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Dienst- und arbeitsrechtliche sowie stellenplanmäßige Zuständigkeiten im Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (LARoV)

Dienst- und arbeitsrechtliche sowie stellenplanmäßige Zuständigkeiten im Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (LARoV)
vom 29. Juli 1998

Außer Kraft getreten

Ergänzend zu der Verordnung über die beamtenrechtlichen Zustän­digkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen und der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung von Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen am 30.08.1997 gelten folgende Zuständigkeitsregelungen:

I. Allgemeines

Die in diesem Erlaß verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

II. Zuständigkeiten im Beamtenrecht

Versetzung (§ 86 Landesbeamtengesetz (LBG)), Abordnung (§ 87 LBG) und Umsetzung (§ 89 LBG)

Das LARoV ist zuständig:

  1. für die Versetzung und Abordnung der Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes. Ziffer 2 bleibt unberührt,
  2. für die Abordnung aller Bediensteten im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
  3. für die Umsetzung der Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes und der Beamten des höheren Dienstes, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 oder A 14 innehaben, sofern sie nicht als Vorsitzende der Widerspruchsausschüsse oder Referatsleiter einge­setzt sind oder eingesetzt werden sollen. Die Umsetzung von Beamten des höheren Dienstes ist dem Ministerium der Finanzen (MdF) anzuzeigen.

III. Zuständigkeiten für Arbeitnehmer

  1. Das LARoV ist ermächtigt, das Land Brandenburg bei dem Ab­schluß, der Änderung und der Beendigung von Arbeits- und Ausbildungsverträgen mit Angestellten der Vergütungsgruppen X bis III BAT-O, Auszubildenden, Praktikanten und Arbeitern zu vertreten.
  2. Das LARoV ist ermächtigt, das Land Bran­denburg bei Abschluß, Änderung und Beendigung von Arbeitsverträgen mit Angestellten der Vergütungsgruppe II a BAT-O zu vertreten, sofern sie nicht als Vorsitzende der Widerspruchsausschüsse oder Refe­ratsleiter eingesetzt sind oder eingesetzt werden sollen. Die jeweilige Maßnahme ist dem MdF anzuzeigen.
  3. Die Ziff. 1 und 2 gelten entsprechend für andere arbeitsrechtliche Maßnahmen.

IV. Weitere dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten

  1. Das LARoV ist, soweit es für die Umsetzung der Beamten zu­ständig ist, zuständig für Entscheidungen zur Ermäßigung der Arbeitszeit und Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen (§ 48 LBG), Entscheidungen bei Ansprüchen aus § 44 LBG und die Erstellung von Dienst­zeugnissen (§ 66 LBG).
  2. Das LARoV ist für die Genehmigung von Erholungsurlaub seiner Bediensteten zuständig. Die Zuständigkeit kann auf die Au­ßenstellen übertragen werden. Die Genehmigung von Erholungsurlaub der Leiter der Außenstellen erfolgt durch den Präsi­denten des LARoV. Der Präsident des LARoV zeigt seinen Erho­lungsurlaub dem MdF an.
  3. Das LARoV entscheidet über die Vorschußanträge und Anträge auf Tilgungsaussetzung seiner Bediensteten.
  4. Das LAROV ist für die Bescheidung von Dienstaufsichtsbeschwerden gegen seine Bediensteten zuständig. Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den Präsidenten des LARoV werden vom MdF beschieden. Bei Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den Leiter einer Außenstelle ist dem MdF zu berichten; die Antworten sind dem MdF vor Abgang vorzulegen.

V. Stellenbewirtschaftung und -verwaltung

Das LARoV ist zuständig für die Bewirtschaftung und Verwaltung der Planstellen und Stellen der Beamten des mittleren und geho­benen Dienstes und der vergleichbaren Angestellten und Arbeiter des Kapitels 12 080.

Die Planstellen und Stellen der Beamten und vergleichbaren Angestellten des höheren Dienstes dieses Kapitels bewirtschaftet und verwaltet das MdF; die Bedarfsprüfungen erfolgen durch das LARoV.

VI. Führung der Personalakten

Das LARoV führt die Personalakten der Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes sowie der Angestellten, Arbeiter und Prakti­kanten, soweit es nach Abschnitt III dafür zuständig ist.

Die Personalakten der Beamten des höheren Dienstes und der Ange­stellten ab der Vergütungsgruppe I b BAT-O führt das MdF. Für diesen Personenkreis führt das LARoV Auszüge aus den Perso­nal­akten, soweit diese der Vorbereitung bzw. Durchführung dienst- bzw. arbeitsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere der Ernennung oder der Beurteilung dienen oder für Maßnahmen nach den Regelungen der o. g. Verordnungen und des Abschnitts IV. dieses Erlasses erforderlich sind.

VI. Schlußbestimmung, Inkrafttreten

  1. In Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller oder politischer Bedeutung ist dem MdF ungeachtet der in den vorstehenden Abschnitten dieses Erlasses geregelten Zuständigkeiten zu berichten.
  2. Dieser Erlaß tritt mit Wirkung vom 01.08.1998 in Kraft.