Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Richtlinie über die Gewährung einer Lehrvergütung für die Fachhochschule für Finanzen und die Landesfinanzschule des Landes Brandenburg im Aus- und Fortbildungszentrum Königs Wusterhausen (Lehrvergütungrichtlinie FHF/LFS)

Richtlinie über die Gewährung einer Lehrvergütung für die Fachhochschule für Finanzen und die Landesfinanzschule des Landes Brandenburg im Aus- und Fortbildungszentrum Königs Wusterhausen (Lehrvergütungrichtlinie FHF/LFS)
vom 19. Dezember 2016

A. Allgemeines

  1. Für die nebenberufliche Lehr- und Unterrichtstätigkeit sowie für die nebenberufliche Durchführung von Leistungsfeststellungen und Prüfungen im Rahmen von Studiengängen an der Fachhochschule für Finanzen Brandenburg sowie der Ausbildung an der Landesfinanzschule Brandenburg werden Lehrvergütungen und Prüfvergütungen nach Maßgabe der Abschnitte B. und C. gewährt.
  2. Diese Richtlinie findet keine Anwendung
    • auf hauptamtlich Lehrende an der Fachhochschule für Finanzen Brandenburg oder der Landesfinanzschule Brandenburg,
    • für die Unterweisung und Ausbildung im Rahmen der Ausbildungs- und Arbeitsgemeinschaften im Rahmen der Steuerbeamtenausbildung,
    • für die Unterweisung und Ausbildung am Arbeitsplatz im Rahmen der Steuerbeamten-Ausbildung einschließlich deren Vor- und Nachbereitung sowie
    • für eine Lehrtätigkeit im Rahmen dienstlicher Fortbildungsveranstaltungen.
  3. Die Durchführung von Leistungsfeststellungen nach der StBAPO sowie von Prüfungen steht der Lehrtätigkeit gleich.

    Dazu gehören:
    • die Erarbeitung von schriftlichen Aufsichts- und Prüfungsaufgaben,
    • die Durchführung der schriftlichen Leistungsfeststellung (Aufsichten),
    • die Bewertung von schriftlichen Arbeiten,
    • die Abnahme der mündlichen Prüfung sowie die
    • Bewertung der nach §18 Abs. 9 StBAPO geforderten Hausarbeit.
  4. Die Fahrtkosten werden nach Maßgabe des Abschnitts D. pauschal vergütet.

B. Lehrvergütung

Die Lehrvergütung wird nach der Zahl der geleisteten Unterrichtsstunden bemessen. Eine Unterrichtsstunde dauert mindestens 45 Minuten. Die Höhe der Lehrvergütung für jede Unterrichtsstunde beträgt:

für Dozenten/innen BesGr. A 9 – A 12 22,50 EUR
für Dozenten/innen BesGr. A13 – A 16 27,50 EUR
für Finanzanwärter/innen (Beamte auf Widerruf) 10,00 EUR
für freiberufliche Dozenten/innen 50,00 EUR

Mit der Lehrtätigkeit zusammenhängende Vor- und Nachbereitungszeiten sowie die Teilnahme an Besprechungen sind mit dem Unterrichtshonorar abgegolten. Für Lehrkräfte, die nicht der Finanzverwaltung angehören, kann ein gesondertes Honorar bis 70,00 EUR vereinbart werden.

C. Abgeltung von Leistungsfeststellungen und Prüfungen

Zur Abgeltung von Leistungspflichten und Prüfungen sind anzusetzen:

für die Erarbeitung von schriftlichen Aufsichts- und Prüfungsaufgaben einschließlich Lösungs- und Bewertungsschema

je 3-Stunden-Klausur 200,00 EUR
je 5-Stunden-Klausur 400,00 EUR
für die Durchführung der schriftlichen Leistungsfeststellung (Aufsichten) 
je 3-Stunden-Klausur 15,00 EUR
je 5-Stunden-Klausur 25,00 EUR
für die Bewertung von schriftlichen Arbeiten 1. Korrektur 
je 3-Stunden-Klausur 13,00 EUR
je 5-Stunden-Klausur 18,00 EUR
für die Bewertung von schriftlichen Arbeiten 2. Korrektur 
je 3-Stunden-Klausur 7,00 EUR
je 5-Stunden-Klausur 9,00 EUR
für die Teilnahme an der Korrektur-Besprechung der Klausur 
je Besprechung (zzgl. Reisekosten nach Abschnitt D.) 22,50 EUR
für die Bewertung der schriftlichen Hausarbeit gem. 18 Abs. 9 StBAPO 
im gehobenen Dienst 
je Hausarbeit 42,00 EUR
für die Abnahme der mündlichen Prüfung 
je Prüfgruppe im mittleren Dienst 
für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses 40,00 EUR
für die Besitzer 25,00 EUR
für die Abnahme der mündlichen Prüfung 
je Prüfgruppe im gehobenen Dienst 
für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses 80,00 EUR
für die Besitzer 50,00 EUR

D. Abgeltung von Fahrtkosten

Die Fahrtkosten werden pauschal mit folgenden Sätzen vergütet:

innerhalb eines Radius von 25 km vom AFZ KW 2,50 EUR/LVS
außerhalb des Radius von 25 km vom AFZ KW 5,00 EUR/LVS

E. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt für Honorarverträge ab 1. Januar 2017 in Kraft. Sie ist auf alle Verträge anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt wirksam sind.

F. Befristung

Diese Richtlinie ist bis zum Erlass landeseinheitlicher Regelungen anzuwenden. Sofern sich aufgrund landeseinheitlicher Regelungen Änderungen ergeben, können aus dieser Richtlinie keine Ansprüche auf Weiterführung eventuell günstigerer Regelungen hergeleitet werden.