Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Förderung der Integrationsbegleitung für Langzeitarbeitslose und Familienbedarfsgemeinschaften in Brandenburg in der Förderperiode 2014 - 2020

Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Förderung der Integrationsbegleitung für Langzeitarbeitslose und Familienbedarfsgemeinschaften in Brandenburg in der Förderperiode 2014 - 2020
vom 30. Januar 2015
(ABl./15, [Nr. 7], S.163)

Außer Kraft getreten am 31. Mai 2020 durch Richtlinie des MASGF vom 30. Januar 2015
(ABl./15, [Nr. 7], S.163)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) ­sowie des Operationellen Programms des Landes ­Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) 2014 - 2020, Prioritätsachse B, Zuwendungen aus Mitteln des ESF zur intensiven Begleitung und Unterstützung von Langzeitarbeitslosen und Familienbedarfsgemeinschaften. Darüber hinaus sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden: die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320) und die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470). Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Ziel der Förderung ist es, die Langzeitarbeitslosigkeit zu reduzieren und damit einen Beitrag zur Bekämpfung von Armut in Brandenburg zu leisten. Hierzu soll die Beschäftigungsfähigkeit und die soziale Situation der Teilnehmenden verbessert werden. Dabei soll auch die Situation von in Familienbedarfsgemeinschaften lebenden Kindern verbessert werden.

1.3 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden. Das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung der Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen. Die vorgesehenen gleichstellungsfördernden Maßnahmen sind im Förderantrag darzustellen, erzielte Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

1.4 Der Grundsatz der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung im Hinblick auf Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Ausrichtung ist einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen zu den nach dieser Richtlinie unterstützten Maßnahmen ist zu berücksichtigen und auf verbesserte Teilhabemöglichkeiten hinzuwirken. Die vorgesehenen Maßnahmen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse in der Berichterstattung zu dokumentieren.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden in den Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes Brandenburg Projekte mit dem Ziel, die Projektteilnehmenden schrittweise an Arbeit heranzuführen und in Erwerbstätigkeit oder Bildung zu integrieren sowie die soziale Teilhabe und das Zusammen­leben in den teilnehmenden Familien zu stärken. Hierzu wird die Kombination einer intensiven Einzelbetreuung durch Integrationsbegleiter/Integrationsbegleiterinnen (sozialpädagogische Begleitung) mit bedarfsorientierten Unterstützungsmodulen gefördert.

Gefördert werden:

2.1.1 Integrationsbegleiter/Integrationsbegleiterinnen

Die Integrationsbegleitung soll als ressourcen- und lösungsorientierter Prozess erfolgen. Sie setzt vor der Teilnahme an Unterstützungsmodulen an und wird begleitend hierzu fortgeführt. Zudem kann sie nach einem erfolgreichen Übergang in Erwerbstätigkeit oder in Bildung als Nachbetreuung weitergeführt werden. Ein Integrationsbegleiter/eine Integrationsbegleiterin sollte in der Regel nicht mehr als 20 Teilnehmende gleichzeitig betreuen.

2.1.2 Unterstützungsmodule

Es werden Unterstützungsmodule gefördert, die

  1. zur Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit der Teilnehmenden beitragen und auf eine Integration in Erwerbstätigkeit vorbereiten und/oder die soziale Situation der Teilnehmenden verbessern,
  2. das Zusammenleben in den Familienbedarfsgemeinschaften stärken und festigen.

2.2 In die Projekte können als Teilnehmende eintreten:

  1. Langzeitarbeitslose, die als arbeitsmarktfern gelten und dem Rechtskreis des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) zugeordnet werden können,
  2. Personen aus Paar-Bedarfsgemeinschaften oder Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem unterhaltsberechtigten Kind unter 18 Jahren, in der kein Angehöriger der Bedarfsgemeinschaft einer Erwerbstätigkeit nachgeht.1

2.2.1 Für die Feststellung der Langzeitarbeitslosigkeit gilt § 18 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III). Die Feststellung der Langzeitarbeitslosigkeit sowie die Auswahl der zu fördernden Teilnehmenden erfolgt in der Regel durch die zuständigen Jobcenter.

2.2.2 Pro Projekt sollen 50 Prozent der Teilnehmenden im familiären Kontext gefördert werden (Teilnahme an mindestens einem Modul gemäß Nummer 2.1.2 Buchstabe b) und aus Erwerbslosenhaushalten2 mit mindestens einem unterhaltsberechtigten Kind unter 18 Jahren stammen. Dabei sind die Kinder in Abstimmung mit den örtlichen Stellen der Kinder- und Jugendhilfe in die Unterstützungsmaßnahmen mit einzubeziehen.

2.3 Die Projekte werden für die Dauer von 30 Monaten gefördert.

2.4 Pro Integrationsbegleiter/Integrationsbegleiterin gemäß Nummer 2.1.1 sind im Maßnahmezeitraum von 30 Monaten mindestens 50 Teilnehmende gemäß Nummer 2.2 zu betreuen.

2.5 Teilnehmende können bis zu 24 Monate lang (einschließlich der Nachbetreuung) in einem Projekt betreut werden.

2.6 Die durchschnittliche Teilnahmedauer der Teilnehmenden im Projekt soll zwölf Monate betragen.  

2.7 Pro Projekt werden zwei Integrationsbegleiter/Integrationsbegleiterinnen gefördert.

2.8 Die Integrationsbegleiterin/der Integrationsbegleiter wird mit 100 Prozent ihrer/seiner Arbeitszeit ausschließlich im Rahmen dieser Richtlinie tätig. Die Vergütung erfolgt mindestens in Anlehnung an das Grundentgelt in der Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).

2.9 Die Unterstützungsmodule nach Nummer 2.1.2 können durch Eigen- oder Fremdpersonal umgesetzt werden.

3 Zuwendungsempfänger und Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Zuwendungsempfänger und damit antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften.

3.2 Die Weiterleitung von Fördermitteln an Dritte wird ausgeschlossen.

4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1 Zuwendungsart: Projektförderung

4.2 Finanzierungsart: Fehlbedarfsfinanzierung

4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

4.4 Zuwendungsfähig ist der zur Durchführung der Maßnahme erforderliche Personal- und Sachaufwand. Lohnkostenzuschüsse an Teilnehmende sind nicht zuwendungsfähig. Der Zuschuss aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) kann bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen.

4.5 Die Zuwendung bezogen auf die gesamten zuschussfähigen Ausgaben darf pro Teilnehmender im Durchschnitt 5 000 Euro nicht überschreiten.

4.6 Die notwendige Kofinanzierung der ESF-Mittel erfolgt aus Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II.

Für Teilnehmende, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II beziehen, wird ein monatlicher Betrag in Höhe von 351 Euro als Kofinanzierung pauschal nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 angerechnet.

4.7 Indirekte Ausgaben werden nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 anhand eines Pauschalsatzes in Höhe von 15 Prozent der direkten Personalausgaben gefördert. Die direkten Personalausgaben umfassen die Ausgaben für eigenes Personal und für Honorarkräfte, die zur Durchführung der Unterstützungsmodule nach Nummer 2.1.2 notwendig sind. Über die Honorare ist lediglich der Personalaufwand des externen Leistungserbringers den direkten Personalausgaben zuzurechnen. Sachausgaben finden für die Berechnung der Pauschale keine Berücksichtigung.

4.8 Darüber hinaus können Ausgaben für Fahrten, die den Teilnehmenden durch die Teilnahme an der Maßnahme vor der Integration in Erwerbstätigkeit oder Bildung entstehen, in Form einer Pauschale nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gefördert werden.

Der Zuschuss zu den Ausgaben für die Fahrten beträgt abhängig vom Wohnort

  • in den kreisfreien Städten 18 Euro pro Monat und
  • in den Landkreisen 39 Euro pro Monat.

5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1 Mindestens 75 Prozent der Teilnehmenden sollen ein Zertifikat erhalten, das den erfolgreichen Abschluss der Maßnahme dokumentiert.

5.2 Es ist eine Integrationsquote in Erwerbstätigkeit beziehungsweise in Bildung von 25 Prozent zu erreichen. Dabei sind mindestens 10 Prozent der Teilnehmenden beim endgültigen Austritt aus der Maßnahme in Erwerbstätigkeit zu integrieren.

5.3 Bei Verfehlen der Integrationsquoten entscheidet die Bewilligungsbehörde über eine Kürzung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

5.4 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist insoweit ausgeschlossen, als derselbe Zuwendungszweck aus anderen öffentlichen Mitteln bezuschusst wird.

5.5 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds (ESF) und Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) -, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), aus dem regional übergreifenden Operationellen Programm des Bundes für den ESF oder eine Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.

5.6 Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde, der ZAB ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH und dem MASGF auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich sind.

5.7 Die Zuwendungsempfänger müssen an Maßnahmen zur Qualitätssicherung mitwirken. Diese beinhalten zum Beispiel die Auswertung von Vor-Ort-Kontrollen der Bewilligungsbehörde und von Vor-Ort-Besuchen der ZAB ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH sowie die Teilnahme an Erfahrungsaustauschen und die Mitwirkung an möglichen wissenschaftlichen Evaluationen.

5.8 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 - 2020 erfasst und speichert die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statistische Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmenden, in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zum Antragsteller/Zuwendungsempfänger, den beantragten/geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Personen (Teilnehmer) und beteiligten Unternehmen.

Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfänger.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 genannten sowie weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben die Zuwendungsempfänger die Daten bei den am Projekt Teilnehmenden und am Projekt beteiligten Partnern. Insbesondere die am Projekt Teilnehmenden werden durch den Zuwendungsempfänger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung informiert und dieser holt die entsprechenden Einverständnisse ein. Die Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.

Auf dieser Grundlage sind entsprechend Zuwendungsbescheid bei Eintritt und Austritt der Teilnehmenden in die/aus der Maßnahme die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben und über das Webportal an die ILB zu übermitteln. Auf gleichem Wege sind zum Maßnahmebeginn, zum 31. Dezember jeden Jahres und zum Maßnahmeende ergänzende projektbezogene Angaben zu übermitteln. Insbesondere müssen die Zuwendungsempfänger die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das bei der ILB eingerichtete IT-System regelmäßig eintragen. Die Zuwendungsempfänger sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfänger hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung. Zur Beurteilung des Erfolgs kann die ZAB ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH darüber hinausgehende Daten erheben.

Fehlende Daten können für den Zuwendungsempfänger Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

5.9 Es sind die Förderbedingungen für den ESF in Brandenburg in der Förderperiode 2014 - 2020 zu beachten.

5.10 Gemäß Artikel 115 Absatz 3 und Anhang XII Ziffer 2.2.1 bis Ziffer 2.2.3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind die Begünstigten der ESF-Förderung verpflichtet, bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen auf die Unterstützung aus dem ESF hinzuweisen, während der Durchführung der Maßnahmen die Öffentlichkeit (insbesondere im Internet, gegenüber den Medien und durch Plakatierung im Objekt) über die Unterstützung aus dem ESF zu informieren und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF zu informieren. Dabei ist auf die Förderung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (MASGF) aus Mitteln des ESF so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg und der Europäischen Union für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Dies ist auch in allen öffentlichkeitswirksamen Aktionen der Maßnahmen der Zuwendungsempfänger zum Ausdruck zu bringen. Detaillierte Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind im „Merkblatt zur Information und Kommunikation für ESF-geförderte Projekte“ auf der Website www.esf.brandenburg.de in der Rubik ESF 2014 - 2020 veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfänger verbindlich. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, das Logo des ESF und des MASGF bei der Außendarstellung zu verwenden.

5.11 Liste der Vorhaben

Gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist eine Liste der Vorhaben zu führen. Die Begünstigten der ESF-Förderung erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.

Es werden folgende Daten aller Vorhaben veröffentlicht:

  1. Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen)
  2. Bezeichnung des Vorhabens
  3. Zusammenfassung des Vorhabens
  4. Datum des Beginns des Vorhabens
  5. Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens)
  6. Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens
  7. Kofinanzierungssatz der Europäischen Union pro Prioritätsachse des Operationellen Programms für den ESF im Land Brandenburg
  8. Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
  9. Land
  10. Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

6 Verfahren

6.1 Antragsverfahren

6.1.1 Anträge auf Förderung einschließlich des erforderlichen Konzeptes (Anforderungen hieran entsprechend Anlage) sind zu einem bestimmten Stichtag über das Internet-Portal der Bewilligungsbehörde ILB Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de) zu stellen. Hier wird auch der Stichtag für die Einreichung der Anträge bekannt gegeben.

6.1.2 Die Maßnahmen beginnen an einem Stichtag, der über das Internet-Portal der Bewilligungsbehörde ILB bekannt gegeben wird. Vorgesehen sind der 1. Juni 2015 und der 1. Dezember 2017.

6.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde ILB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen unter Berücksichtigung eines fachlichen Votums der ZAB ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH.

6.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

6.3.1 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) im Vorschussprinzip auf der Grundlage bereits getätigter Ausgaben.

6.3.2 Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internet-Portal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.

6.4 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internet-Portal der ILB.

6.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-EU, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 - 2020 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrech-nungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfängern im Einzelnen mitgeteilt werden.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

6.6 Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof, die für den ESF in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger zu prüfen. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

7 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt am 30. Januar 2015 in Kraft und am 31. Mai 2020 außer Kraft.


1 Hierbei ist es unerheblich, ob die nicht erwerbstätige Person dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und/oder nach Arbeit sucht. Arbeitslos gemeldete Personen, die einer geringfügigen Beschäftigung von bis zu 15 Stunden wöchentlich nachgehen, gelten im Sinne der Richtlinie als nicht erwerbstätig.

2 Bei Erwerbslosenhaushalten handelt es sich um Haushalte, in denen die Haushaltmitglieder entweder keiner Erwerbstätigkeit nachgehen oder arbeitslos gemeldet sind.

Anlagen