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Übergangsweise Vergütungs-/Lohnsicherung im Zusammenhang mit der Feststellung tarifwidriger Eingruppierungen/Einreihungen von Angestellten und Arbeitern in der Landesverwaltung

Übergangsweise Vergütungs-/Lohnsicherung im Zusammenhang mit der Feststellung tarifwidriger Eingruppierungen/Einreihungen von Angestellten und Arbeitern in der Landesverwaltung
vom 2. Juni 1999

Bei der notwendigen Korrektur von festgestellten tarifwidrigen Eingruppierungen, die zur Einstufung in eine niedrigere Vergütungs-/Lohngruppe führen, ergeben sich für die betroffenen Arbeitnehmer zwangsläufig Einkommensverluste über eine oder mehrere Vergütungs-/Lohngruppen. Um in solchen Fällen die eintretenden Einkommensverluste zumindest übergangsweise zu mildem, bin ich auf der Grundlage entsprechender Regelungen des BMI mit einer abbaubaren Vergütungs- bzw. Lohnsicherung nach folgenden Maßgaben einverstanden:

  1. Beginnend mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der korrigierenden Maßnahme kann neben der tarifgerechten Vergütung bzw. dem tarifgerechten Lohn übertariflich eine auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens berechnete abbaubare persönliche Zulage gezahlt werden, und zwar
    1. bei Angestellten in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der tarifwidrigen und der tarifgerechten Vergütung nach § 26 BAT-O (zzgl. der allgemeinen Zulage),
    2. bei Arbeitern in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem tarifwidrigen und dem tarifgerechten Monatstabellenlohn. Weitere Vergütungs-/Lohnbestandteile bleiben bei der Berechnung der persönlichen Zulage außer Betracht.
  2. Auf die so errechnete persönliche Zulage werden künftige Erhöhungen der Vergütung nach § 26 BAT-O (zuzüglich der allgemeinen Zulage) bzw. des Monatstabellenlohns durch
    1. höhere Eingruppierung/Einreihung einschließlich tariflicher Aufstiege (z. B. Bewährungsaufstieg, Tätigkeitsaufstieg),
    2. Zahlung von Vergütungsgruppenzulagen oder
    3. Aufsteigen in eine höhere Lebensaltersstufe/Lohnstufe in vollem Umfang angerechnet.
  3. Die persönliche Zulage vermindert sich außerdem bei jeder allgemeinen Vergütungs- und Lohnerhöhung
    1. um ein Fünftel des ursprünglichen Betrages für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Maßnahme eine Beschäftigungszeit (§ 19 BAT-O, § 6 MTArb-O, Waldarbeiter in sinngemäßer Anwendung) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 50. Lebensjahr vollendet haben,
    2. um ein Viertel des ursprünglichen Betrages für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Maßnahme eine Beschäftigungszeit (§ 19 BAT-O, § 6 MTArb-O, Waldarbeiter in sinngemäßer Anwendung) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 40. Lebensjahr vollendet haben,
    3. um ein Drittel des ursprünglichen Betrages für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Maßnahme die Voraussetzungen der Buchstaben a) und b) nicht erfüllen.
  4. Eine Verminderung nach Nr. 3 unterbleibt für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Maßnahme eine Beschäftigungszeit (§ 19 BAT-O, § 6 MTArb0, Waldarbeiter in sinngemäßer Anwendung) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 55. Lebensjahr vollendet haben.
  5. Die persönliche Zulage entfällt, wenn der Arbeitnehmer die Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit ohne triftige Gründe ablehnt.

Ich bin damit einverstanden, dass ab sofort entsprechend verfahren wird; die Ausschlussfristen des § 70 BAT-O, § 72 MTArb-O und § 67 MTVV-O sind zu beachten.

Abschließend bitte ich, der Haushaltsabteilung des MdF die evtl. notwendigen Korrekturen kapitelweise mitzuteilen, damit die entsprechenden Veränderungen in den Stellenplänen nachvollzogen werden können. Die ZBB erhält eine Durchschrift dieses Schreibens.