Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Zweite Änderung der Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der ländlichen Entwicklung im Rahmen von LEADER

Zweite Änderung der Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der ländlichen Entwicklung im Rahmen von LEADER
vom 20. Dezember 2019
(ABl./20, [Nr. 4], S.61)

I.
Vorbemerkung

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und die Agrarministerien der Bundesländer haben am 30. Juli 2019 beschlossen, den Förderbereich der integrierten ländlichen Entwicklung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ um die Förderung finanzschwacher Gemeinden zu ergänzen.

Bei Vorhaben finanzschwacher Gemeinden betragen die Fördersätze bis zu 90 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben. Finanzschwachen Gemeinden sollen damit Investitionen insbesondere in eine erreichbare Grundversorgung, in attraktive und lebenswerte Orte sowie in die Beseitigung von Gebäudeleerständen ermöglicht werden.

Um diesem Anliegen im Land Brandenburg Rechnung zu tragen, werden die Bestimmungen in Teil II Buchstabe E der oben genannten Richtlinie - Umsetzung von investiven Vorhaben der integrierten ländlichen Entwicklung gemäß GAK-Rahmenplan - ergänzt. Weitere Regelungen betreffen Klarstellungen zur Anwendung des EU-Beihilferechts sowie Änderungen im Antragsverfahren.

II.
Änderungen

Die Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der ländlichen Entwicklung im Rahmen von LEADER vom 25. September 2018 (ABl. S. 1045), die durch den Erlass vom 29. Januar 2019 (ABl. 2020 S. 60) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In Teil I wird nach der Nummer 2.6.23 die folgende Nummer 2.6.24 eingefügt:

    „2.6.24  Von einer Förderung nach Nummer D.1.1 in Verbindung mit Nummer D.2.2, E.1.2, E.1.4.3 oder E.1.4.4 sind Vorhaben ausgenommen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen.“

  2. Teil II wird wie folgt geändert:

    1. Nummer C.4.4 wird aufgehoben.

    2. In Nummer D.4.5 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 vom 18. Dezember 2013“ ein Komma und die Wörter „geändert durch Verordnung (EU) 2019/316 vom 21. Februar 2019,“ eingefügt.

    3. In Nummer D.4.5 Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl „15 000“ durch die Zahl „20 000“ ersetzt.

    4. Der Nummer E.4.3 werden folgende Sätze angefügt:

      „Für Vorhaben von finanzschwachen Gemeinden beträgt die Höhe der Zuwendung bis zu 90 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.

      Als finanzschwach im Sinne dieser Richtlinie gelten Gemeinden, die sich in einer Haushaltsnotlage im Sinne des § 16 des Gesetzes über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (BbgFAG) befinden oder die einer mindestens zweijährigen gesetzlichen Haushaltssicherungspflicht unterliegen. Das Vorliegen einer Haushaltsnotlage und die gesetzliche Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts (HSK) ist von der zuständigen Kommunalaufsicht zu bestätigen.“

    5. In Nummer E.4.4 Satz 1 wird nach den Wörtern „Die Unterstützung von Vorhaben nach Nummer E.1.1“ die Angabe „und Nummer E.1.4.5“ eingefügt.

    6. Der Nummer E.4.4 wird folgender Absatz angefügt:

      „Die Förderung von Vorhaben nach den Nummern E.1.2, E.1.4.3 und E.1.4.4 ist gemäß Artikel 53, 55 und 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) freigestellt.“

    7. Nummer 7.1 Absatz 3 wird aufgehoben.

III.
Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.