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Gewährung einer Leistungszulage für Gefangene nach der Strafvollzugsvergütungsordnung

Gewährung einer Leistungszulage für Gefangene nach der Strafvollzugsvergütungsordnung
vom 15. August 2007
(JMBl/07, [Nr. 9], S.142)

§ 1

Nach § 2 Abs. 2 StVollzVergO kann die individuelle Arbeitsleistung durch Gewährung einer Leistungszulage berücksichtigt werden, die im Zeitlohn bis zu 30 vom Hundert, im Leistungslohn bis zu 15 vom Hundert des Grundlohnes betragen darf. Die Leistungsbewertung ist so zu gestalten, dass bei Normalleistung eine Leistungszulage noch nicht und die höchste Zulage nur bei besonders anzuerkennenden Leistungen gewährt wird. Entscheidungsgrundlage bilden die Arbeitsplatzbeschreibungen.

§ 2

Eine erneute Bewertung der Arbeitsleistung ist vorzunehmen, wenn sich das Arbeitsverhalten des Gefangenen im positiven oder negativen Sinne wesentlich ändert oder wenn der Gefangene den Arbeitsplatz wechselt.

§ 3

(1) Um festzustellen, ob und ggf. in welcher Höhe im Einzelfall eine Leistungszulage zu gewähren ist, wird für die Gefangenen eine Beurteilungskarte (Vordruck AV 4) angelegt; bei Arbeiten im Leistungslohn kann stattdessen die Beurteilung des Gefangenen auch auf dem Erfassungsbeleg AV 31 bzw. 31/1 erfolgen (Bemerkungen). Bei der Vergabe von mehr als 12 vom Hundert im Zeitlohn oder mehr als 6 vom Hundert im Leistungslohn ist die Vergabe schriftlich als Anlage zum Beurteilungsbogen zu begründen.

(2) Die Arbeitsleistung wird nach Punkten bewertet, wobei jeder Punkt einem Prozent an Leistungszulage entspricht. Die Gesamtzahl der vergebenen Punkte darf daher im Zeitlohn nicht 30 und im Leistungslohn nicht 15 überschreiten. Bei der Bewertung wird abgestellt auf die in § 2 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 StVollzVergO genannten Kriterien, die in jeweils drei Beurteilungsstufen unterteilt sind. Die Bewertung ist auf dem Vordruck AV 3 vorzunehmen.

§ 4

(1) Eine Leistungszulage für im Zeitlohn beschäftigte Gefangene ist nur im Rahmen folgender Obergrenzen zu gewähren:

  • bis zu 15 vom Hundert der beschäftigten Gefangenen in Höhe von bis zu 10 vom Hundert des Grundlohnes
  • bis zu 15 vom Hundert der beschäftigten Gefangenen in Höhe von bis zu 20 vom Hundert des Grundlohnes
  • bis zu 10 vom Hundert der beschäftigten Gefangenen in Höhe von bis zu 30 vom Hundert des Grundlohnes.

(2) Eine Leistungszulage ist nur für bis zu 20 vom Hundert der im Leistungslohn beschäftigten Gefangenen in Höhe von bis zu 15 vom Hundert des Grundlohnes zu gewähren.

§ 5

Die Beurteilung der individuellen Leistung der Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen und schulischen Aus- und Weiterbildung erfolgt abweichend von Paragraph 3.

§ 6

Diese Rundverfügung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 in Kraft.

Potsdam, den 15. August 2007

Die Ministerin der Justiz

Beate Blechinger