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Lohnsteuerliche Behandlung der Motorsägenentschädigung
Lohnsteuerliche Behandlung der Motorsägenentschädigung
vom 6. Juli 1994
Den bei den Forstämtern des Landes Brandenburg beschäftigten Waldarbeitern werden für die Zurverfügungstellung von eigenen Motorsägen für die Holzernte und sonstige Betriebsarbeiten sogenannte "Motorsägenentschädigungen" gezahlt. Diese Motorsägenentschädigungen setzen sich aus verschiedenen Komponenten zusammen, wobei u. a. auch ein Entgelt für die Wartung der Sägen außerhalb der Arbeitszeit gezahlt wird.
Grundsätzlich sind nach Abschn. 19 Satz 5 LStR 1993 Entschädigungen für Zeitaufwand des Arbeitnehmers wie z. B. für die Reinigung und Wartung von Werkzeugen steuerpflichtiger Arbeitslohn. Bei dem in der Motorsägenentschädigung enthaltenen Entgelt für die Wartung der Sägen außerhalb der Arbeitszeit handelt es sich jedoch nicht um die Entschädigung für einen evtl. Zeitaufwand des Arbeitnehmers zur Durchführung entsprechender Reparaturen. Dieser Teil der Motorsägenentschädigung deckt lediglich ausschließlich Materialkosten und sonstige Fremdleistungen, wie z. B. Werkstattkosten ab.
Die Motorsägenentschädigung ist deshalb eine pauschale Entschädigung für die üblichen Instandhaltungskosten von Werkzeugen nach Abschn. 19 Satz 4 Nr. 2 LStR 1993, die in vollem Umfang steuerfrei zu belassen ist.