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Einführung eines Allgemeinen Rundschreibens des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Ausgestaltung der Übertragung von landschaftspflegerischen Maßnahmen für Bundesfernstraßen auf die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Bundesforst
Einführung eines Allgemeinen Rundschreibens des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Ausgestaltung der Übertragung von landschaftspflegerischen Maßnahmen für Bundesfernstraßen auf die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Bundesforst
vom 7. Januar 2025
(ABl./25, [Nr. 5], S.75)
Der Runderlass richtet sich an die Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg.
Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nummer 18/2024, Sachgebiet 14.6 vom 22. August 2024 hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr Regelungen zur Ausgestaltung der Übertragung von landschaftspflegerischen Maßnahmen für Bundesfernstraßen auf die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Bundesforst, aufgestellt. Darin werden die Straßenbaubehörden der Länder, die Autobahn GmbH des Bundes und die Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH ermächtigt, der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Bundesforst jeweils auf der Grundlage von § 2 Absatz 7 Satz 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben landschaftspflegerische Maßnahmen für Bundesfernstraßen übertragen zu können. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Bundesforst hat dazu ihr Einvernehmen erteilt.
Hiermit werden die Regelungen des oben genannten Rundschreibens für die im Zuständigkeitsbereich des Landes Brandenburg liegenden Bundesstraßen verbindlich eingeführt.
Der Runderlass wird im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht und in das elektronische „Brandenburgische Vorschriftensystem“ (BRAVORS) unter der Internetadresse www.landesrecht.brandenburg.de eingestellt.
Dieser Erlass tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.