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Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer bei Konzernunternehmen

Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer bei Konzernunternehmen
vom 21. Mai 1999

Außer Kraft getreten

Die einbehaltene und übernommene (pauschalierte) Lohnsteuer sowie der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer sind vom Arbeitgeber beim Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und abzuführen (§ 41 a Abs. 1 EStG). Das Betriebsstättenfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die lohnsteuerliche Betriebsstätte des Arbeitgebers befindet (§ 41 Abs. 2 EStG).

Das gilt auch für Konzerne, deren Unternehmen als selbständige Arbeitgeber anzusehen sind.

Arbeitgeber ist jeweils der Vertragspartner des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis (BFH, Urteil v. 21.2.1986, BStBl II 1986, 768), und zwar auch dann, wenn sich der Arbeitgeber bei Abschluss des Dienstvertrages von einem Dritten (z. B. einer Muttergesellschaft) vertreten oder von diesem Dritten die Lohnabrechnung vornehmen lässt.

Somit hat z. B. ein Arbeitgeber, der die Lohnabrechnungen für seine leitenden Angestellten von der Muttergesellschaft vornehmen lässt, die Lohnsteuer sowie den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer auch für diese Arbeitnehmer bei seinem lohnsteuerlichen Betriebsstättenfinanzamt und nicht beim Betriebsstättenfinanzamt der Muttergesellschaft anzumelden und abzuführen.

Durch die Lohnabrechnung im Betrieb der Muttergesellschaft wird dieser nicht zu einem Betrieb oder Teil des Betriebs der Tochtergesellschaft i. S. d. § 41 Abs. 2 Satz 1 EStG. Vielmehr gilt als lohnsteuerliche Betriebsstätte der Tochtergesellschaft insoweit der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Leitung (§ 41 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheide sind in diesem Fall auch hinsichtlich der leitenden Angestellten an die Tochtergesellschaft zu richten (BFH, Urteil v. 21.2.1986, BStBl II 1986, 768).