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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Allgemeine Erlaubnis für kleine Lotterien und Ausspielungen


vom 4. Dezember 2012
(ABl./12, [Nr. 51], S.2148)

geändert durch Bekanntmachung des MIK vom 23. Juli 2020
(ABl./20, [Nr. 32], S.780)

Außer Kraft getreten am 30. Juni 2021 durch Bekanntmachung des MIK vom 23. Juli 2020
(ABl./20, [Nr. 32], S.780)

I.

Auf Grund des § 18 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV - vom 15. Dezember 2011, GVBl. I 2012 Nr. 29, Seite 12) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland für öffentliche Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz - BbgGlüAG - vom 28. Juni 2012, GVBl. I Nr. 29) wird Lotterieveranstaltern im Sinne von § 14 Absatz 1 GlüStV sowie

  1. den Institutionen und Organisationen der Jugendhilfe und Jugendpflege und Schulen,
  2. Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften,
  3. Sportvereinen,
  4. Feuerwehren und deren Fördervereinen,
  5. Stiftungen und
  6. Parteien

die Allgemeine Erlaubnis für kleine Lotterien und Ausspielungen im Land Brandenburg erteilt,

1. deren Spielplan einen Reinertrag und eine Gewinnsumme von jeweils mindestens einem Drittel der Entgelte vorsieht (§ 11 Absatz 1 Satz 3 BbgGlüAG),

2. bei denen die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40 000 Euro nicht übersteigt (§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BbgGlüAG),

3. bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten nicht überschreitet (§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BbgGlüAG),

4. bei denjenigen Veranstaltungen, bei denen Lose ausgegeben werden, die den sofortigen Gewinnentscheid enthalten, und bei denen keine Prämien- oder Schlussziehungen vorgesehen sind,

5. bei denen der Spielplan vorsieht, dass eine tägliche Bekanntgabe eines Gewinnes erfolgt und der Bekanntgabezeitraum vier Wochen nicht überschreitet (§ 11 Absatz 1 Satz 2 BbgGlüAG) und

6. bei von Parteien veranstalteten kleinen Lotterien oder Ausspielungen, sofern diese nicht in den letzten drei Monaten vor einer Landtags- oder Kommunalwahl stattfinden.

Tombolen sind Ausspielungen im Sinne der Allgemeinen Erlaubnis.

Veranstalter, die wirtschaftliche Zwecke verfolgen, fallen nicht unter die Allgemeine Erlaubnis. Ihnen kann keine Erlaubnis zur Veranstaltung einer kleinen Lotterie oder Ausspielung erteilt werden. Dies gilt auch dann nicht, wenn der Ertrag der Veranstaltung gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird. Im Zusammenhang mit der Veranstaltung darf darüber hinaus keine Wirtschaftswerbung betrieben werden, die über die Ausstellung von Sachgewinnen hinausgeht.

Der Reinertrag der Veranstaltung ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

Die kleine Lotterie oder Ausspielung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Ordnungsbehörde und dem für den Veranstalter zuständigen Finanzamt unter Angabe des Spielkapitals und der Dauer der Lotterie oder Ausspielung schriftlich anzuzeigen (§ 11 Absatz 3 Satz 2 BbgGlüAG) (Hinweis: Die steuerlichen Pflichten sind mit dem zuständigen Finanzamt gesondert zu klären!). Insbesondere sind die Anschrift des Veranstalters, der Ort und der Zeitraum der Veranstaltung, die Zahl der Lose und der Lospreise mitzuteilen.

II.

Die örtlichen Ordnungsbehörden sind berechtigt, im Einzelfall weitere Auflagen zu erlassen (§ 12 Absatz 1 BbgGlüAG). Im Einzelfall kann eine nach der Allgemeinen Erlaubnis erlaubte Veranstaltung untersagt werden, wenn

  1. gegen die Vorschriften des Brandenburgischen Glücksspielausführungsgesetzes und den Glücksspielstaatsvertrag oder gegen wesentliche Bestimmungen der Allgemeinen Erlaubnis verstoßen wird (§ 12 Absatz 2 Nummer 1 BbgGlüAG),
  2. die Gefahr besteht, dass durch die Verwendung des Reinertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verletzt wird (§ 12 Absatz 2 Nummer 2 BbgGlüAG), oder
  3. keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der kleinen Lotterie oder Ausspielung oder für die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrages gegeben ist (§ 12 Absatz 2 Nummer 3 BbgGlüAG).

III.

Der Widerruf der Allgemeinen Erlaubnis sowie die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung durch Auflagen bleiben vorbehalten.

IV.

Die Allgemeine Erlaubnis tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft (§ 11 Absatz 3 Satz 1 BbgGlüAG).