Erlass des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft zur Bewirtschaftung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung "Heide Malterhausen"
Dieser Erlass regelt auf der Grundlage des § 32 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie). Er benennt die Erhaltungsziele und erforderliche Erhaltungsmaßnahmen sowie deren Umsetzungsinstrumente in Anlage 2. Die Umsetzung erfolgt direkt durch die zuständigen Behörden oder wird von ihnen unterstützt. Der Bewirtschaftungserlass ist im Rahmen des behördlichen Handelns zu beachten.
1 Bewirtschaftungsgegenstand
Die in Anlage 1 (Kartenskizze) näher bezeichnete Fläche im Landkreis Teltow-Fläming wurde als FFH-Gebiet mit der Bezeichnung “Heide Malterhausen“ und der Gebietsnummer DE-3943-303 in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission aufgenommen.
Der Geltungsbereich des Erlasses hat eine Größe von rund 248 Hektar und umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde | Gemarkung | Flur |
---|---|---|
Treuenbrietzen | Treuenbrietzen | 34; |
Niedergörsdorf | Niedergörsdorf | 7; |
Niedergörsdorf | Malterhausen | 1, 2. |
Die Grenze des Geltungsbereiches dieses Erlasses ist in der Kartenskizze (Anlage 1) und im Maßstab 1 : 10 000 in der Biotop-typenkarte, in der Karte der FFH-Lebensraumtypen (LRT), in der Zielkarte sowie in einer Luftbildliegenschaftskarte eingezeichnet. Maßgeblich ist die Einzeichnung in der Luftbildliegenschaftskarte. Diese Karten sind mit einer Flurstücksliste beim Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz in Potsdam, beim Landkreis Teltow-Fläming als untere Naturschutzbehörde in Luckenwalde, beim Landkreis Potsdam-Mittelmark als untere Naturschutzbehörde in Bad Belzig, beim Landes-betrieb Forst Brandenburg, Serviceeinheit Lübben und in den Amtsverwaltungen Treuenbrietzen und Niedergörsdorf von jedermann während der Dienstzeiten einsehbar.
2 Beschreibung des Gebietes
Naturräumlich gehört das Gebiet zum “nördlichen Fläming Waldhügelland“, welches westlich und östlich von Jüterbog die nördliche Abdachung des Fläming bildet. Dabei handelt es sich um ein Endmoränengebiet, welches während der Saaleeiszeit (Warthe-Stadium, Altpleistozän) gebildet wurde. Die Böden sind sandig bis kiesig und mit tiefliegendem Grundwasserstand. Das Gebiet liegt südlich der Bahnlinie Jüterbog - Treuenbrietzen. Es wird im Norden durch die Bahnlinie, im Osten durch die Ortschaft Altes Lager, im Süden circa 850 Meter nördlich der Gemeindestraße Altes Lager - Malterhausen und im Westen circa 550 Meter östlich der Landstraße L 812 Malterhausen - Tiefenbrunnen begrenzt.
Im Zeitraum von 1960 bis 1990 wurde das Gebiet intensiv militärisch genutzt. Die aus der militärischen Nutzung besonders im Zentrum des Gebietes hervorgegangenen Offenlandschaften sind heute durch unterschiedliche Stadien der natürlichen Wiederbewaldung gekennzeichnet. Das heißt, auf den ehemaligen durch Trockenrasen und Heide geprägten Offenflächen sind halbnatürliche Lebensräume aus Vorwäldern vorwiegend mit Birke und Heide entstanden. Der Gehölzbewuchs weist unterschiedliche Deckungsgrade auf. Im nördlichen sowie stellenweise im südlichen Randbereich bilden Kiefernforste einen Puffer. Diese sind zu unterschiedlichen Anteilen aus Birke, Aspe, Eiche und Robinie durchmischt.
Durch die militärische Nutzung ist das Gebiet Kampfmittel- und Altlastenverdachtsfläche. Einige Wege sind für die Waldbrandbekämpfung bereits beräumt.
3 Erhaltungsziele
Die folgenden Erhaltungsziele sind aus dem Standarddaten-bogen zum FFH-Gebiet “Heide Malterhausen“ abgeleitet. Ziel ist die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Biotope von gemeinschaftlichem Interesse - natürliche Lebens-raumtypen im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG. Der Erlass dient somit der Erhaltung des ehemaligen militärischen Übungsgeländes als Standort der trockenen europäischen Heiden sowie der Entwicklung der alten bodensauren Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur (Stieleiche).
4 Beschreibung und Bewertung und ökologische Erfordernisse der Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie
Trockene Europäische Heiden - LRT-Nummer 4030, Größe rund 102 Hektar - Erhaltungszustand B auf 23 Hektar, Erhaltungszustand C auf 59 Hektar und 20 Hektar Entwicklungsfläche
Die Heiden befinden sich überwiegend unter Birken-Vorwald, welcher unterschiedliche Deckungsgrade aufweist. Flächen mit einem Gehölzbewuchs über 30 Prozent sind bereits mit einem Anteil von rund 48 Hektar, jene mit einem Gehölzbewuchs von 10 bis 30 Prozent mit einem Anteil von rund 10 Hektar und jene mit einem Gehölzbewuchs bis 10 Prozent mit rund 44 Hektar vorhanden. Der Gehölzbewuchs unter 10 Prozent ist größtenteils auf einen Brand im August 2003 zurückzuführen; hier ist eine langfristige Offenhaltung anzustreben. Kleine mosaikartig verteilte Baumgruppen können erhalten werden.
Die Flächen mit einem Gehölzdeckungsgrad über 10 Prozent sollten in einem Turnus von fünf bis maximal zehn Jahren durch Teilentnahme der Gehölze gepflegt werden. Die direkte Pflege der Heide erfolgt durch Beweidung, deren Turnus vom Vegetationsfortschritt und dem Biotopzustand abhängig ist. Auf geeigneten Flächen ist alternativ Mahd möglich. Ziel der Pflege ist, dass die Gehölzdeckung 30 Prozent nicht übersteigt. Auf den Flächen mit einer Gehölzdeckung von über 30 Prozent soll der Deckungsgrad von 30 Prozent nicht unter- und der Deckungsgrad von 70 Prozent nicht überschritten werden.
Naturverjüngung kann im LRT 4030 auf nach Brand, Sturm oder Insektenkalamitäten entstandenen Kahlflächen zugelassen werden, sofern sie die Erhaltung der Lebensraumtypen nicht beeinträchtigt. Die Waldeigenschaft im Sinne des § 2 des Waldgesetzes Brandenburg (LWaldG) bleibt von Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen unberührt. Der Lebensraumtyp ist nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 32 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) geschützt.
Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur - LRT-Nummer 9190, Größe rund 2 Hektar - Erhaltungszustand C
Bei dem alten bodensauren Eichenwald handelt es sich um ein kleinflächiges Vorkommen im Süden des Gebietes im Randbereich zur Agrarlandschaft. Der mittelalte Bestand ist durch eine lockere Stieleichen-Birken-Bestockung mit geringem Totholzanteil geprägt. Wenn eine künstliche Verjüngung erfolgt, dann nur mit Baumarten der potentiell vorkommenden Arten - Stiel- und Traubeneiche - und nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, § 4 LWaldG. Dort, wo die Birke dominiert, ist eine Mischungsregulierung zugunsten der Eiche anzustreben. Auf der Fläche soll die Nutzung einzelstammweise erfolgen, Stark- und Totholz im Bestand verbleiben und keine Kalkung durchgeführt werden.
Erläuterung
B - guter Erhaltungszustand
C - durchschnittlicher oder beschränkter Erhaltungszustand
5 Bestand und Bewertung weiterer Arten und Biotope
Nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 32 BbgNatSchG geschützte Biotope:
Birken- und Kiefernvorwald trockener Standorte
Die Vorwaldstadien nehmen im Gebiet große Flächenanteile ein. Während der Gehölzaufwuchs im zentralen Bereich noch lückig ist und größere Freiflächen aufweist, sind vor allem im Norden des Gebietes bereits dichtere und ältere Stadien vertreten. Durch Nutzung beziehungsweise den natürlichen Zusammenbruch der Sukzession soll die Verdrängung der Heidevegetation gestoppt und damit die Dominanz der Zwergsträucher erhöht werden. Der Deckungsgrad der Gehölze soll so bemessen sein, dass er die Wiederherstellung, Entwicklung und Erhaltung der Heide nicht behindert. Umfang und Ausmaß der Sukzession sollen nach Regeneration der Heide über ein Management im Rotationsverfahren kombiniert aus Beweidung und dem Auslichten der Bestände gesteuert werden. Bereiche, welche nicht der Heideentwicklung zugeordnet werden, sollen mit dem Ziel der Ausbildung naturnaher Mischwaldbestände bewirtschaftet werden. Die Naturverjüngung der Eiche ist zu fördern.
Sandtrockenrasen
Die derzeit auf vier Teilflächen im zentralen Gebietsteil auftretenden Trockenrasen sind als Zwischenstadium in der fortschreitenden Sukzession anzusprechen. Dabei handelt es sich nicht um landwirtschaftliche Nutzflächen. Die Verdrängung typischer Pflanzenarten nach Artenanzahl und Flächendeckung und der damit verbundene Verlust an lückigen Grasfluren mit Offenstandorten aus Sandrohböden soll auf Teilfläche 55 gestoppt werden. In den übrigen Teilflächen sind die Sandtrockenrasen im Mosaik mit den trockenen Sandheiden als Begleitbiotope zu erhalten. Ein kritischer Zustand ist erreicht, wenn der Deckungsgrad der Gehölze 30 Prozent übersteigt oder das Landreitgras so zugenommen hat, dass die kennzeichnende Vegetation nur noch in Resten vorhanden ist. Durch eine Kombination aus Gehölzentnahme und Beweidung soll der Zustand der Biotope wieder hergestellt, erhalten und entwickelt werden.
In allen geschützten Biotopen sind die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern, Graseinsaaten und Düngung unzulässig, Aufforstungen und andere Bepflanzungen sowie die Anlage von Kirrungen und Schöpfstellen dürfen nicht erfolgen. Ebenso soll der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln unterbleiben. Vor dem Inkrafttreten des Erlasses angelegte Wildäcker (Teilflächen 28, 46, 70, 71, 72, 73, 74) und Pflanzungen (Teilflächen 14, 16, 22, 69) bleiben davon unberührt. Ein Verlust von künstlich angelegten Pflanzungen wird nicht ersetzt. Der vollständige Verlust der Gehölze nach Brand, Sturm oder Insektenkalamitäten kann in dem Umfang durch Verjüngung ersetzt werden, wenn diese den Erhalt der Offenlandbiotope nicht beeinträchtigt. Generell dürfen nur heimische Baumarten der potenziellen natürlichen Vegetation verwendet werden. Flächiges Befahren und flächige in den Mineralboden eingreifende Bodenverwundungen sind zu vermeiden. Zur Umsetzung von Pflegemaßnahmen auf den Heide-LRT-Flächen und geschützten Biotopen durch Beweidung kann es wegen der engen Verzahnung notwendig sein, Teile angrenzender Waldflächen einzuzäunen und mit zu beweiden.
6 Erhaltungsmaßnahmen
Die geeigneten Maßnahmen zur Umsetzung der unter Nummer 3 benannten Erhaltungsziele sind in Anlage 2 aufgeführt.
Unberührt bleiben Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen, die durch die zuständige Naturschutzbehörde angeordnet, zugelassen oder durchgeführt werden.
Besonderer Handlungsbedarf zur Sicherung oder Wiederherstellung günstiger Erhaltungszustände der trockenen europäischen Heiden besteht in der Fortführung der begonnenen Pflegemaßnahmen Beweidung und abschnittsweise Gehölzentnahme.
7 Projekte
Es wird darauf hingewiesen, dass Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen sind, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Die Maßstäbe für die Verträglichkeit ergeben sich aus den Erhaltungszielen im Standarddatenbogen.
8 Umsetzung
Für die Betreuung, Koordinierung und Kontrolle der Umsetzung des Bewirtschaftungserlasses ist die untere Naturschutzbehörde verantwortlich. Die Durchsetzung der einzelnen Erhaltungsmaßnahmen beziehungsweise deren Berücksichtigung im Vollzug obliegt der jeweilig zuständigen Fachbehörde, die darüber die zuständige Naturschutzbehörde auf Anforderung informiert.
Es wird darauf hingewiesen, dass seitens der Eigentümer/Nutzer eine entsprechende Kooperationsbereitschaft vorliegt, um die Maßnahmen zur Sicherung des FFH-Gebietes auf der Grundlage von Vereinbarungen umzusetzen.
9 Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.