Beschaffung, Ersatzbeschaffung und Unterhaltung von Mess-, Auswerte- und Informationssystemen (MAIS-Erlass)
Beschaffung, Ersatzbeschaffung und Unterhaltung von Mess-, Auswerte- und Informationssystemen (MAIS-Erlass)
vom 22. November 2022
1 Rechtsgrundlagen
1.1 Nach Artikel 5 § 3 des Ersten Gesetzes zur Funktionalreform im Land Brandenburg (1. BbgFRG) verpflichtet sich das Land zur Beschaffung, Ersatzbeschaffung und laufenden Unterhaltung der Mess-, Auswerte- und Informationssysteme (MAI-Systeme), die zur landeseinheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens und der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte erforderlich sind.
1.2 Gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 5 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes (BbgVermG) beschafft und unterhält der Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB) für die Katasterbehörden die Mess-, Auswerte- und sonstigen Informationssysteme, die zur landeseinheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5 BbgVermG erforderlich sind.
1.3 Nach § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 der Brandenburgischen Gutachterausschussverordnung (BbgGAV) beschafft und unterhält der Landesbetrieb LGB die zur Führung der Kaufpreissammlung und landeseinheitlichen Erfassung und Bereitstellung der Bodenrichtwerte notwendigen Auswerte- und Informationssysteme für die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse.
2 Erforderliche MAI-Systeme und normative Ausstattung
2.1 MAI-Systeme im Sinne der Rechtsgrundlagen nach Nr. 1 sind automationsgestützte Systeme, die
- durch das Land für die Landkreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden oder für die in den Katasterbehörden eingerichteten Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse beschafft worden sind bzw. zukünftig zentral durch das Land beschafft oder über zentrale Verfahren eingerichtet werden,
- für die Erfüllung der Kernaufgaben des amtlichen Vermessungswesens und der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte eingesetzt werden und
- geeignet sind, die Geobasisdaten oder die Geofachdaten der Gutachterausschüsse über definierte Schnittstellen zu erfassen und im Geobasisinformationssystem oder in den Fachinformationssystemen zu führen.
2.2 Erforderlich sind MAI-Systeme dann, wenn eine durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgeschriebene landeseinheitliche Wahrnehmung der Aufgaben ansonsten nicht oder nur mit erheblichem Mehraufwand erreichbar ist. Dies bedeutet insbesondere, dass die MAI-Systeme von der Datenaufnahme bis zur Bereitstellung der Informationen den automatisierten und medienbruchfreien Datenfluss ermöglichen und die Prozessintegrität sicherstellen.
2.3 Die im Sinne dieses Erlasses erforderliche Ausstattung der Katasterbehörden und der Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse wird in der Anlage 1 definiert (normative Ausstattung).
2.4 Die Liste der normativen Ausstattung ist regelmäßig auf Vorschlag der LGB zu aktualisieren. Die Katasterbehörden und die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse sind zu beteiligen.
3 Pflichten des Landes
3.1 Das Ministerium des Innern und für Kommunales legt auf Vorschlag der LGB Art und Anzahl der MAI-Systeme fest. Grundlage bildet die normative Ausstattung. Die Katasterbehörden und Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse sind dabei zu beteiligen. Die Beschaffung und Unterhaltung erfolgt durch die LGB.
3.2 Die LGB schafft die Voraussetzungen, um bei notwendigem Mehrbedarf, Systemausfällen oder Reparaturen den Katasterbehörden oder den Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse in den definierten maximalen Ausfallzeiten (Anlage 1) Ersatzgeräte und -systeme bereitstellen zu können.
3.3 Die laufende Unterhaltung umfasst Instandsetzungs-, Pflege- und Wartungsarbeiten, die Kenntnisse erfordern, die über diejenigen hinausgehen, die in den Schulungen gemäß Nummer 3.4 zu vermitteln sind.
3.4 Die Fortbildung der Bediensteten in der Funktionalität von erforderlichen MAI-Systemen nach Nr. 2 bzw. darauf aufbauenden Verfahren werden vom Land durchgeführt. Die veranstalterseitigen Kosten (Dozentenhonorare usw.) der Fortbildungsveranstaltungen werden vom Land getragen. Davon unberührt bleibt die grundlegende, für die Wahrnehmung der Aufgaben allgemein notwendige Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter.
4 Pflichten der Landkreise und kreisfreien Städte
4.1 Die Landkreise und kreisfreien Städte stellen für die Katasterbehörden und die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse eine geeignete Umgebung (bauliche und dv-technische Infrastruktur) für den Betrieb der MAI-Systeme zur Verfügung.
4.2 Im Rahmen des laufenden Betriebes der MAI-Systeme beschaffen die Landeskreise und kreisfreien Städte das Verbrauchsmaterial.
4.3 Die Landkreise und kreisfreien Städte sorgen für die allgemeine, nicht fachspezifische Büro- und IT-Ausstattung der Katasterbehörden und der Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse sowie deren Unterhaltung, soweit nicht das Land zuständig ist (siehe Nummer 3.3).
4.4 Die Landkreise und kreisfreien Städte stellen den Remotezugriff der LGB auf die MAI-Systeme in den Katasterbehörden zur Bearbeitung, Administration und Monitoring der Fachanwendungen und des IT-Systems sowie zur Durchführung der Datensicherung in geeigneter Form sicher.
5 Verfahrensweisen
5.1 Für die geplanten Maßnahmen und die Beschaffungen zur Fortschreibung der normativen Ausstattung (MAIS-Ausstattung) erarbeitet die LGB jährlich einen Beschaffungsvorschlag mit Begründung und den Auswirkungen auf die dv-technische Infrastruktur i. S. von Nummer 4.1 innerhalb des vierten Quartals des laufenden Jahres für das Folgejahr.
5.2 Vor der Beschaffung sind das Benehmen mit den Katasterbehörden und den Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse sowie das Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Kommunales herzustellen (siehe auch Verfahrensweisen entsprechend Anlage 2).
5.3 Die LGB führt den Nachweis der MAI-Systeme. Eine aktuelle Liste wird zum 31.01. jeden Jahres den Katasterbehörden und den Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse sowie dem Ministerium des Innern und für Kommunales zur Kenntnis gegeben.
6 Übergangsregelung
Bis zur Sicherstellung der normativen Ausstattung in Bezug auf die MAI-Systeme nach Nr. 2.3 durch das Land können die durch die Katasterbehörden oder die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse bisher eigenständig beschafften Komponenten und Systeme eingesetzt werden, sofern diese nach Nr. 2 erforderlich sind und den MAI-Systemen nicht widersprechen. In diesem Fall ist die laufende Unterhaltung der bei der LGB nachgewiesenen Systeme wie die der MAI-Systeme zu behandeln. Bei der Aussonderung dieser Geräte ist das Einvernehmen mit der LGB herzustellen.
7 Schlussbestimmungen
7.1 Dieser Erlass tritt rückwirkend zum 6. Oktober 2022 in Kraft.
7.2 Der Erlass tritt am 31.12.2027 außer Kraft. Seine Gültigkeit kann verlängert werden.