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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Umsetzung des Landesinvestitionsprogramms in die Infrastruktur der Kindertagesbetreuung 2018 - 2019 (LandesKitainvest-Richtlinie 2018 - 2019)

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Umsetzung des Landesinvestitionsprogramms in die Infrastruktur der Kindertagesbetreuung 2018 - 2019 (LandesKitainvest-Richtlinie 2018 - 2019)
vom 4. Juli 2017
(Abl. MBJS/17, [Nr. 18], S.231)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2019
(Abl. MBJS/17, [Nr. 18], S.231)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) zur Umsetzung des Landesinvestitionsprogramms in die Infrastruktur der Kindertagesbetreuung 2018 – 2019 Zuwendungen zu den Kosten für notwendige Investitionen zur qualitativen Verbesserung und Sicherung von Betreuungsplätzen für Kinder im Krippen-, Kindergarten und Grundschulalter in Kindertageseinrichtungen nach § 45 SGB VIII einschließlich flexibler Angebote. Die Zuwendungen des Landes werden in Form von Zuweisungen oder Zuschüssen gewährt.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel unter Berücksichtigung des als Anlage 1 beigefügten „Orientierungsrahmens Land“.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Zuwendungen können gewährt werden für Investitionen im Rahmen von Modernisierungsmaßnahmen oder auch bauliche Anpassungsmaßnahmen wie z. B. schalldämpfende Maßnahmen in Gruppenräumen und Modernisierungen von sanitären Einrichtungen, die der qualitativen Verbesserung und Sicherung von Plätzen der Kindertagesbetreuung dienen. Die Förderung von Maßnahmen für Kinder im Grundschulalter sind angemessen zu berücksichtigen.

2.2 Gefördert werden Investitionsvorhaben, die der Schaffung, Erhaltung und qualitativer Verbesserung von Betreuungsplätzen dienen und noch nicht begonnen oder nach einem positiven Votum des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäß 7.2.1 begonnen wurden (siehe Nr. 7.1.6). Als Beginn gilt der Abschluss eines der Umsetzung des Vorhabens dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages.

2.3 Die Investitionen sind bis zum 31. Juli 2019 abzuschließen.

2.4 Bei Vorhaben, die in selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des selbstständigen Abschnittes auch möglich, wenn allein für diesen Abschnitt die Förderkriterien erfüllt sind.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Anträge können unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen gestellt werden von

  • den Trägern von Einrichtungen und anderen Angeboten der Kindertagesbetreuung,
  • den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe,
  • den Gemeinden und Ämtern, soweit sie sich gegenüber ihrem Landkreis zur Gewährleistung der Kindertagesbetreuung verpflichtet haben,
  • den Gemeinden, die einem freien Träger einer Kindertageseinrichtung Grundstück und Gebäude zur Verfügung stellen,
  • anderen Eigentümern, die einem Träger einer Kindertageseinrichtung Grundstück und Gebäude zur Verfügung stellen.

3.2 Antragsberechtigt sind Träger von Einrichtungen und Angeboten der Kindertagesbetreuung (Gemeinden, Ämter, kreisfreie Städte sowie freie und gewerbliche Träger), soweit sie Eigentümer des Grundstücks sind. Träger von Einrichtungen und Angeboten, die nicht Eigentümer des Grundstücks sind, sind antragsberechtigt, wenn sichergestellt ist, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Zuwendungsvoraussetzungen und Zuwendungsbestimmungen auch vom Eigentümer des Grundstücks eingehalten werden. Gemeinden, die einem freien Träger einer Kindertageseinrichtung gemäß § 16 Abs. 3 KitaG Grundstück und Gebäude zur Verfügung stellen, sind antragsberechtigt, wenn der Antrag mit dem freien Träger abgestimmt ist. Andere Eigentümer, die einem Träger einer Kindertagesstätte Grundstück und Gebäude zur Verfügung stellen (vermieten, verpachten), sind antragsberechtigt, wenn der Antrag mit dem Träger der Kindertagesstätte und der Gemeinde abgestimmt und der Betrieb der Kindertageseinrichtung für die Dauer der Zweckbindung gesichert ist.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen müssen erfüllt sein.

4.2 Investive Maßnahmen können im Rahmen der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nach Nummer 2 dieser Richtlinie gefördert werden, wenn sichergestellt ist, dass die Investitionen mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfristen gemäß Nr. 6.1 der Kindertagesbetreuung dienen. Ist der Antragsteller nicht Eigentümer des Grundstücks, ist darüber hinaus auch die Zusicherung des Eigentümers erforderlich, das Grundstück für die Dauer der Zweckbindungsfrist für den Betrieb der Einrichtung zur Verfügung zu stellen.

4.3 Vorhaben, die der baurechtlichen Genehmigung bedürfen, können nur gefördert werden, wenn sie bauplanungs- und bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig sind.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

5.4 Bemessungsgrundlage:

5.4.1 Die Höhe der Zuwendung in Form eines Zuschusses/Zuweisung beträgt bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Finanzschwache Kommunen gem. § 6 Abs. 3 KInvFG (siehe Anlage 2) können bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gefördert bekommen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann niedrigere Obergrenzen festlegen. Soll bei der Festlegung der Obergrenzen zwischen verschiedenen Trägern oder Trägergruppen differenziert werden, sind die Kriterien aus § 74 Abs. 3 bis 5 SGB VIII sinngemäß anzuwenden. Als zuwendungsfähige Gesamtausgaben gelten alle zur Durchführung der geförderten Maßnahme notwendigen und angemessenen Ausgaben.

Der erforderliche Eigenanteil in Höhe von mindestens 40 % bzw. bei finanzschwachen Gemeinden 25 % kann vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, von den Ämtern oder Gemeinden, von den Trägern der Kindertagesbetreuung oder ihren Anstellungsträgern getragen werden.

5.4.2 Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ergeben sich, soweit keine Kostenrichtwerte festgelegt worden sind, aus den in den Planungsunterlagen tatsächlich nachgewiesenen und – soweit erforderlich - baufachlich anerkannten Ausgaben für die einzelnen förderfähigen Kostengruppen. Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind die Kostengruppen der DIN 276 zugrunde zu legen. Die Kostengruppen 100 (Grundstückskosten) und 220 (öffentliche Erschließung) sind nicht zuwendungsfähig.

5.4.3 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Erträge aus der zinsbringenden Geldanlage) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.

5.4.4 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen für geförderte Plätze durch Vorhaben, die aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union oder im Rahmen der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionsmaßnahmen zur Umsetzung des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017 – 2020 (U6 Ausbau-Richtlinie 2017 - 2020) gefördert werden. Dasselbe gilt für Investitionen, die nach anderen Gesetzen oder Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes gefördert werden.

5.4.5 Die Zuwendung soll ohne wichtigen Grund eine Bagatellgrenze von 5.000 EUR nicht unterschreiten.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Im Zuwendungsbescheid ist die Dauer der Zweckbindung wie folgt festzusetzen:

Alle mit Hilfe der Zuwendung beschafften oder hergestellten unbeweglichen Gegen­stände sind 10 Jahre, bei Zuwendungen ab 250.000 EUR 15 Jahre für den Zuwendungszweck gebunden. Alle beweglichen Gegenstände mit einem Beschaffungswert von über 410 EUR sind 5 Jahre für den Zuwendungszweck gebunden. Die Verwendung der Gegenstände innerhalb der vorgenannten Zeiträume für andere Zwecke bedarf der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Nach Ablauf der Fristen kann über die Gegenstände frei verfügt werden.

6.2 Ist der Antragsteller ein freier Träger und Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter, so ist er verpflichtet, bei einer Zuwendung von mehr als 30.000 EUR zur Sicherung etwaiger Rückforderungsansprüche eine dingliche Sicherung durch die Eintragung einer Grundschuld in Zuwendungshöhe an rangbereitester Stelle im Grundbuch oder Erbbaugrundbuch nachzuweisen. Anstelle einer dinglichen Sicherung kann er eine für die Zeit der Zweckbindung bestehende selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank in Zuwendungshöhe beibringen.

Ist der freie Träger nicht Grundstückeigentümer oder Erbbauberechtigter, so hat die dingliche Sicherung durch den Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit und einer Grundschuld zu erfolgen, sofern es sich nicht um eine Gebietskörperschaft handelt. Alternativ kann der Antragsteller eine für die Zeit der Zweckbindung bestehende selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank in Zuwendungshöhe beibringen. Darüber hinaus ist in diesen Fällen ein Miet-, Pacht- oder sonstiger Nutzungsvertrag mindestens über die Dauer der Zweckbindung zwischen freiem Träger und Grundstückseigentümer erforderlich.

6.3 Antragsteller, die nicht Gebietskörperschaft sind, und die als Eigentümer oder Erbbaube­rechtigte einem Träger einer Kindertageseinrichtung Grundstück und Gebäude zur Verfügung stellen, sind verpflichtet, bei einer Zuwendung von mehr als 30.000 EUR zur Sicherung etwaiger Rückforderungsansprüche eine dingliche Sicherung durch die Eintragung einer Grundschuld in Zuwendungshöhe an rangbereitester Stelle im Grundbuch oder Erbbaugrundbuch nachzuweisen. Der Grundstückseigentümer oder Erbbaube­rechtigte hat darüber hinaus die Zweckbestimmung durch die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für die Dauer der Zweckbindung zu sichern. Alternativ kann der Antragsteller eine für die Zeit der Zweckbindung bestehende selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank in Zuwendungshöhe beibringen. Ein Miet-, Pacht- oder sonstiger Nutzungsvertrag über die Dauer der Zweckbindung ist erforderlich.

7. Verfahren

Die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) ist im Bewilligungsverfahren die Bewilligungsbehörde. 

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Anträge auf Gewährung einer Zuwendung können laufend bei dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Bereich das Investitionsvorhaben durchgeführt werden soll, eingereicht werden. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übersenden der ILB laufend die Anträge zusammen mit ihrem begründeten Votum. Die Voten sind in einer Liste zusammenzufassen, fortzuschreiben (Votenliste) und gemäß Nr. 7.2.1 mit dem jeweiligen Antrag an die ILB zu übersenden. Die tragenden Gründe für jedes ablehnende Votum sind auszuführen. Antragsschluss (Eingang des letzten votierten Antrages bei der ILB) ist der 01. Dezember 2017. Anträge, die nach dem 01. Dezember 2017 bei der ILB eingehen, können nach Maßgabe besonderer Weisung der für die Betreuung von Kindern zuständigen obersten Landesbehörde berücksichtigt werden.

7.1.2 Bei Anträgen auf Zuwendungen für Investitionen in Einrichtungen im Sinne des § 45 SGB VIII ist durch den Antragsteller dem Antrag die Stellungnahme der für die Betreuung von Kindern zuständigen obersten Landesbehörde an die untere Bauaufsichtsbehörde gemäß § 69 Abs. 4 BbgBO beizufügen. Ist mit Antragstellung die Stellungnahme gemäß § 69 Abs. 4 BbgBO nicht beigefügt, so ist diese der ILB spätestens bis zur ersten Mittelauszahlung nachzureichen.

7.1.3 Die Mittel stehen den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bis zum 01. Dezember 2017 (Eingang des letzten Antrags bei der ILB) in der Höhe zur Verfügung, die in der Anlage 1 dargestellt ist (Orientierungsrahmen Land). Schöpft ein örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe diese Mittel nicht durch Anträge aus, die er mit seinem positiven Votum bis zum 01. Dezember 2017 an die ILB übersandt hat, so entscheidet die für die Betreuung von Kindern zuständige oberste Landesbehörde über die Vergabe der Restmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist zu beachten, dass die letzten Bewilligungen spätestens bis zum 31. März 2019 erfolgt sein müssen.  

7.1.4 Bei Anträgen von Gemeinden und Ämtern wird ab einer Zuwendungssumme von 100.000 EUR die baufachliche Prüfung durch die zuständige bautechnische Dienststelle der Gemeinde vorgenommen. Ab einer Zuwendungssumme von 500.000 EUR  veranlasst die Bewilligungsbehörde die baufachliche Prüfung durch den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB).

Für den Fall, dass eine bautechnische Dienststelle in Gemeinden nicht vorhanden ist bzw. die baufachliche Prüfung aus Kapazitätsgründen innerhalb des geforderten Zeitrahmens nicht geleistet werden kann, veranlasst die Bewilligungsbehörde bei Zuwendungen ab 100.000 EUR auf Antrag des Zuwendungsempfängers die baufachliche Prüfung durch den BLB. Bei freien sowie gewerblichen Trägern erfolgt ab einer Zuwendungssumme von 50.000 EUR eine baufachliche Prüfung durch den BLB.

7.1.5 Öffentliche Antragsteller haben im Antragsverfahren zu bestätigen, dass eine die Maßnahme und ihre Finanzierung berücksichtigende rechtskräftige Haushaltssatzung vorliegt. Soweit die Haushaltssatzung noch keine Rechtskraft erlangt hat, hat der Hauptverwaltungsbeamte unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Vorschriften die Maßnahme zu bestätigen. Freie Träger haben im Antragsverfahren zu bestätigen, dass ein von ihrem zuständigen Gremium beschlossener oder genehmigter Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan vorliegt.

7.1.6 Eine zu fördernde Maßnahme darf erst nach Erteilung des Bewilligungsbescheides begonnen werden. Einem vorzeitigen Maßnahmebeginn kann für Vorhaben zugestimmt werden, die nach einem positiven Votum (gemäß 7.2.1) begonnen wurden (siehe auch Nr. 2.2).

7.2 Bewilligungsverfahren

7.2.1 Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe votieren nach Anhörung der kreisangehörigen Gemeinden zu den zu fördernden Maßnahmen und der Höhe der Förderungen, listen die von ihnen zur Förderung vorgeschlagenen Maßnahmen mit den jeweiligen Zuwendungsbeträgen auf (Votenliste) und leiten die Votenlisten laufend mit den Anträgen der ILB zu. Führt ein der Höhe nach vom Antrag abweichendes Votum zu einer Finanzierungslücke, so kann der Antrag nur dann an die ILB weitergeleitet werden, wenn der Finanzierungsplan einschließlich Nachweis des Eigenanteils angepasst worden ist. Kann die geänderte Gesamtfinanzierung nicht dargestellt werden, ist die Förderung des Vorhabens nicht möglich.

7.2.2 Die Entscheidungen der Bewilligungsbehörde ergehen auf der Grundlage der nach Nr. 7.2.1 übersandten Votenlisten sowie des VwVfGBbg und der LHO. Liegen die Zuwendungsvoraussetzungen nicht vor oder stehen nicht ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung, erteilt die Bewilligungsbehörde einen ablehnenden Bescheid.

7.2.3 Finanzierungszusicherung

Die Bewilligungsbehörde kann den Antragstellern vorab eine Finanzierungszusicherung gemäß § 1 VwVfG Bbg in Verbindung mit § 38 Abs. 1 VwVfG erteilen.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

7.3.1 Die Auszahlung der Zuwendung in Form von Zuweisungen/Zuschüssen an den Zuwendungsempfänger erfolgt entsprechend der Nr. 1.4 der ANBest-G/Nr. 1.4  ANBest-P (VV/VVG zu § 44 LHO).  

7.3.2 Sind im Maßnahmevollzug Minderausgaben eingetreten, verringert sich die Zuwendung dementsprechend.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1 Der Zuwendungsempfänger erbringt gegenüber der ILB innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss der Maßnahme den Verwendungsnachweis. Dieser hat neben den in den ANBest-G Nr. 7 oder ANBest-P Nr. 6 (VV/VVG zu § 44 LHO) geforderten Angaben auch die Namen und Anschriften der begünstigten Einrichtung zu enthalten.

7.4.2 Jeder Zuwendungsempfänger hat zu bescheinigen, dass die gewährten Zuwendungen zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurden.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2019.

Potsdam, den 4. Juli 2017

Der Minister für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg

Günter Baaske

Anlagen