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Zusammenarbeit der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden und der Gesundheitsbehörden im Land Brandenburg bei der Aufklärung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche

Zusammenarbeit der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden und der Gesundheitsbehörden im Land Brandenburg bei der Aufklärung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche
vom 26. September 2019
(ABl./19, [Nr. 42], S.1120)

Präambel

Die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit sowie der Schutz der öffentlichen Gesundheit stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang und sind daher ein gemeinsames Anliegen der amtlichen Lebensmittelüberwachung und des öffentlichen Gesundheitsdienstes, dem durch geeignete Maßnahmen in der amtlichen Tätigkeit zu entsprechen ist.

Eine erfolgreiche Aufklärung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche setzt schnelles und zielgerichtetes Handeln sowie eine abgestimmte, definierte Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Lebensmittelüberwachung und des öffentlichen Gesundheitsdienstes voraus. Dieses Vorgehen wird durch Klärung der Zuständigkeiten, Festlegung der Kommunikationswege und Abstimmung des Datenaustausches im gegenseitigen Einvernehmen befördert.

Allgemeines

Die Daten zu lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen werden von den zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden sowie den zuständigen Gesundheitsämtern erfasst und jeweils mittels eines elektronischen Melde- und Informationssystems über die zuständigen Landesbehörden an die für Lebensmittelsicherheit und Infektionsschutz jeweils zuständigen Bundesoberbehörden übermittelt.

Für die Übermittlung von Informationen ist grundsätzlich der elektronische Weg unter Beachtung der jeweils geltenden Datenschutzvorschriften zu nutzen.

Die aktuellen Erreichbarkeiten der Behörden der Lebensmittelüberwachung und des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind auf allen Organisationsebenen anlassbezogen, jedoch mindestens einmal jährlich, zu prüfen und bei Aktualisierungsbedarf zwischen den zuständigen Behörden auszutauschen.

Der Erlass dient dem Vollzug

  • der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Erfassung, Auswertung und Veröffentlichung von Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern entlang der Lebensmittelkette (AVV Zoonosen Lebensmittelkette) vom 10. Februar 2012 (BAnz. S. 623) in der jeweils geltenden Fassung,
  • des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) in der jeweils geltenden Fassung,
  • des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung,
  • des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und weiterer Vorschriften (AGLFGB) vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74, 83) in der jeweils geltenden Fassung und
  • des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz - BbgGDG) vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 95) in der jeweils geltenden Fassung.

Der Leitfaden zum Management lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche im Land Brandenburg stellt die gemeinsame Herangehensweise in den Mittelpunkt und ist daher grundsätzlich für jede Ausbruchsaufklärung von den jeweils zuständigen Behörden der beiden Ressortbereiche als Arbeitsgrundlage heranzuziehen.

Zuständigkeiten, Aufgaben und Zusammenarbeit

Im Zusammenhang mit einem lebensmittelbedingten Krankheitsausbruch werden im Land Brandenburg durch die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden sowie die Gesundheitsbehörden im gegenseitigen Einvernehmen nachfolgende Vorgehensweisen festgelegt:

1 Kommunale Vollzugsbehörden

Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt und das Gesundheitsamt informieren sich gegenseitig unverzüglich in den Fällen nach § 42 Absatz 3 Satz 1 LFGB und nach § 27 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 IfSG sowie im Zusammenhang mit einem lebensmittelbedingten Krankheitsausbruch die zuständigen Landesbehörden nach den folgenden Grundsätzen:

1.1 Aufgaben der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden

1.1.1 Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt unterrichtet in den Fällen nach § 42 Absatz 3 Satz 1 LFGB unverzüglich das Gesundheitsamt mittels einer Sofortmeldung. Diese Meldung ist auch an die für die Lebensmittelüberwachung zuständige obere Landesbehörde weiterzuleiten. Die Sofortmeldung ist dem Gesundheitsamt telefonisch im Voraus anzukündigen. Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt leitet eine gemäß Nummer 1.2.1 eingegangene Sofortmeldung in anonymisierter Form an die für die Lebensmittelüberwachung zu-ständige obere Landesbehörde weiter.

1.1.2 Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt informiert unverzüglich das Gesundheitsamt über die ermittelten Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelüberwachung und über die zur Sicherstellung des gesundheitlichen Verbraucherschutzes eingeleiteten Maßnahmen, soweit erforderlich mittels einer oder mehrerer Ergänzungsmeldungen oder mittels einer Abschlussmeldung, und sendet diese ebenfalls an die für die Lebensmittelüberwachung zuständige obere Landesbehörde.

1.1.3 Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt ermöglicht dem Gesundheitsamt auf Anfrage in begründeten Einzelfällen die Einsichtnahme in Originalunterlagen der durchgeführten amtlichen Kontrollen und Probenahmen sowie in die diesbezüglich vorliegenden Untersuchungsergebnisse (zum Beispiel Laborbefunde von Lebensmitteluntersuchungen, amtliche Kontrollprotokolle, Laborergebnisse zur Überprüfung des Reinigungs- und Desinfektionszustandes, wie beispielsweise Abklatschuntersuchungen).

1.1.4 Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt hat bei Sachverhalten von besonderem öffentlichen Interesse alle vorliegenden Informationen, einschließlich der Untersuchungsergebnisse, zusammenzustellen und bei Bedarf der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen oberen Landesbehörde unverzüglich zu übermitteln.

1.1.5 Nach Abschluss der Untersuchung eines lebensmittelbedingten Krankheitsausbruchs, einschließlich des Vorliegens aller epidemiologischen Ermittlungsergebnisse entlang der Lebensmittelkette sowie der Untersuchungsergebnisse des Gesundheitsamtes, hat das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt eine Abschlussmeldung zu erstellen und diese an die für die Lebensmittelüberwachung zuständige obere Landesbehörde sowie an das Gesundheitsamt zu übermitteln. Die Frist für die Erstellung und Übermittlung der Abschlussmeldung soll 20 Arbeitstage nicht überschreiten.

1.1.6 Nach Abschluss der Untersuchung eines lebensmittelbedingten Krankheitsausbruchs ist durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, in enger Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt, zusätzlich ein Meldebogen für das bundeseinheitliche System zur Erfassung von Daten zu Lebensmitteln, die bei Krankheitsausbrüchen beteiligt sind (BELA-Meldebogen), auszufüllen und dieser an die Landeskoordinierungsstelle für BELA-Meldungen in der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen oberen Landesbehörde zu übermitteln. Die im Handbuch sowie im Fachinformationssystem für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (FIS-VL) zu BELA niedergelegten Vorgaben der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Bundesoberbehörde sind zu beachten.

1.2 Aufgaben der Gesundheitsämter

1.2.1 Das Gesundheitsamt unterrichtet in den Fällen nach § 27 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 IfSG unverzüglich das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt mittels einer Sofortmeldung. Sie ist dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt telefonisch im Voraus anzukündigen.

1.2.2 Das Gesundheitsamt leitet die Sofortmeldung nach Nummer 1.2.1 sowie eine eingegangene Sofortmeldung vom Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt nach Nummer 1.1.1 in anonymisierter Form an die für den Infektionsschutz zuständige obere Landesbehörde weiter. Sie ist der zuständigen oberen Landesbehörde telefonisch im Voraus anzukündigen, soweit es nach ärztlicher Einschätzung des infektiologischen, klinischen und epidemiologischen Geschehens geboten ist.

1.2.3 Das Gesundheitsamt ermöglicht dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt auf Anfrage in begründeten Einzelfällen die Einsichtnahme in Originalunterlagen der ermittelten Ergebnisse der eingeleiteten Untersuchungen und über die zur Sicherstellung des Infektionsschutzes eingeleiteten Maßnahmen.

1.2.4 Das Gesundheitsamt informiert unverzüglich das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt über die ermittelten Ergebnisse der Untersuchungen und über die zur Sicherstellung des Infektionsschutzes eingeleiteten Maßnahmen, soweit erforderlich mittels einer oder mehrerer Ergänzungsmeldungen oder mittels einer Abschlussmeldung, und sendet diese in anonymisierter Form ebenfalls an die für den Infektionsschutz zuständige obere Landesbehörde.

1.2.5 Das Gesundheitsamt hat bei Sachverhalten von besonderem öffentlichen Interesse alle vorliegenden Informationen, einschließlich der Untersuchungsergebnisse, zusammenzustellen und bei Bedarf der für den Infektionsschutz zuständigen oberen Landesbehörde unverzüglich zu übermitteln.

1.2.6 Das Gesundheitsamt leitet eine erfolgte Sofort- oder Ergänzungsmeldung nach Nummer 1.2.1 oder Nummer 1.2.4 in anonymisierter Form an die für den Infektionsschutz zuständige oberste Landesbehörde weiter, soweit nach ärztlicher Einschätzung eine Erkrankung besonders schwerwiegend verläuft, die Zahl der Erkrankungen sich auffällig erhöht oder wenn infolge einer Erkrankung ein Todesfall eingetreten ist. Die Meldung ist der für den Infektionsschutz zuständigen obersten Landesbehörde telefonisch im Voraus anzukündigen.

1.2.7 Nach Abschluss der Untersuchung eines lebensmittelbedingten Krankheitsausbruchs, einschließlich des Vorliegens aller Untersuchungsergebnisse sowie nach Übermittlung aller epidemiologischen Ermittlungsergebnisse durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, hat das Gesundheitsamt eine Abschlussmeldung zu erstellen und diese an die für den Infektionsschutz zuständige obere Landesbehörde sowie an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu übermitteln. Die Abschlussmeldung ist in den unter Nummer 1.2.6 genannten Fällen auch an die für den Infektionsschutz zuständige oberste Landesbehörde zu übermitteln. Die Frist für die Erstellung und Übermittlung der Abschlussmeldung soll 20 Arbeitstage nicht überschreiten.

2 Obere Landesbehörden

2.1 Die für die Lebensmittelüberwachung zuständige obere Landesbehörde informiert die für den Infektionsschutz zuständige obere Landesbehörde über Erkenntnisse aus amtlichen Kontrollen der kommunalen Lebensmittelüberwachungsbehörden sowie aus amtlichen Untersuchungen des Landeslabors Berlin-Brandenburg, wenn diese den Verdacht eines lebensmittelbedingten Krankeitsausbruchs begründen.

2.2 Die für den Infektionsschutz zuständige obere Landesbehörde informiert die für die Lebensmittelüberwachung zuständige obere Landesbehörde über Erkenntnisse von sonstigen epidemiologischen Untersuchungsergebnissen, wenn diese den Verdacht eines lebensmittelbedingten Krankheitsausbruchs begründen.

2.3 Betrifft ein lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch mehr als einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt, übernehmen die für die Lebensmittelüberwachung und für den Infektionsschutz zuständigen Stellen in den oberen Landesbehörden die Koordinierung zwischen den beteiligten Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern und Gesundheitsämtern. Sie stimmen sich in kooperativer fachlicher Zusammenarbeit über notwendige Ermittlungen, Untersuchungen und zum weiteren Vorgehen ab.

2.4 Die für die Lebensmittelüberwachung und für den Infektionsschutz zuständigen Stellen in den oberen Landesbehörden tauschen sich regelmäßig zur Ermittlungsarbeit der Vollzugsbehörden aus. Dabei werten sie die Informationen gemeinsam aus und stellen die Ergebnisse bei Bedarf zeitnah, jedoch mindestens einmal jährlich den zuständigen obersten Landesbehörden zur Verfügung. Sie unterbreiten darin Vorschläge für geeignete Maßnahmen zur Verbesserung des Managements lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche.

2.5 Die BELA-Landeskoordinierungsstelle in der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen oberen Landesbehörde prüft die von den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern erhaltenen BELA-Meldungen auf ihre Plausibilität und übermittelt sie unverzüglich an die zuständige Bundesoberbehörde. Die BELA-Landeskoordinierungsstelle erfasst die Daten der eingehenden BELA-Meldungen und nutzt diese für die jährliche statistische Zusammenfassung der lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüche im Land Brandenburg sowie als Ansatzpunkt für mögliches Optimierungspotenzial im Rahmen der Zusammenarbeit der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter.

3 Oberste Landesbehörden

3.1 Die gemäß Nummer 2.4 unterbreiteten Vorschläge der zuständigen oberen Landesbehörden werden von den für die Lebensmittelüberwachung und den Infektionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden jährlich ausgetauscht und gemeinsam bewertet.

3.2 Betrifft ein lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch außer dem Land Brandenburg ein weiteres Bundesland, stimmen sich die für die Lebensmittelüberwachung und für den Infektionsschutz zuständigen Fachabteilungen der obersten Landesbehörden zum weiteren Vorgehen im Land Brandenburg sowie zur Berichterstattung gegenüber dem Bund unmittelbar und unverzüglich ab.

3.3 Lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche, insbesondere solche, die mehr als einen Landkreis, eine kreisfreie Stadt oder mehrere Länder betreffen, sind meist mit erhöhter Aufmerksamkeit der Medien und der Öffentlichkeit verbunden. Ist es aufgrund der Art und Schwere des Erkrankungsgeschehens notwendig, Medien und Öffentlichkeit im Land Brandenburg zu informieren, erfolgt zwischen den für die Lebensmittelüberwachung und den Infektionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden im Vorfeld eine enge und unmittelbare Abstimmung über Art und Inhalt der Informationen, die von öffentlicher Relevanz sein könnten. Pressemitteilungen sollten erst nach gegenseitiger Zustimmung an die Medien weitergeleitet werden.

3.4 Handlungsempfehlungen für eine umgehende und effektive Ausbruchsaufklärung, insbesondere für

  • die Zusammenarbeit der kommunalen Vollzugsbehörden,
  • die Durchführung von Ausbruchsuntersuchungen,
  • mögliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und
  • den Abschluss von Ausbruchsuntersuchungen

sowie die Formulare für die Sofort-, Ergänzungs- und Abschlussmeldung sind im Leitfaden zum Management lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche im Land Brandenburg festgelegt. Der Leitfaden wird von den für die Lebensmittelüberwachung und den Infektionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, abgestimmt.

4 Schlussbestimmungen

4.1 Dieser Erlass tritt am 15. Oktober 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Gemeinsame Erlass des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen über die Zusammenarbeit der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden und Gesundheitsbehörden im Land Brandenburg vom 28. April 1995 (ABl. S. 517) außer Kraft.

4.2 Dieser Erlass tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten außer Kraft. Seine Gültigkeit kann verlängert werden.