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Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz zur Strukturänderung des Landesbetriebes Forst Brandenburg

Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz zur Strukturänderung des Landesbetriebes Forst Brandenburg
vom 25. Mai 2022
(ABl./22, [Nr. 23], S.550)

Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz erlässt im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Kommunales sowie dem Ministerium der Finanzen folgende Regelung: 

  1. Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz und mit Ressortneubildung ab dem 20. November 2019 im Geschäfts­bereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz wird gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Neu­organisation der Landesforstverwaltung des Landes Brandenburg vom 19. Dezember 2008 (GVBl. I S. 367) die Landesforstverwaltung ab 1. Januar 2009 als Landesbetrieb nach § 9 des Landesorganisationsgesetzes geführt. Der Landesbetrieb führt die Bezeichnung „Landesbetrieb Forst Brandenburg“, Kurzbezeichnung: LFB. 
  2. Aufgaben, Betriebsführung, Umfang der Dienst- und Fachaufsicht, Grundsätze der Aufgabenerledigung und Wirtschaftsführung sowie des Rechnungswesens ergeben sich aus der Betriebsanweisung für den Landesbetrieb Forst Brandenburg. Die in der Anlage beigefügte Betriebsanweisung ist Bestandteil dieses Erlasses. 
  3. Dieser Erlass tritt am Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft zur Errichtung des Landesbetriebes Forst Brandenburg vom 9. Januar 2014 (ABl. S. 237), der zuletzt durch den Erlass vom 8. April 2019 (ABl. S. 456) geändert worden ist, außer Kraft.

Anlage 

Betriebsanweisung
für den Landesbetrieb Forst Brandenburg 

Vom 25. Mai 2022


I. Rechtsform und Aufgaben 

§ 1
Allgemeines 

(1) Der Landesbetrieb Forst Brandenburg (LFB) hat seinen Sitz in Potsdam, ab dem 1. Dezember 2022 in Eberswalde. 

(2) Der LFB ist ein Landesbetrieb nach den Regelungen des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung (LOG). Er nimmt zugleich die hoheitlichen Aufgaben der unteren Forstbehörde wahr. 

(3) Der Landesbetrieb handelt als Behörde im Sinne des § 1 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Bran­denburg (VwVfGBbg). 

(4) Verwaltung und Wirtschaftsführung des LFB erfolgen nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Landesbehörden, soweit nicht das für die Forstwirtschaft zuständige Ministerium auf Grund der Besonderheiten des LFB Abweichungen zugelassen hat. Die Aufgabenbereiche Landeswaldbewirtschaftung (Forstbetrieb) und untere Forstbehörde mit Gemeinwohlleistungen werden organisatorisch getrennt wahrgenommen. 

(5) Der LFB führt das Landeswappen und ein Dienstsiegel. Er hat ein Hoheitszeichen zu führen und kann sich im Geschäftsverkehr eines Betriebslogos bedienen. 

§ 2
Aufgaben 

(1) Der LFB nimmt alle Aufgaben wahr, die sich aus dem Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG), insbesondere § 32 Absatz 1, sowie aus den auf Grund des LWaldG erlassenen Rechtsverordnungen ergeben. 

(2) Der LFB nimmt weitere Aufgaben wahr: 

  1. Die überbetriebliche und betriebliche Ausbildung von Forstwirtinnen und Forstwirten;
  2. Die durch andere Fachgesetze und dazu erlassene Verordnungen übertragenen Aufgaben, insbesondere die im § 35 BbgBKG in der jeweils geltenden Fassung zum Waldbrandschutz geregelten Aufgaben;
  3. Den Betrieb und die Gestattung des Betriebs von Anlagen zur energetischen Nutzung, besonders von Sonne, Wind und verholzter Biomasse, auf betriebseigenen Grundstücken;
  4. Untersuchungen zur Waldökologie, zum Waldbau, zum Waldschutz, zur Erhaltung forstlicher Gen-Ressourcen, zur forstlichen Umweltkontrolle sowie zur Erstellung forstfachlicher Gutachten in allen Eigentumsarten im Land Brandenburg;
  5. Management der überlassenen unbebauten und bebauten Liegenschaften inklusive der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung, Gestattungen und Fruchtziehung zum Erhalt der Liegenschaften.

(3) Das für das Forstwesen zuständige Ministerium kann dem LFB im Einzelfall weitere Aufgaben übertragen und ihn mit der Durchführung von Projekten beauftragen. 

(4) Im Rahmen seiner Aufgaben kann der LFB Leistungen für Dritte übernehmen, sofern dadurch die Aufgabenerledigung für die Landesverwaltung nicht beeinträchtigt wird. 


II. Betriebsführung und Aufsicht
 

§ 3
Aufsicht 

(1) Das für das Forstwesen zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde) übt nach den Regelungen des LOG die Dienst- und Fachaufsicht über den LFB aus. 

(2) Die Aufsichtsbehörde schließt mit dem LFB für die Aufgabenbereiche gemäß § 2 periodische Zielvereinbarungen über Arbeitsschwerpunkte und deren zeitliche Umsetzung einschließ­lich der Berichtspflichten sowie den Ressourceneinsatz ab. 

(3) Der Entscheidung der Aufsichtsbehörde sind insbesondere vorbehalten: 

  1. Die Zustimmung zur Geschäftsordnung und die Änderung der Betriebsanweisung;
  2. Die Genehmigung des Wirtschaftsplanes einschließlich der Stellenübersicht;
  3. Die Feststellung des Jahresabschlusses einschließlich Lagebericht, die Verwendung des Jahresergebnisses oder Deckung eines Jahresfehlbetrages sowie die Bildung von und Entnahme aus Rücklagen;
  4. Die Zustimmung zum Leistungs- und Entgeltverzeichnis;
  5. Die Bestellung des Abschlussprüfers im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof und die Bestellung von Prüfern für außerordentliche Prüfungen;
  6. Die Erteilung von Vollmachten für die Prozessführung.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann sich Entscheidungen vorbehalten oder an ihre vorherige Zustimmung binden. Die entsprechenden Entscheidungs- beziehungsweise Zustimmungsvorbehalte werden von ihr durch Erlass geregelt. 

§ 4
Betriebsleitung und Organisation 

(1) Die Leitung des LFB obliegt der Direktorin oder dem Direktor, die/der den LFB nach außen vertritt. Zur Leitung des LFB gehören neben der Direktorin oder dem Direktor vier Abteilungsleitungen. Die ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors des LFB erfolgt durch eine hierzu bestimmte Abteilungsleitung des LFB als ständige Vertretung der Direktorin oder des Direktors. Die Direktorin oder der Direktor sowie die ständige Vertretung werden vom für das Forstwesen zuständigen Ministerium bestellt und abberufen. 

(2) Die Direktorin oder der Direktor führt den LFB in eigener Verantwortung nach wirtschaftlichen Grundsätzen, stellt die Erledigung der unter § 2 aufgeführten Aufgaben sicher und verantwortet gemeinsam mit den Abteilungsleitungen das Betriebsergebnis. 

(3) Das Aufgabengebiet Landeswaldbewirtschaftung wird organisatorisch von 14 Forstbetrieben wahrgenommen. Das Aufgabengebiet untere Forstbehörde wird organisatorisch von
14 Forstämtern wahrgenommen. 

(4) Das Landeskompetenzzentrum Forst Eberswalde (LFE) hat seinen Sitz in Eberswalde und ist Bestandteil des LFB. 

(5) Die Waldbrandüberwachung der Wälder Brandenburgs erfolgt über die Waldbrandzentrale-Nord mit Sitz in Eberswalde und die Waldbrandzentrale-Süd mit Sitz in Wünsdorf. Beide Waldbrandzentralen werden organisatorisch an die Abteilung 3 Forstliche Gemeinwohlleistungen und Forsthoheit des LFB angebunden. 

(6) Der LFB gibt sich mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde eine Geschäftsordnung (GO-LFB). Soweit in der Geschäftsordnung des LFB nicht geregelt, sind die Bestimmungen der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg (GGO) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. 

(7) Der LFB gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan. Dieser regelt die Zuständigkeiten bei der Aufgabenerfüllung in den Struktureinheiten des LFB sowie die Aufgabenverteilung unter den Beschäftigten des LFB.  

III. Betriebsausstattung/Wirtschaftsführung 

§ 5
Betriebsausstattung 

(1) Dem LFB sind alle sich am 31. Dezember 2008 im sogenannten Forstgrundstock auf der Grundlage des Erlasses des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen vom 21. November 2001 (ABl. S. 835) befindlichen Grundstücke in wirtschaftliches Eigentum sowie Gebäude, Einrichtungen, Geschäftsausstattungen und sonstigen Wirtschaftsgüter treuhänderisch unentgeltlich überlassen worden. Dazu gehören auch alle vorhandenen Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens, des Umlaufvermögens, die Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie zum unbeweglichen Vermögen gehören, sowie die immateriellen Wirtschaftsgüter. 

(2) Der LFB ist ermächtigt, die noch nicht durch Zuordnung vollzogenen Vermögensansprüche des Landes an forstlichem Vermögen geltend zu machen und diese Vermögenswerte ebenfalls in sein wirtschaftliches Eigentum zu überführen. 

(3) Der LFB soll das Betriebsvermögen mindestens erhalten, im Wert möglichst steigern und vor Beeinträchtigungen und Störungen durch Dritte schützen. 

(4) Die Verwaltung der dem LFB in das wirtschaftliche Eigentum übertragenen Liegenschaften hat kostendeckend zu erfolgen. Aufkommende Einnahmen sind zur Finanzierung der Aufwendungen für kleine und große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten bei Forstgebäuden, für Investitionen im LFB sowie zur Deckung sonstiger im Wirtschaftsplan veranschlagter Aufwendungen einzusetzen. Verkäufe von Landeswaldflächen sind ausschließlich für Arrondierungen und für Investitionen im Sinne des Investitionsvorranggesetzes zulässig. Die daraus resultierenden Einnahmen sind für Arrondierungsankäufe zur Erhaltung des Landeswaldes, für Investitionen im LFB sowie zur Deckung sonstiger im Wirtschaftsplan veranschlagter Aufwendungen einzusetzen. Über die Verwendung der Überschüsse im Liegenschaftsbereich wird im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses entschieden. 

(5) Der LFB ist als rechtlich unselbstständiger, organisatorisch abgesonderter Teil der Landesverwaltung (VV Nr. 1.1 zu § 26 LHO) weiterhin Bestandteil des Landeshaushaltes und unterliegt damit auch dem Kontrahierungszwang bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des ZIT-BB und des BLB

§ 6
Grundsätze der Wirtschaftsführung 

(1) Für die Verwaltung und Wirtschaftsführung des LFB gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Landesbehörden, soweit nicht nach §§ 26 und 74 der Landeshaushaltsordnung Abweichungen und Ergänzungen zugelassen und im Hinblick auf die Eigenschaft als Landesbetrieb erforderlich sind. 

(2) Der LFB wird nach kaufmännischen Grundsätzen auf der Grundlage der Bilanzierungsrichtlinie (Anlage zu VV Nr. 16 zu § 26 der Landeshaushaltsordnung) geführt. Das interne Rechnungswesen erfolgt unter Nutzung der forstspezifischen Kosten-Leistungs-Rechnung (KLR) auf der Grundlage des Forst­betriebsmanagementsystems (FBMS). 

(3) Der LFB führt die Bewirtschaftung des Landeswaldes auf der Grundlage des § 26 LWaldG und mit dem Ziel durch, die Selbstkosten zu decken und das Landesvermögen an Wald mindestens zu erhalten.

(4) Der LFB gilt für Umsätze aus einer selbständigen und nachhaltigen Tätigkeit auf privatrechtlicher Grundlage als Unternehmer im Sinne von § 2 UStG. Für derartige Umsätze im Rahmen der öffentlichen Gewalt (auf öffentlich-rechtlicher Grundlage) gilt er gleichwohl als Unternehmer im Sinne von §§ 2, 2b UStG, es sei denn, größere Wettbewerbsverzerrungen können im Verhältnis zu privatrechtlichen Unternehmern ausgeschlossen werden. Für marktorientierte Leistungen außerhalb des forstwirtschaftlichen Betriebes unterhält der LFB BgA. Die BgA sind gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 4 des Körperschaftsteuergesetzes unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Die Tätigkeit des LFB, einschließlich der BgA, ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. 

(5) Nicht durch Gebühren und Entgelte gedeckte Aufwendungen für behördliche Tätigkeiten entsprechend dem LWaldG werden durch Zuweisung aus dem Landeshaushalt finanziert. Für die Umsetzung der Gemeinwohlleistungen erhält der LFB zweckgebundene Zuweisungen aus dem Landeshaushalt. 

(6) Die Tätigkeitsbereiche des LFB sind im betrieblichen Rechnungswesen getrennt aus- und nachzuweisen. Der LFB führt dazu eine nach Produkten und Produktbereichen gegliederte KLR. Im Rahmen des Jahresabschlusses weist der LFB eine ergebnisbezogene Darstellung für die Geschäftsbereiche Forstbetrieb und Forstbehörde/Gemeinwohlleistungen aus. Die Bilanzdarstellung erfolgt für den LFB mit seinen Aufgaben im Ganzen. 

(7) Kostendeckungsbeiträge für Leistungen innerhalb der Landesverwaltung haben die Selbstkosten abzudecken und dürfen diese nicht übersteigen (Aufwendungsersatz gemäß § 61 der Landeshaushaltsordnung). Bei der Berechnung sind nur die ausgabewirksamen Kosten und die Abschreibungen auf das Anlagevermögen des LFB zu berücksichtigen. Bereits bestehende Vereinbarungen zur Übernahme von Leistungen innerhalb der Landesverwaltung sind hiervon ausgenommen. 

(8) Die Grundsätze für den Vertrieb von Waren, Gütern und Leistungen (zum Beispiel Verkaufs- und Zahlungsbedingungen für Holz) sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen festzu­legen. 

(9) Der LFB hat auf der Grundlage des bestehenden Forstbetriebsmanagementsystems (FBMS) ein Controlling durchzuführen, das die systematische Planung, Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Abläufe sowie Aussagen über den wirtschaftlichen und finanziellen Status und die Entwicklung des Betriebes ermöglicht. 

(10) Der LFB betreibt ein operatives Risikomanagement, das es ermöglicht, frühzeitig Risiken zu identifizieren und geeignete Maßnahmen zur Erreichung vereinbarter Leistungsziele zu ermöglichen. Darüber hinaus soll ein strategisches Risiko­management des LFB gewährleisten, unternehmerische Risiken aus dem Forstbetrieb, den BgA und dem Liegenschaftsmanagement auszugleichen. 

§ 7
Aufstellung des Wirtschaftsplanes 

(1) Der LFB stellt gemäß den Verwaltungsvorschriften der Landeshaushaltsordnung jährlich einen Wirtschaftsplan auf, der aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan sowie der Stellenübersicht besteht und einen Beitrag zur mittelfristigen Finanzplanung des Landes enthält. Er ist dem für das Forstwesen zuständigen Ministerium spätestens am 31. Oktober des Jahres vor Beginn des Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. 

(2) Im Erfolgsplan sind die voraussichtlich im Geschäftsjahr anfallenden Aufwendungen und Erträge nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches darzustellen und zu erläutern. Soweit die Ansätze erheblich von den Beträgen des Vorjahres abweichen, sind sie ausreichend zu begründen.

(3) Im Vermögensplan (Finanzplan) werden die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und Umlaufvermögens sowie deren Deckungsmittel dargestellt. Als Deckungsmittel werden im Finanzplan die vorhandenen oder zu beschaffenden Finanzierungsmittel nachgewiesen. 

(4) Soweit im Erfolgsplan Erträge aus Zuführungen des Landes beziehungsweise im Vermögensplan Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landes veranschlagt werden, müssen sie mit den entsprechenden Haushaltsansätzen des Landes übereinstimmen. Der Wirtschaftsplan wird dem Haushaltsplan als Anlage beigefügt. 

(5) In der Stellenübersicht sind Beschäftigte nach Entgeltgruppen auszuweisen, bei Stellen für außertariflich vergütete Beschäftigte ist die vergleichbare Besoldungsgruppe nach den für die Beamtinnen und Beamten maßgeblichen Besoldungsordnungen anzugeben. Planstellen für Beamtinnen und Beamte sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen auszubringen. 

§ 8
Ausführung des Wirtschaftsplanes 

(1) Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die eigenverantwortliche Wirtschaftsführung. 

(2) Die Stellenübersicht ist verbindlich. Mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums kann das für Forst­wesen zuständige Ministerium Ausnahmen zulassen. 

(3) Die Gesamtansätze der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und des im Finanzplan veranschlagten Finanz­bedarfs können überschritten werden, wenn höhere Erträge (Mehreinnahmen) zur Verfügung stehen. Die im Erfolgsplan und Finanzplan jeweils veranschlagten Einzelansätze sind
gegenseitig deckungsfähig. Vorrang haben die speziellen Regelungen in § 5 Absatz 4. 

(4) Soweit Mehreinnahmen bei der Bewirtschaftung des Landeswaldes erzielt werden, können diese für die Bildung einer Risikorücklage verwendet werden. Diese kann bis zu 50 Prozent der durchschnittlichen Jahreseinnahmen aus Holzverkäufen der letzten fünf Jahre betragen. Die Risikorücklage ist bei der Landeswaldbewirtschaftung zum Ausgleich von Betriebs­risiken durch konjunkturelle Schwankungen und nach Maßgabe forstbetrieblicher Notwendigkeiten (biotische und abiotische Schadereignisse) zu verwenden. 

(5) Sind bei der Ausführung des Wirtschaftsplanes wesentliche Über- oder Unterschreitungen des Planansatzes erkennbar, so ist unverzüglich ein Nachtrag zum Wirtschaftsplan aufzustellen und dem für das Forstwesen zuständigen Ministerium vorzulegen. 

(6) Für die Leistung und Annahme geringfügiger Barzahlungen sind die Vorschriften der Zahlstellenbestimmungen (Anlage 2 zu VV Nr. 5.2 zu § 79 LHO) entsprechend anzuwenden. 

(7) Der LFB ist befugt, innerhalb der von der Aufsichtsbehörde vorgegebenen Wertgrenzen über Vergleiche gemäß § 58 der Landeshaushaltsordnung, über Veränderungen von Ansprüchen gemäß
§ 59 der Landeshaushaltsordnung und über die Veräußerung von Vermögensgegenständen gemäß
§ 63 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung zu entscheiden. 

(8) Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs hat der LFB ein Geschäftskonto einzurichten und am sogenannten Cash-Concen­tration-Verfahren teilzunehmen.  

IV. Rechnungswesen 

§ 9
Buchführung, Jahresabschluss und Berichtswesen 

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

(2) Für die Buchführung, den Jahresabschluss mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, den Anhang und Lagebericht sowie das Inventarverzeichnis gelten die entsprechenden handels- und steuerrechtlichen Vorschriften sowie die Verwaltungsvorschriften der Landeshaushaltsordnung, soweit sie nach Sinn und Zweck des LFB auf diesen anwendbar sind. Mit dem Jahresabschluss ist eine Überleitungsrechnung von der doppelten zur kameralen Buchführung vorzulegen. 

(3) Der LFB stellt den Jahresabschluss einschließlich des Lageberichtes innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bilanzstichtages auf und legt diese dem für das Forstwesen zuständigen Ministerium unverzüglich vor. Das für das Forstwesen zuständige Ministerium ordnet die Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer an. Es kann Sonderprüfungen anordnen. Der LFB legt der Aufsichtsbehörde einen Vorschlag zur Verwendung des Jahresergebnisses und der Rücklagen vor. Das für das Forstwesen zuständige Ministerium stellt den Jahresabschluss fest, legt ihn dem Landesrechnungshof gemäß § 87 der Landeshaushaltsordnung vor und entscheidet im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen über die Verwendung des Jahresergebnisses. 

(4) Die Prüfungsrechte des Landesrechnungshofes gemäß §§ 88 ff. der Landeshaushaltsordnung bleiben unberührt. 

(5) Die regelmäßige Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde erfolgt mindestens quartalsweise zu ausgewählten Inhalten der Finanzsituation sowie bei absehbaren Differenzen zu den in der Zielvereinbarung vereinbarten Leistungszielen. Eine jährliche Berichterstattung erfolgt zu den vereinbarten Zielen gemäß Zielvereinbarung. Näheres wird durch Erlass der Aufsichtsbehörde geregelt. Die Aufsichtsbehörde kann weitere Berichte anfordern. 

§ 10
Versicherungsschutz 

Der Grundsatz der Selbstversicherung findet im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung auf den LFB Anwendung. Der LFB kann über den gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen hinaus Versicherungsschutz nehmen, wenn dies unter Abwägung der potenziellen Risiken und Prämien zweckmäßig ist.