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Mahnverfahren der Landeshauptkasse
Mahnverfahren der Landeshauptkasse
vom 28. März 2001
Außer Kraft getreten
Mit meinem o. g. Schreiben wurde das Mahnverfahren bei Ratenzahlung geregelt. Dabei wurde auch geregelt, dass zunächst ein nicht beglichener Ratenbetrag gemahnt wird, bevor bei weiterem Zahlungsverzug der Gesamtbetrag zur Mahnung gelangt.
Laut Ihrem Schreiben vom 06.10.2000 kann das Mahnen von einzelnen Raten im HKR-Verfahren nicht automatisiert überwacht und bearbeitet werden.
Das Mahnverfahren erfolgt gemäß § 2 KO zum VwVG BB nach § 259 Abgabenordnung. Diese verlangt nur eine Mahnung. Es ist daher in Anpassung an die Möglichkeiten im HKR-Verfahren eine Regelung ausreichend, die ausschließlich eine Mahnung des Gesamtbetrages vorsieht.
Die Regelungen zum Mahnverfahren bei Ratenzahlungen werden daher wie folgt gefasst:
Hauptforderung R1 (öffentlich-rechtlich) - der Gesamtbetrag wird sofort fällig, falls die erste Rate nicht bezahlt wird:
Bei monatlicher Ratenzahlung
- Ausdruck der Mahnung über den Gesamtbetrag einen Monat nach Fälligkeit der ersten Rate (einschließlich Hinweis auf die Vollstreckung)
- Ausdruck des Vollstreckungsersuchens 30 Tage nach erfolgloser Mahnung des Gesamtbetrages
Hauptforderung R2 (öffentlich-rechtlich) - der Gesamtbetrag wird sofort fällig bei einem Zahlungsrückstand von zwei Raten:
Bei monatlicher Ratenzahlung
- Ausdruck der Mahnung des Gesamtbetrages einen Monat nach Fälligkeit der zweiten Rate (einschließlich Hinweis auf die Vollstreckung)
- Ausdruck des Vollstreckungsersuchens 30 Tage nach erfolgloser Mahnung des Gesamtbetrages
Ich bitte, künftig wie beschrieben zu verfahren.