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Umgang mit offenen Mahngebühren (Umgang offene Mahngebühren)
Umgang mit offenen Mahngebühren (Umgang offene Mahngebühren)
vom 7. November 1996
Zahlt ein Schuldner auf Grund einer Mahnung nur in Höhe der Hauptforderung und bestimmt gemäß Nr. 43.1 VV zu § 70 LHO z. B. durch Angabe der Buchungsstelle, dass diese mit dem eingezahlten Betrag zu tilgen ist, bleibt die Mahngebühr - teilweise in beträchtlicher Höhe - weiterhin offen. Mit o. g. Schreiben wurde um Klärung zum Umgang mit diesen offenen Mahngebühren gebeten.
Seitens des Rechtsreferates des MdF wurde beiliegendes Antwortschreiben übersandt.
Somit können offene Mahngebühren, die nach § 2 KostO öffentlich-rechtliche Geldforderungen sind, und die bei der Mahnung der Hauptforderung eindeutig als Mahngebühren ausgewiesen wurden, ohne eine weitere Mahnung beigetrieben werden.
Ich bitte, bei offenen Mahngebühren ab 50 DM künftig so zu verfahren.
Offene Mahngebühren unter 50 DM sind durch die Kassen niederzuschlagen
Anlage
Mahngebühren nach § 2 KostO sind öffentlich-rechtliche Geldforderungen, da sie für die Vornahme einer Amtshandlung erhoben werden. Sie sind gem. § 11 VwVG mit dem Anspruch (Hauptforderung) beizutreiben. Eines besonderen Leistungsbescheides für die Mahngebühren bedarf es daher nicht.
Sofern der Schuldner nur die Hauptforderung beglichen hat und die Mahngebühren selbstständig beigetrieben werden sollen, gilt § 6 Abs. 4 b) VwVG. Danach können Kosten und andere Nebenforderungen ohne Einhaltung der Schonfrist (Abs. 1 Nr. 3 VwVG) und ohne Mahnung (Abs. 3 VwVG) beigetrieben werden, wenn im Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder bei deren Mahnung auf sie dem Grund nach hingewiesen worden ist. In diesem Fall und wenn im Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder in der Mahnung für die Höhe der Mahngebühr der Prozentsatz angegeben wurde, ist auch ein besonderer Leistungsbescheid für die Mahngebühren entbehrlich (vgl. Helmers, zu § 6 Abs. 2).
Die selbstständige Beitreibung der Mahngebühren wird daher durch Verzicht auf Leistungsbescheid, Schonfrist und Mahnung erleichtert.