weniger als 50 Mitarbeiter und Jahresbilanzsumme oder Jahresumsatz von höchstens zehn Millionen Euro) erfüllen und bei denen die Gründung gemäß dem Eintrag in das Handelsregister beziehungsweise der Gewerbe­anmeldung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt.

Anlagen