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Richtlinien für den Bereich der Sicherheit und Ordnung in den Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg

Richtlinien für den Bereich der Sicherheit und Ordnung in den Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg
vom 21. Juli 1993
(JMBl/93, [Nr. 9], S.142)

Außer Kraft getreten am 16. Juni 2017 durch Allgemeine Verfügung vom 2. Juni 2017
(JMBl/17, [Nr. 6], S.46)

1. Die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalten ist nicht Selbstzweck, sie ermöglicht vielmehr die Behandlungsmaßnahmen, die zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlich sind; im Vollzug der Untersuchungshaft dient sie der Erfüllung des Haftzwecks.

2. Diese Richtlinien wenden sich an alle im Vollzug tätigen Bediensteten. Sie sind auch bei Behandlungs‑ und allen sonstigen Vollzugsmaßnahmen zu beachten.

3.
3.1 Die Bediensteten sollen die Bereitschaft der Gefangenen wecken und fördern, an der Gestaltung ihrer Behandlung und an der Erreichung ihres Vollzugsziels mitzuwirken. Hierbei ist die Art und Weise, wie sie dem Gefangenen begegnen, von maßgeblicher Bedeutung. Einfühlsam, freundlich und sachlich sollen sie die Gefangenen auf Fehler hinweisen und ihnen helfen, sie zu überwinden. Sie sollen Versprechen halten und Ausreden sowie Vertröstungen vermeiden.

3.2 Die Bediensteten sollen den Gefangenen unvoreingenommen gegenübertreten. Dabei müssen sie sich jedoch des Unterschieds zwischen verantwortbarem Vertrauen und leichtfertiger Vertrauensseligkeit bewusst sein. Gerade in Fragen der Sicherheit ist unbedachtes Vertrauen nicht zu verantworten. So können auch bei Gefangenen mit geringem Strafrest bzw. geringer Straferwartung oder unauffälligem Verhalten Fluchtabsichten nicht völlig ausgeschlossen werden.

3.3 Der Umgang mit Gruppen von Gefangenen wird erleichtert, wenn die Bediensteten die Persönlichkeit der einzelnen Gefangenen ausreichend kennen, ein Gespür für die in der Gruppe herrschenden Beziehungen und Strömungen entwickeln und die Mitglieder der Gruppe gleichermaßen korrekt behandeln.

4.
4.1 Anordnungen müssen klar und gut verständlich sein. Sie sollen begründet werden, wenn die Umstände es zulassen. Bei ihrer Durchsetzung sollen die Bediensteten ruhig, höflich und bestimmt auftreten, ohne dabei die nach den Umständen gebotene Vorsicht außer acht zu lassen.

4.2 Die zwangsweise Durchsetzung einer Anordnung kann zurückzustellen sein, wenn sie nicht beherrschbare Gefahren für Sicherheit und Ordnung zur Folge haben würde und eine rechtzeitige Unterstützung durch Mitarbeiter oder zuverlässige Dritte nicht gewährleistet ist.

5.
5.1 Außerhalb der Hafträume sind die Gefangenen grundsätzlich ständig und unmittelbar zu beaufsichtigen. Dies bedeutet, daß sie ohne jegliche zeitliche Unterbrechung zu beobachten sind und ein Zugriff jederzeit möglich bleibt. Ausnahmen kann die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter für einzelne Gefangene und bestimmte Bereiche durch schriftliche Anordnungen zulassen.

Dabei hat die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter folgendes zu berücksichtigen: Von einer ständigen und unmittelbaren Beaufsichtigung der Gefangenen kann in verschlossenen Gemeinschaftsräumen (z. B. Fernsehräumen, Freizeiträumen, Duschen) und in verschlossenen Arbeitsräumen abgesehen werden, wenn die Sicherheit der Räume in baulicher Hinsicht gewährleistet ist. Bei der Entscheidung berücksichtigt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter auch die zahlenmäßige Größe der jeweiligen Gruppen.

In jedem Fall ist eine Kontrolle der Gefangenen in unregelmäßigen Zeitabständen sicherzustellen.

5.2 Bei jedweder Tätigkeit in Diensträumen sind die Gefangenen ständig und unmittelbar zu beaufsichtigen.

6.
6.1 Beim Dienstwechsel haben die übergebenden und übernehmenden Bediensteten die ordnungsgemäße Übergabe der Abteilung unter Angabe des Gefangenenbestandes im Tätigkeitsbuch zu vermerken. Die übergebenden Bediensteten haben den Übernehmenden etwaige Veränderungen der Anzahl der Gefangenen und Besonderheiten mitzuteilen.

6.2 Gefangene außerhalb der Hafträume sind bei jedem sonstigen Wechsel der Aufsichtskraft (z. B. in Arbeitsbetrieben, in Freizeiträumen, beim Aufenthalt im Freien) ordnungsgemäß zu übergeben und zu übernehmen und dabei zu zählen.

7.
7.1 Größte Wachsamkeit ist bei gefährlichen und ausbruchsverdächtigen Gefangenen geboten. Ergeben sich diesbezüglich Erkenntnisse, so haben die Bediensteten diese unverzüglich ihrer nächsten Vorgesetzten oder ihrem nächsten Vorgesetzten mitzuteilen, welche die Informationen an die Stellen weiterzuleiten haben, für die sie von Bedeutung sind. Einzelheiten regelt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter.

7.2 Anordnungen über Sicherheitsvorkehrungen und Sicherungsmaßnahmen sind genau zu beachten. Gewinnen die Bediensteten im Einzelfall den Eindruck, daß sie nicht ausreichen, so haben sie dies ebenfalls unverzüglich zu melden. Das gleiche gilt, wenn sie angeordnete Sicherungsmaßnahmen oder Sicherungsvorkehrungen für nicht durchführbar halten. Bei Gefahr im Verzuge treffen sie vorläufige Maßnahmen selbst. Die Anstaltsleiterin oder Anstaltsleiter ist hiervon unverzüglich zu unterrichten.

8.
8.1 Gruppen von Gefangenen dürfen nicht gleichzeitig zu verschiedenen Zwecken (z. B. Aufenthalt im Freien, Kirchgang, Arbeitsaufnahme, Freizeitveranstaltungen) aus ihren Hafträumen ausgeschlossen werden und ausrücken. Die Anstaltsleitung kann hiervon absehen, wenn die Übersichtlichkeit auf andere Weise sichergestellt werden kann. Die in Betrieben und Werkstätten zum Arbeitseinsatz kommenden Gefangenen rücken zeitlich getrennt von Außenarbeitern aus und ein.

9.
9.1 Die Gefangenen werden beim Aus‑ und Einrücken gezählt. Die Zählergebnisse sind zu vergleichen, damit erkennbar wird, ob sich jemand unbemerkt entfernt hat. Die von der Anstaltsleiterin oder vom Anstaltsleiter unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse getroffenen Anordnungen sind genau zu beachten.

9.2 Einmal täglich ist eine Bestandskontrolle durchzuführen.

10.
10.1 Der Aufenthalt im Freien findet unter Aufsicht von mindestens zwei Bediensteten statt. Eine Bedienstete oder ein Bediensteter nimmt einen Standort ein, von dem aus im Falle der Gefahr eine Alarmeinrichtung bedient oder Hilfe herbeigerufen werden kann. Die Durchführung der "Einzelfreistunden" richtet sich nach den Anordnungen der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters.

10.2 Die Beaufsichtigung erfordert volle Aufmerksamkeit. Es ist wichtig, daß sich die Bediensteten hierbei nicht ablenken lassen, insbesondere nicht durch Unterhaltung.

11.
Bei Vorführungen innerhalb der Anstalt stehen die wartenden Gefangenen, sofern sie sich nicht in einem verschlossenen Raum aufhalten, unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht. Größere Ansammlungen sind, weil sie ein erhöhtes Risiko darstellen, zu vermeiden.

12.
12.1 In der Anstalt sind sämtliche Türen und Tore stets verschlossen zu halten.

12.2 Es ist darauf zu achten, daß Abdeckungen der Kanalisations‑ und Versorgungsschächte gesichert sind. Bodenluken müssen verschlossen und erforderlichenfalls zusätzlich gesichert sein.

13.
13.1 Der Haftraumverschluss erfolgt tagsüber durch doppeltes Schließen, der Nachtverschluss durch doppeltes Verschließen und Verriegelung.

13.2 Im Interesse der Sicherheit der Bediensteten ist vor dem Betreten eines Haftraums das Türschloss vorzuschließen.

13.3 Es ist unzulässig, Gefangene beim Öffnen oder Verschließen der Haftraumtüren mitwirken zu lassen, ihnen Schlüssel zu Anstaltsräumen zu überlassen und sie zur Instandsetzung von Schlössern oder Schlüsseln heranzuziehen.

13.4 Im Wohngruppenvollzug kann den Gefangenen gestattet werden, ihre Haftraumtüren durch ein zusätzliches Schloss oder eine besondere Schließvorrichtung zu verschließen. Das Nähere regelt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter mit Zustimmung des Ministeriums der Justiz.

14. Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter regelt unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, wie viele Haftraumtüren bei der Essenausgabe gleichzeitig geöffnet werden dürfen.

15. Die Bediensteten sind für die ihnen überlassenen Anstaltsschlüssel allein verantwortlich. Sie tragen sie so bei sich, daß sie jederzeit griffbereit und dem Zugriff Dritter entzogen sind. Die Schlüssel sind verdeckt zu tragen unddürfen nicht offen abgelegt werden.

16.
16.1 Einmal in der Woche sind alle Hafträume und ansonsten den Gefangenen zugängliche Räume gründlich zu durchsuchen. Je nach den Umständen kann es zweckmäßig sein, daß die Durchsuchung durch einen abteilungsfremden Bediensteten erfolgt.

Insbesondere sind Türen, Tore, Gitter, Schlösser, Fenster und Außenwände, vor denen Einrichtungsgegenstände aufgestellt sind oder Arbeits‑ oder Bastelmaterial lagert, zu überprüfen. Umfang und Ergebnis der Kontrollen werden im einzelnen in einem besonderen Revisionsbuch vermerkt.

16.2 Vor der Kontrolle haben die Gefangenen ihren Haftraum zu verlassen.

17. Ist bei ausbruchsverdächtigen oder gefährlichen Gefangenen durch den Anstaltsleiter oder den zuständigen Richter eine häufigere Haftraumkontrolle angeordnet, so hat diese in unregelmäßiger Reihenfolge zu verschiedenen Zeiten und eingehend zu erfolgen.

18.
18.1 Während des Nachtdienstes dürfen Haftraumtüren nur geöffnet werden, wenn wenigstens drei Bedienstete zur Stelle sind. Beim Öffnen ist wie folgt zu verfahren: Ein Bediensteter oder eine Bedienstete öffnet die Haftraumtür, eine zweite Kraft übernimmt die Sicherung, die dritte Person hält sich bereit, um notfalls eingreifen, Alarm geben oder Hilfe herbeirufen zu können.

18.2 Für das Öffnen der Türen von Hafträumen, in denen gefährliche oder ausbruchsverdächtige Gefangene untergebracht sind, kann die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter auch tagsüber im Einzelfall besondere Regelungen treffen.

18.3 Für das Öffnen von Haftraumtüren, die zum Anbringen einer Sicherungskette eingerichtet sind, kann die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter schriftlich abweichende Anordnungen treffen.

18.4 Von der Regelung in Absatz 1 ‑ 3 darf nur dann abgewichen werden, wenn nach den wahrnehmbaren Anzeichen eine akute Erkrankung, eine Selbstverletzung oder ein sonstiger Notfall sofortige Hilfeleistung erfordert, die oder der Bedienstete sofort Hilfe leisten kann und dies erkennbar ohne eigene Gefährdung möglich ist. Entschließt die oder der Bedienstete sich zur sofortigen Hilfeleistung, so ist vor dem Öffnen der Haftraumtür über Funk oder Fernsprechanlage Nachricht zu geben und es sind die zur eigenen Sicherheit ggf. notwendigen Maßnahmen zu treffen. Sieht die oder der Bedienstete von einem Öffnen der Haftraumtür ab, weil es an einer der in Satz 1 erwähnten Voraussetzungen fehlt, so ist unter Beachtung etwaiger besonderer Anordnungen unverzüglich Hilfe und Verstärkung herbeizurufen und es sind bis zu deren Eintreffen die nach der Sachlage möglichen und geeigneten Vorbereitungen für die Hilfeleistung zu treffen.

19.
19.1 Die Bediensteten des Nachtdienstes haben gemäß den Anordnungen der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters miteinander Fühlung zu halten. Bleibt eine Bedienstete oder ein Bediensteter ohne ersichtlichen Grund zur vorgeschriebenen Zeit am vorgeschriebenen Ort aus, so ist die Nachtdienstleiterin oder der Nachtdienstleiter unverzüglich zu unterrichten.

19.2 Die Kontrollposten haben ihre Aufsichtsbereiche so zu begehen, daß Gefangene daraus keine Rückschlüsse auf ihr Erscheinen zu bestimmter Zeit an bestimmter Stelle ziehen können.

20.
20.1 Die Aufsicht in Räumen, in denen gearbeitet wird, erstreckt sich auch darauf, daß sich aus den durch die Arbeitsanleitung und ‑überwachung bedingten Kontakten zwischen Angestellten oder Beauftragten von Unternehmern und Gefangenen keine Gefahren für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt ergeben.

20.2 Die Gefangenen sind sowohl beim Einrücken in den Betrieb/Arbeitsraum als auch beim Ausrücken aus dem Betrieb/Arbeitsraum stichprobenweise einer gründlichen körperlichen Kontrolle zu unterziehen, um festzustellen, ob sie unerlaubt Sachen bei sich tragen. Dies gilt auch für die Mittagspause.

20.3 Nach Arbeitsschluss sind alle Arbeitsräume auf Beschädigungen an Türen, Toren, Gittern und Schlössern sowie auf Brandgefahr zu untersuchen. Umfang und Ergebnis der Kontrollen im einzelnen werden in einem Revisionsbuch vermerkt.

20.4 Die Vollzähligkeit der Werkzeuge ist täglich bei Arbeitsende festzustellen und zu dokumentieren.

21.
21.1 Die Sicherheit der Anstalt gefährdende und zur Flucht verwendbare Gegenstände sind gegen missbräuchliche Benutzung zu sichern. Soweit möglich, sind sie verschlossen aufzubewahren. Sofern sie nicht mehr benötigt werden, sind sie aus der Anstalt zu entfernen. Die Anstaltshöfe sind von solchen Gegenständen freizuhalten. Ist dies aus wichtigen Gründen, z. B. wegen Bauarbeiten, vorübergehend nicht möglich, so wird die Sicherheit durch zusätzliche Posten bei Tag und Nacht aufrechterhalten. Baukräne und Baugerüste müssen nachts beleuchtet sein.

21.2 Das Be‑ und Entladen von Fahrzeugen stellt ein besonderes Sicherheitsrisiko dar. Für die Art und Weise der Überwachung der Ladearbeiten und die einzuhaltenden Fahrwege gelten die Anordnungen der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters.

21.3 Die ein‑ und ausfahrenden Fahrzeuge werden durch die hierfür zuständigen Bediensteten kontrolliert. Diese überzeugen sich insbesondere davon, daß sich in, auf, neben oder unter den ausfahrenden Fahrzeugen keine Gefangenen oder kein Gefangener verborgen hält.

22.
22.1 Bei Aus‑ und Vorführungen außerhalb der Anstalt sind die Gefangenen ständig und unmittelbar zu beaufsichtigen. Die hierzu erteilten Weisungen der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters sind genau zu beachten. Muss eine Gefangene oder ein Gefangener bei einer solchen Gelegenheit die Toilette aufsuchen, so ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß sich niemand unversehens einschließen und entfernen kann. Besondere Umsicht erfordert die Bewachung, wenn die Anwesenheit der oder des Gefangenen an unübersichtlichen Orten außerhalb der Anstalt erforderlich wird, z. B. in Warte‑ oder Behandlungsräumen eines Arztes oder eines Krankenhauses, Wohnungen und öffentlichen Verkehrsmitteln. Gleiches gilt für die Teilnahme an Veranstaltungen, bei denen eine größere Zahl von Menschen zusammenkommt.

22.2 Die Art einer Fesselung ist zu ändern, wenn die Umstände es erfordern und die Gefahr eines Missbrauchs ausgeschlossen erscheint. Die mit der Aus‑ oder Vorführung beauftragten Bediensteten haben in der Regel auch dann Fesseln mit sich zu führen, wenn eine Fesselung nicht angeordnet worden ist. Erweist sich unterwegs eine Fesselung als notwendig, so haben die Bediensteten sie als vorläufige Maßnahme durchzuführen. Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter ist von Maßnahmen nach Satz 1 und Satz 3 unverzüglich zu unterrichten.

22.3 Ergibt sich unterwegs die Notwendigkeit, die Bewachung zu verstärken, so ist die Anstalt unverzüglich zu verständigen. Erforderlichenfalls ist zunächst die Inanspruchnahme der Polizei im Wege der Amtshilfe in Betracht zu ziehen.

22.4 Bei der Rückführung von gerichtlichen Terminen ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob sich nach deren Ergebnis (z. B. Verurteilung zu einer erheblichen Freiheitsstrafe) Anhaltspunkte für eine erhöhte Fluchtgefahr ergeben.

23. Beim Transport von Gefangenen zum Zwecke einer Aus‑ oder Vorführung muß mit plötzlichen Entweichungsversuchen gerechnet werden. Es ist zu beachten, daß insbesondere das Aus‑ und Einsteigen ein erhöhtes Risiko mit sich bringt.

24. Bei der Vorstellung einer oder eines Gefangenen bei einem Arzt oder in einem Krankenhaus außerhalb des Vollzuges ist auch folgendes zu beachten: Damit verhindert wird, daß Gefangene eine Entweichung vorbereiten oder eine Befreiung verabreden können, ist sicherzustellen, daß die Gefangenen von dem Vorstellungstermin spätestmöglich Kenntnis erlangen. Terminabsprachen zur Vorstellung oder Wiedervorstellung dürfen nicht in Gegenwart von Gefangenen getroffen werden. Haben Gefangene gleichwohl von einem Termin verfrüht Kenntnis erlangt, ist ein neuer Termin zu vereinbaren, sofern dies aufgrund der Persönlichkeit der Gefangenen oder sonstiger Gründe zweckmäßig erscheint und medizinische Gründe nicht entgegenstehen.

25.
25.1 Im Zusammenhang mit der Unterbringung von Gefangenen in einem Krankenhaus außerhalb des Vollzuges ist den Sicherheitsbelangen besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Hierzu gehört auch, daß die Gefangenen und ihre Sachen vor dem Verlassen der Anstalt kontrolliert werden. Sind Gefangene zu bewachen, so trifft die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter, namentlich zur Verhinderung von Befreiungs‑ und Entweichungsversuchen, die nach Lage des Einzelfalles erforderlichen Anordnungen, insbesondere auch hinsichtlich der Zulassung, Abwicklung und Überwachung von Besuchen und sonstigen Außenkontakten.

25.2 Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter stellt sicher, daß die Einhaltung der getroffenen Anordnungen überwacht wird.

26.
26.1 Bei der Außenbeschäftigung tragen die aufsichtführenden Bediensteten stets Lichtbilder der Gefangenen und Unterlagen mit sich, in denen der Name, die Straftat, die Strafdauer, das Strafende, die Anschrift und etwaige Besonderheiten jeder oder jedes Gefangenen der Gruppe vermerkt sind.

26.2 Sofern bei der Außenbeschäftigung Schusswaffen getragen werden, sind die hierzu erteilten Anordnungen der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters maßgebend. Die Bediensteten dürfen die Schusswaffen nicht ablegen oder einem Dritten überlassen.

26.3 Die Bediensteten haben die Gefangenen so einzuteilen, daß die vorgeschriebene Art der Beaufsichtigung jederzeit gewährleistet bleibt. Treten Umstände auf, die dies unmöglich machen oder wesentlich erschweren, so haben sie die Arbeit einstellen zu lassen und sich, ggf. über den Arbeitgeber, mit ihrem Vorgesetzten in Verbindung zu setzen.

26.4 Gefangenen, deren Verhalten zu wünschen übrig läßt, soll während der Außenbeschäftigung die Ablösung nicht angedroht werden.

27. Beim Aus‑ und Einrücken der mit Außenarbeit beschäftigten Gefangenen ist mindestens stichprobenweise durch gründliche körperliche Durchsuchungen festzustellen, ob Gefangene unerlaubt Sachen mit sich führen.

28. Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Richtlinien sind nur mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums der Justiz zulässig. Der Zustimmung bedarf es nicht, falls sich die Zulässigkeit der Abweichungen aus diesen Richtlinien ergibt.

29. Diese Richtlinien sind einmal im Jahr mit allen Bediensteten zu erörtern, soweit dies nach Aufgabenbereich angezeigt ist.

Der Minister der Justiz

Dr. Bräutigam