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Geschäftsordnung des Landes-Kinder- und Jugendausschusses (LKJA) des Landes Brandenburg
Geschäftsordnung des Landes-Kinder- und Jugendausschusses (LKJA) des Landes Brandenburg
vom 22. September 2025
(ABl./25, [Nr. 52], S.901)
Präambel
Der Landes-Kinder- und Jugendausschuss (LKJA) des Landes Brandenburg versteht sich als engagiertes Gremium zur Förderung, zum Schutz und zur Stärkung der Rechte und Interessen aller Kinder und Jugendlichen im Land Brandenburg. Im Zentrum unseres Handelns steht das Wohl junger Menschen. Wir setzen uns dafür ein, dass Kinder und Jugendliche in ihrer Vielfalt gesehen, gehört und beteiligt werden und dass ihre Lebensbedingungen stetig verbessert werden.
Wir bekennen uns zu den Grundsätzen der Kinder- und Menschenrechte, zur Freiheit des Gewissens, zur Demokratie und zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Wir treten entschieden gegen Rassismus, Menschenfeindlichkeit, Antisemitismus, Diskriminierung und jede Form von Gewalt ein. Wir fördern die Gleichstellung der Geschlechter, die Inklusion und Teilhabe von Menschen mit und ohne Behinderung sowie die Integration von Menschen mit Migrationsgeschichte. Wir wirken aktiv auf die Beseitigung bestehender Benachteiligungen hin.
Unsere Arbeit ist geprägt von parteipolitischer Neutralität, gegenseitigem Respekt, Offenheit und Transparenz. Wir pflegen einen wertschätzenden, konstruktiven und kooperativen Umgang miteinander. Die Beteiligung junger Menschen an unseren Beratungen und Entscheidungen ist für uns ein zentrales Anliegen und Ausdruck gelebter Demokratie.
Wir verstehen uns als Impulsgeber und Partner für eine zukunftsorientierte Kinder- und Jugendpolitik im Land Brandenburg. Gemeinsam mit allen Akteur*innen der Kinder- und Jugendhilfe setzen wir uns dafür ein, dass junge Menschen in Brandenburg bestmögliche Chancen für ihre Entwicklung, Bildung, Teilhabe und Mitbestimmung erhalten.
Gemäß § 117 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung und zum Schutz junger Menschen (Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz - BbgKJG) gibt sich der LKJA nachfolgende Geschäftsordnung:
§ 1
Aufgaben
(1) Der Landes-Kinder- und Jugendausschuss befasst sich mit allen gesetzlichen Aufgaben nach dem Brandenburgischen Kinder- und Jugendgesetz (BbgKJG), insbesondere:
- § 29 Fachliche Empfehlungen zu Inobhutnahmen (Berichterstattung des überörtlichen Trägers),
- § 50 Befassung zum Stand der Inklusion,
- § 56 Abs. 2 Kinder- und Jugendbericht,
- § 61 Abs. 2 Planungsverfahren,
- § 62 Abs. 2 Beschlussfassung im Jugendhilfeplanverfahren,
- § 88 Abs. 3 Juleica und Zusammenschluss der landesweit tägigen Jugendverbände (eigene Stellungnahmen),
- § 103 Abs. 4 Überörtlicher Träger der Jugendhilfe und oberste Landesjugendbehörde (gemeinsame Aufgabenwahrnehmung),
- § 105 Empfehlungen des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe,
- § 108 Einsetzung und Aufgaben des LKJA,
- § 109 Beratung der obersten Landesbehörde,
- § 110 Beschlussrechte,
- § 111 Stimmberechtigte und stellvertretende stimmberechtigte Mitglieder des LKJA,
- § 112 Beratende Mitglieder des LKJA,
- § 113 Mitgliedschaft und Stimmrechte,
- § 114 Vorstand,
- § 115 Unterausschüsse des LKJA,
- § 116 Beteiligung junger Menschen und sachverständiger Personen,
- § 117 Sitzungen und Verfahren des LKJA,
- § 118 Entschädigung,
- § 119 Geschäftsstelle,
- § 120 Abs. 3 Einsetzung, Berufung, Ansiedlung der Landes-Kinder- und Jugend-Beauftragten (LKJB)
- § 122 Abs. 4 Rechte und Aufgaben der beauftragten Person (LKJB),
- § 131 Abs. 1 Ziffer 2 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe,
- § 140 Abs. 2 Kinder- und Jugendhilfelandesrat.
§ 2
Mitglieder
(1) Die Mitglieder des LKJA sind die in §§ 111 und 112 BbgKJG genannten Personen sowie ihre Stellvertretungen.
(2) Berufene und benannte Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle ihre Mitgliedschaft beenden. Ebenso endet eine Mitgliedschaft mit dem Widerruf der Benennung durch schriftliche Erklärung durch die Entsendenden (§ 111 Abs. 5 BbgKJG) und die schriftliche Abberufung durch die oberste Landesjugendbehörde. Die entsendende Institution schlägt dann gemäß §§ 111 und 112 BbgKJG eine andere Person als Mitglied gegenüber der Geschäftsstelle vor. Dies gilt auch für stellvertretende Mitglieder.
§ 3
Vorstand
(1) Die stimmberechtigten Mitglieder des LKJA wählen gemäß § 114 BbgKJG aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit in geheimer Wahl schriftlich ein stimmberechtigtes Mitglied für den Vorsitz und vier stimmberechtigte Mitglieder als stellvertretende Vorsitzende, die zusammen den Vorstand des LKJA bilden.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind oder mindestens drei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem LKJA aus oder wird die Entsendung auf der Grundlage von § 111 Abs. 5 BbgKJG widerrufen oder neu benannt, so endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Vorstand ist eine Nachwahl in der nächsten Sitzung des LKJA durchzuführen.
(5) Die Amtszeit endet mit der Konstituierung des LKJA nach § 118 Abs. 4 BbgKJG oder einer Beendigung der persönlichen Mitgliedschaft im Ausschuss oder einer Beendigung bei Abberufung durch Neuwahl. Die Wiederwahl ist zulässig.
(6) Der LKJA kann dem gesamten Vorstand oder einem Mitglied das Vertrauen entziehen und mit Stimmenmehrheit eine Neuwahl beantragen. Die Abberufung eines Mitglieds im Vorstand kann nur durch Neuwahl erfolgen. Zur Neuwahl und Abberufung sind mehr als die Hälfte der Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Antrag auf Neuwahl muss dem Vorstandsmitglied sowie der Geschäftsstelle vier Wochen vor der Sitzung vorliegen. Der Antrag auf Neuwahl ist auf die Tagesordnung zu setzen, wenn ein Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
(7) Die/der Vorsitzende vertritt den LKJA nach außen und gegenüber der Verwaltung. Sie/er schlägt gemäß § 114 Abs. 2 BbgKJG eine Tagesordnung für die Sitzung des LKJA vor, leitet diese und bereitet Beschlüsse im Umlaufverfahren vor. Sie/er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Einhaltung der Geschäftsordnung. Sie/er überwacht zusammen mit der Verwaltung die Ausführung der Beschlüsse des LKJA. Bei Verhinderung der/des Vorsitzenden muss der Vorstand eine Stellvertretung der/des Vorsitzenden benennen.
(8) Der Vorstand kann Beschlüsse zu Beratungsangelegenheiten gemäß § 110 BbgKJG treffen, wenn eine Beschlussfassung des LKJA nicht möglich ist, da ein unabweisbar dringender Regelungsbedarf besteht und ein Beschluss des LKJA nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann.
§ 4
Sitzungen
(1) Der Landes-Kinder- und Jugendausschuss wird gem. § 117 Abs. 1 BbgKJG von seinem vorsitzenden Mitglied nach Bedarf, mindestens jedoch dreimal im Jahr einberufen. Das vorsitzende Mitglied ist zur Einberufung verpflichtet, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten. In diesem Fall hat die Einberufung der Sitzung innerhalb von vier Wochen zu erfolgen. Im Verhinderungsfall übernimmt ein stellvertretendes Mitglied des Vorstands die Einberufung der Sitzung.
(2) Die Einladung ist unter Beifügung des Entwurfs der Tagesordnung vier Wochen vor dem Sitzungstag in elektronischer Form den Mitgliedern des LKJA und ihren Stellvertretern bekannt zu geben. Die stellvertretenden Mitglieder erhalten die Einladung zur Kenntnis.
(3) Der Vorstand stellt die Tagesordnung im Benehmen mit der obersten Landesjugendbehörde auf. Diese kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird. Weitere Beratungsgegenstände können auf den Entwurf der Tagesordnung gesetzt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies vor Beginn der Sitzung beantragt.
(4) Die für die Sitzungen notwendigen Beratungsunterlagen sollen zusammen mit dem Entwurf der Tagesordnung versendet werden. Die Beratungsunterlagen müssen den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Sitzung vorliegen. In begründeten Fällen der Dringlichkeit kann hiervon abgewichen werden.
(5) In der Sitzung bedarf es eines Antrags von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern, um weitere Beratungspunkte auf die Tagesordnung zu setzen.
(6) Bei Vorliegen sachlicher Gründe kann die Durchführung einer Sitzung mit Hilfe digitaler Medien (z. B. Videokonferenz, Hybridsitzung) mittels einer von der obersten Landesjugendbehörde zugelassenen Hard- und Software erfolgen. Dies ist den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern mit der Einladung bekannt zu geben.
(7) Das vorsitzende Mitglied leitet die Sitzung und sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung. Im Verhinderungsfall übernimmt ein stellvertretendes Mitglied des Vorstandes die Sitzungsleitung.
(8) In jeder Sitzung berichtet die oberste Landesjugendbehörde über die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit im Rahmen des Befassungsrechtes des LKJA.
§ 5
Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
(1) Ist ein stimmberechtigtes Mitglied des LKJA an einer Sitzungsteilnahme oder einer Abstimmung verhindert, ist dies durch das Mitglied oder eine beauftragte Person unter Benennung des stellvertretenden stimmberechtigten Mitglieds dem Vorstand über die Geschäftsstelle mitzuteilen. Das Stimmrecht geht mit der Anzeige auf das stellvertretende stimmberechtigte Mitglied über. Ein Wechsel in der Teilnahme zwischen Mitglied und Stellvertretung ist während der Erörterung eines Tagesordnungspunktes unzulässig.
(2) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung durch die Sitzungsleitung festgestellt. Auf Antrag von zwei Mitgliedern des LKJA wird vor Beschlussfassung die Beschlussfähigkeit erneut festgestellt.
(3) Beschlüsse des LKJA werden gemäß § 110 Abs. 5 BbgKJG in einem Beschlussregister dokumentiert und im Amtsblatt des MBJS bekannt gegeben.
(4) Bei ausbleibender Entscheidung der stimmberechtigten Mitglieder oder Beschlussunfähigkeit binnen sechs Wochen nach Zuleitung einer Beschlussvorlage durch die oberste Landesjugendbehörde kann diese die Entscheidung ohne Beschlussfassung gemäß § 110 Abs. 4 BbgKJG umsetzen. Für den Fall der Umsetzung dieser Entscheidung des MBJS kann der LKJA hiergegen binnen eines Monats durch Beschluss widersprechen.
(5) Gemäß § 109 Abs. 3 BbgKJG kann der Vorstand in Fällen besonderer Dringlichkeit eine vorläufige Stellungnahme abgeben. Diese ist den Mitgliedern des LKJA im Nachgang bekannt zu geben.
(6) Der Vorstand kann Beschlüsse zu Beratungsangelegenheiten gemäß § 110 BbgKJG treffen, wenn eine Beschlussfassung des LKJA nicht möglich ist, da ein unabweisbar dringender Regelungsbedarf besteht und ein Beschluss des LKJA nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Wenn der Vorstand gemäß § 114 Abs. 2 BbgKJG einen Beschluss fasst, ist der LKJA über die Inhalte und das Ergebnis der Abstimmung im Nachgang schriftlich zu informieren.
§ 6
Redeordnung
(1) Den stimmberechtigten, den beratenden und im Verhinderungsfall auch den stellvertretenden Mitgliedern steht das Rederecht zu. Die Sitzungsleitung des LKJA kann zu bestimmten Tagesordnungspunkten weiteren Personen das Rederecht einräumen oder entziehen.
(2) Die Redezeit beträgt in der Aussprache drei Minuten. Die Redezeitbegrenzung kann durch Beschluss des LKJA für bestimmte Tagesordnungspunkte aufgehoben werden.
(3) Die Sitzungsleitung führt nach Geschlechtern getrennte Redelisten. Sie erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen abwechselnd je einer Frau und einem Mann. Meldet sich eine Person zu einem Tagesordnungspunkt zum ersten Mal, so wird sie als nächstes aufgerufen, wenn Personen ihrer Redeliste an der Reihe sind. Bei einem Antrag zur Geschäftsordnung ist das Wort sofort zu erteilen.
(4) Ist ein Antrag auf Schluss der Beratung gestellt, so wird zunächst die Redeliste verlesen. Zu dem Geschäftsordnungsantrag wird je eine Befürwortung und Gegenrede zugelassen. Nach Beschlussfassung über den Geschäftsordnungsantrag wird bei Befürwortung nicht mehr zur Sache verhandelt. Sofern über den Tagesordnungspunkt (TOP) abgestimmt werden muss, wird unmittelbar in die Abstimmung eingetreten.
§ 7
Abstimmung
(1) Der LKJA beschließt mit Stimmenmehrheit über Anträge. Es wird offen durch Handaufheben oder mittels Kartenzeichen abgestimmt.
(2) Es kann auf Antrag eine geheime Abstimmung festgelegt werden.
(3) Ein Antrag ist angenommen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt gemäß § 110 Abs. 1 Satz 2 BbgKJG die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(4) Das Abstimmungsergebnis wird von der Sitzungsleitung festgestellt.
§ 8
Umlaufbeschlüsse
(1) Der Vorstand des LKJA kann in begründeten Fällen von besonderer Dringlichkeit Beschlussanträge einbringen, über die per Umlaufbeschluss entschieden wird.
(2) Umlaufbeschlüsse müssen auf schriftlichem Wege eingebracht und abgestimmt werden. Die Stimmabgabe erfolgt auf elektronischem Weg (z. B. E-Mail).
(3) Anträge sind angenommen, wenn bei einem Drittel eingegangener Stimmen mehr Ja- als Nein-Stimmen von den stimmberechtigten Mitgliedern eingegangen sind.
(4) Das Abstimmungsergebnis wird durch das vorsitzende Mitglied des LKJA festgestellt und dem LKJA sowie den beteiligten Unterausschüssen über die Geschäftsstelle bekannt gegeben.
§ 9
Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des LKJA sind gemäß § 117 Abs. 2 BbgKJG öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen, insbesondere junger Menschen, entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit ergeht ein Beschluss des LKJA, in dem der Ausschlussgrund ausdrücklich festgestellt wird.
(2) Bei öffentlicher Sitzung hat jedermann Zutritt, soweit es die räumlichen Gegebenheiten gestatten, wobei die Vertreterinnen und Vertreter der Medien besonders zu berücksichtigen sind.
(3) Die Mitglieder des LKJA und weitere Gäste sind über diejenigen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet, die ihnen in nichtöffentlicher Sitzung zur Kenntnis gelangen.
(4) Der LKJA überträgt seinem Vorstand das Recht, der Öffentlichkeit über seine Sitzungsergebnisse und Beschlüsse zu berichten und diese zu veröffentlichen, sofern im Beschluss dazu keine Entscheidung getroffen wurde. Die Geschäftsstelle des LKJA leitet die Sitzungsergebnisse und Beschlüsse an die entsprechend benannten Adressaten weiter und veröffentlicht Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen des LKJA auf der Webseite des LKJA, sofern dies vom Vorstand beauftragt wird.
§ 10
Protokoll
(1) Zu den Sitzungen wird ein Ergebnisprotokoll erstellt. Dieses soll spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung den Mitgliedern und ihren Stellvertretungen zur Kenntnis gegeben werden. Es enthält die Namen aller an der Sitzung Teilnehmenden.
(2) Die Beratungsgegenstände, die Anträge, der Wortlaut der Beschlüsse des LKJA und das Stimmenverhältnis bei der Beschlussfassung sind im Protokoll aufzuführen.
(3) Auf Antrag eines Mitgliedes sind weitere Vermerke/Anlagen zu Protokoll zu nehmen. Das Ergebnisprotokoll ist von der Sitzungsleitung freizugeben und wird über die Geschäftsstelle den Mitgliedern und ihren Stellvertretungen elektronisch übermittelt.
(4) Über Einsprüche und Berichtigungsanträge entscheidet der LKJA auf der nächstfolgenden Sitzung zu Beginn der Tagesordnung im Rahmen der Genehmigung des Protokolls.
§ 11
Beteiligung junger Menschen
und sachverständiger Personen
(1) Gemäß § 116 Abs. 1 BbgKJG sollen junge Menschen, die von Entscheidungen des LKJA betroffen sein werden, an den Beratungen beteiligt sein. Die Beteiligung kann auch außerhalb der Sitzung in anderer Form erfolgen.
(2) Der Vorstand regelt vorab das Verfahren der Beteiligung. Junge Menschen können durch geeignete Fachkräfte bei der Beteiligung begleitet und unterstützt werden.
(3) Gemäß § 116 Abs. 1 BbgKJG können Sachverständige zu einzelnen Punkten der Tagesordnung eingeladen werden, wenn ihre Anwesenheit als Sachverständige und/oder Betroffene angebracht erscheint oder wenn sie zur Klärung bestimmter Einzelfragen angehört werden sollen.
§ 12
Unterausschüsse
(1) Der LKJA kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder Unterausschüsse bilden. Die Unterausschüsse beraten die Themen und bereiten Beschlüsse des LKJA vor.
(2) Die Unterausschüsse sind
- Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und erzieherischer Kinder- und Jugendschutz (UA JJJ)
- Kindertagesbetreuung (UA KTB)
- Hilfen zur Erziehung (UA HzE)
- Jugendhilfeplanung, Jugendpolitik, Qualifizierung (UA JJQ).
(3) Der LKJA kann zu weiteren Themen Unterausschüsse bilden. Mit der Einrichtung weiterer Unterausschüsse soll jeweils ein Arbeitsauftrag sowie eine Befristung durch den LKJA formuliert werden.
(4) Der LKJA bestimmt die Anzahl der Mitglieder in den Unterausschüssen gemäß § 115 Abs. 1 BbgKJG. Die Unterausschüsse sollen aus maximal 30 Personen bestehen. Deren Benennung kann offen durch Handzeichen oder Kartenzeichen erfolgen. Ein Antrag auf Benennung eines oder mehrerer Mitglieder für einen Unterausschuss ist angenommen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des LKJA dafür stimmen.
(5) Die Mitglieder der Unterausschüsse bestimmen aus ihrer Mitte ein Mitglied für den Vorsitz und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(6) Das vorsitzende Mitglied eines Unterausschusses und stellvertretende, vorsitzende Mitglieder eines Unterausschusses müssen Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des LKJA sein.
(7) Die Unterausschüsse können weitere Mitglieder zur Berufung durch den LKJA vorschlagen. Die Anzahl der weiteren Mitglieder darf die Anzahl der LKJA-Mitglieder und stellvertretenden LKJA-Mitglieder im Unterausschuss nicht überschreiten. Die Beteiligung von jungen Menschen in den Unterausschüssen wird gem. § 11 BbgKJG in den Unterausschüssen ermöglicht.
(8) Die Unterausschüsse erstellen gem. § 115 Abs. 3 BbgKJG eine thematische Jahresplanung und geben diese dem LKJA zur Kenntnis.
(9) Die Unterausschüsse fassen keine Beschlüsse mit Außenwirkung.
(10) Das vorsitzende Mitglied bzw. ein stellvertretendes, vorsitzendes Mitglied eines jeden Unterausschusses ist verpflichtet, in der nächsten Sitzung dem LKJA über die Beratungsergebnisse des Unterausschusses zu berichten. Weitere Mitglieder sind zur ergänzenden Berichterstattung berechtigt.
(11) Zur Beratung der Unterausschüsse lädt das zuständige Referat der obersten Landesjugendbehörde in Abstimmung mit dem UA-Vorsitz ein. Die Beratungsergebnisse sowie die Sitzungsteilnahme sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnisprotokoll ist von dem vorsitzenden Mitglied des UA freizugeben und wird über das zuständige Referat der obersten Landesjugendbehörde den Mitgliedern elektronisch übermittelt.
(12) Die Vorgaben der § 4, 7, 8, 9 Abs. 1 - 3 gelten für die Unterausschüsse des LKJA entsprechend.
§ 13
Geschäftsstelle
(1) Die Geschäfte des LKJA werden durch die oberste Landesjugendbehörde gemäß § 119 BbgKJG geführt.
(2) Die organisatorischen Aufgaben werden von der Geschäftsstelle in Abstimmung mit dem Vorstand des LKJA wahrgenommen.
§ 14
Änderung der Geschäftsordnung
Änderungen der Geschäftsordnung können nur mit mehr als der Hälfte der Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch die oberste Landesjugendbehörde zum 22. September 2025 in Kraft.
Die oberste Landesjugendbehörde hat am 23. Oktober 2025 diese Geschäftsordnung nach § 117 Abs. 3 BbgKJG genehmigt.
Verwaltungsvorschriften