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Leitfaden für die Vergabe von Literaturstipendien an Schriftsteller/innen und Literaturübersetzer/innen (Leitfaden Vergabe Literaturstipendien)

Leitfaden für die Vergabe von Literaturstipendien an Schriftsteller/innen und Literaturübersetzer/innen (Leitfaden Vergabe Literaturstipendien)

1. Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck

Das Land gewährt nach Maßgabe dieses Leitfadens, der Landeshaushaltsordnung und der VV zu den §§ 23 und 44 LHO Literaturstipendien für einen Arbeitsaufenthalt im Künstlerhaus Schloss Wiepersdorf an förderwürdige Schriftsteller/innen und Literaturübersetzer/innen.

Die Mittel sollen den Stipendiaten die Möglichkeit geben, geplante literarische Arbeiten zu beginnen, Entwürfe zu realisieren und begonnene Arbeiten fortzusetzen bzw. zu vollenden. Dabei sollen sie sich ohne wirtschaftlich-materiellen Zwang auf ihre literarische Arbeit konzentrieren können. Zweck der Stipendienvergabe ist es u.a., die Vielfalt und Lebendigkeit der literarischen Szene im Land Brandenburg zu fördern.

Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Stipendienvergabe erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

2. Bewilligungsvoraussetzungen

Gefördert werden Schriftsteller/innen und Literaturübersetzer/innen mit Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt im Land Brandenburg, die sich bereits durch Veröffentlichung ausgewiesen haben oder in Arbeitsproben literarische Befähigung erkennen lassen.

Bei der Vergabe von Stipendien dürfen bestimmte literarische Richtungen und Tendenzen nicht einseitig bevorzugt werden. Maßstab für die Vergabe eines Stipendiums ist die literarische Qualität. Daneben kann die wirtschaftliche Lage der Bewerber berücksichtigt werden, wenn mehrere geeignete Bewerber/innen hinsichtlich ihrer literarischen Befähigung zur Auswahl stehen.

3. Art und Umfang, Höhe der Stipendien

Zuwendungsart: Die Stipendien werden auf dem Wege der Projektförderung vergeben.

Finanzierungsart: Die Stipendien werden in Form einer Festbetragsfinanzierung vergeben.

Bemessungsgrundlage: Das Stipendium umfasst Unterkunft und Verpflegung im Künstlerhaus Schloss Wiepersdorf sowie eine monatliche Barleistung in Höhe von 800, - €. In der Regel werden die Stipendien für einen Zeitraum von zwei bis zu vier Monaten innerhalb des Kalenderjahres vergeben, in dem über den Antrag auf Förderung positiv entschieden worden ist. Der Zeitraum der Förderung soll zwei Monate nicht unterschreiten.

Grundsätzlich soll ein Stipendiat/eine Stipendiatin nicht mehr als ein Stipendium erhalten.

4. Ausschreibung, Bewerbung, Vergabeverfahren

Die Arbeitsstipendien werden öffentlich ausgeschrieben; über die Ausschreibung werden die Schriftstellerverbände und -vereinigungen informiert.

Eine persönliche Bewerbung um ein Stipendium ist möglich. Ausgenommen sind die Mitglieder des beratenden Gremiums oder deren Angehörige. Für die Bewerbung gibt das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur einen Fragebogen heraus, der ausgefüllt und unter Beifügung von Arbeitsproben (in dreifacher Ausfertigung) bis zu einem festgesetzten Stichtag des jeweiligen Jahres beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur (Referat 35) einzureichen ist.

Der Minister/die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg entscheidet über die Vergabe von Stipendien nach Anhörung eines beratenden Gremiums von Sachverständigen. Die für die Entscheidung wesentlichen Begründungen sind aktenkundig zu machen.

Die Mitglieder des beratenden Gremiums sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

5. Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren

Die Bewilligung des Stipendiums ist dem Bewerber/der Bewerberin schriftlich mitzuteilen. Die Namen der Stipendiaten werden durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur der Öffentlichkeit bekannt gegeben.

Eine Begründung für Bewilligung oder Ablehnung eines Stipendienantrages erfolgt nicht.

Die Auszahlung der Stipendien erfolgt in monatlichen Raten.

6. Widerruf oder Rücknahme der Bewilligung des Stipendiums

Die Bewilligung des Stipendiums kann zurückgenommen werden und der Stipendiat/die Stipendiatin ist zur Rückzahlung der Stipendienbeträge verpflichtet, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin das Stipendium zu Unrecht, insbesondere durch unzutreffende Angaben erlangt hat.

Der Rückzahlungsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Stipendienbetrag bereits verwendet worden ist.

Die Bewilligung des Stipendiums kann auch widerrufen werden, wenn der Stipendiat/die Stipendiatin seinen Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt nicht mehr im Land Brandenburg hat.

7. Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und ggf. erforderlichen Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesem Vergabeleitfaden Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Sonstiges

Seitens des Landes besteht die Erwartung, dass sich die Stipendiaten/die Stipendiatinnen zu einer öffentlichen Lesung bereit finden.

Kommt es zu einer Veröffentlichung der durch das Stipendium geförderten literarischen Arbeit, so sind dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg zwei Belegexemplare der Publikation zur Verfügung zu stellen.

Stand: 23.12.2003