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Landeshaushaltsordnung
Maßnahmen nach § 59 LHO
Landeshaushaltsordnung
Maßnahmen nach § 59 LHO
vom 20. September 1996
Außer Kraft getreten am 14. November 2022 durch Erlass vom 14. November 2022
Die Dienststellen werden durch die Landeshauptkasse und ihre Außenstellen über
- erfolglose Mahnungen bei zivilrechtlichen Forderungen,
- erfolglose Vollstreckungen durch die Finanzämter,
- offene Sollstellungen im Jahresabschluss sowie
- offene Kleinbeträge
informiert.
In den genannten Fällen wird durch die jeweilige Kasse um Entscheidung der Dienststelle zu Maßnahmen gemäß § 59 LHO und die schriftliche Information darüber an die Kasse gebeten.
Seitens der Landeshauptkasse und ihrer Außenstellen wird jedoch der Umgang der Dienststellen mit dem § 59 LHO als nicht befriedigend bezeichnet.
So werden häufig für Forderungen, für die bereits eine Vollstreckung fruchtlos verlief, nach erfolgtem Sollabgang bzw. nach Rücknahme der Kassenanordnung kurzfristig neue Annahmeanordnungen erstellt und der Kasse übergeben. Daraus resultiert, dass das Ressort oder dessen Dienststelle erneut um Entscheidung gem. § 59 LHO gebeten werden muss oder zum wiederholten Male eine Vollstreckungsmaßnahme eingeleitet wird, obwohl kaum Aussicht auf Erfolg besteht. Dabei wird von den Dienststellen jedoch nicht der erhebliche Verwaltungsaufwand für die Landeshauptkasse und ihre Außenstellen bzw. die Vollstreckungsstellen der Finanzämter sowie die damit verbundenen Kosten berücksichtigt.
Im Zusammenhang mit den Listen der offenen Sollstellungen, die den Dienststellen zur Entscheidung bzgl. der Übernahme der Sollstellungen in das neue Haushaltsjahr übergeben werden, wird durch die Dienststellen ebenfalls nicht in ausreichendem Maße von den Möglichkeiten des § 59 LHO Gebrauch gemacht. Dies hat auch ein überfülltes Buchwerk bei den Kassen zur Folge.
Kleinbeträge unter 20 DM werden durch die Kassen nicht gemahnt, da u. a. der damit verbundene hohe Arbeitsaufwand durch diese derzeit nicht leistbar ist. Aufgrund der den Dienststellen zugehenden Listen über offene Kleinbeträge sind diese Forderungen dann durch die Dienststelle niederzuschlagen. Auch hier wird häufig durch die Dienststellen nicht wie vorgesehen gehandelt.
Ich möchte darauf hinweisen, dass im Zuge der Überarbeitung der LHO eine Änderung der Kleinbetragsgrenzen bzgl. Mahnung und Vollstreckung vorgesehen ist. In Bezug auf die Mahnung werden die Kassen mit der Einführung des Verfahrensteils „Mahnung und Vollstreckung“ im HKR-Verfahren (Realisierung ca. 1 Quartal 1997) dann auch in der Lage sein, entsprechend den Vorschriften zu mahnen.
Abschließend weise ich darauf hin, dass niedergeschlagene Ansprüche zur Unterbrechung der Verjährung durch Mahnung rechtzeitig von der Dienststelle wieder geltend zu machen sind. Da das Verwaltungsvollstreckungsgesetz Brandenburg (VwVG BB) bzgl. der Mahnung auf § 259 AO verweist, kommt dieser bei öffentlich-rechtlichen Forderungen nach dem VwVG BB dieselbe Rechtswirkung wie der Mahnung bei Steuerforderungen zu. Die Mahnung bewirkt somit eine Unterbrechung der Verjährung gem. § 231 AO.
Ich bitte, künftig entsprechend § 59 LHO zu verfahren und auch Ihre nachgeordneten Dienststellen darauf hinzuweisen.