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Lektoren des Deutschen Akademischen Auslanddienstes (DAAD)
Besteuerung der Ausgleichszulage

Lektoren des Deutschen Akademischen Auslanddienstes (DAAD)
Besteuerung der Ausgleichszulage

vom 8. März 2004

Aus gegebener Veranlassung wird auf Folgendes hingewiesen:

Zu der Frage, ob die den Lektoren des Deutschen Akademischen Auslandsdienstes (DAAD) gezahlte Ausgleichszulage nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfrei ist, wird folgende Auffassung vertreten:

Voraussetzung für eine Anwendung des § 3 Nr. 64 EStG ist, dass die Ausgleichszulage aus einer öffentlichen Kasse gezahlt wird (§ 3 Nr. 64 Satz 2 EStG). Der DAAD hat mitgeteilt, dass der Auszahlungsweg entsprechend dieser Voraussetzung umgestellt wurde. Daher ist die den Lektoren des DAAD gezahlte Ausgleichszulage in analoger Anwendung des § 3 Nr. 64 EStG ab 01.01.2004 steuerfrei. Die Steuerfreiheit gilt auch für die Vergangenheit, weil insoweit auf die Voraussetzung der Auszahlung aus einer öffentlichen Kasse verzichtet wird.

Hinsichtlich der Ermittlung des steuerfreien Teils der Ausgleichszulage ist zukünftig für den Lektor ein fiktives Inlandsgehalt zu ermitteln und bei der Berechnung des steuerfreien Teils der Ausgleichszulage zu berücksichtigen. Dabei ist wie folgt zu verfahren:

Ausgleichszulage 5.000 Euro
+ steuerfrei Universitätsvergütung    300 Euro
./. steuerpflichtige (inländische) Grundvergütung 2.700 Euro
= steuerfreie Ausgleichszulage 2.600 Euro

Die steuerpflichtige (inländische) Grundvergütung ist sowohl bei unbeschränkte als auch bei beschränkt steuerpflichtigen Lektoren zu versteuern. Denn auch bei Lektoren, die keinen inländischen Wohnsitz haben, besteht für die Ausgleichszulage durch die Zahlung aus einer öffentlichen Kasse beschränkte Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 b i. V. m. § 50 d Abs. 7 EStG.

Soweit bisher eine andere Rechtsauffassung vertreten wurde, ist an dieser nicht mehr festzuhalten.

In diesem Zusammenhang weise ich auf ein rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 5. Dezember 2001, 6 K 1585/00 (EFG 2002, S. 311), hin.