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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Umsetzung des Landesinvestitionsprogramms zur Schaffung neuer Kita-Plätze in Kindertageseinrichtungen 2019 - 2022 (LandesKitainvest-Richtlinie 2019-2022)

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Umsetzung des Landesinvestitionsprogramms zur Schaffung neuer Kita-Plätze in Kindertageseinrichtungen 2019 - 2022 (LandesKitainvest-Richtlinie 2019-2022)
vom 24. September 2020
(Abl. MBJS/20, [Nr. 37], S.374)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021
(Abl. MBJS/20, [Nr. 37], S.374)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) zur Umsetzung des Landesinvestitionsprogramms zur Schaffung neuer Kita-Plätze in Kindertageseinrichtungen Zuwendungen zu den Kosten für notwendige Investitionen zur Neuschaffung zusätzlicher Betreuungsplätze für Kinder im Krippen-, Kindergarten und Grundschulalter in Kindertageseinrichtungen nach § 45 SGB VIII. Die Zuwendungen des Landes werden in Form von Zuweisungen oder Zuschüssen gewährt.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel unter Berücksichtigung des als Anlage beigefügten „Orientierungsrahmens für das Budget der Landkreise und kreisfreien Städte“1. Der Orientierungsrahmen beinhaltet nicht die bereits in 2020 bewilligten und ausgezahlten Fördermittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Zuwendungen können gewährt werden für Investitionen zur Schaffung neuer zusätzlicher Plätze in Kindertageseinrichtungen. Hierzu gehören Neubau-, Erweiterungs- und Umbaumaßnahmen. Es werden Investitionen gefördert, deren Bedarfsbegründung darauf beruht, dass sich die Anzahl der Kinder in der Kindertagesbetreuung erhöht hat bzw. die Versorgungsquote dauerhaft angestiegen ist.

2.2 Gefördert werden neu geschaffene Plätze in der Kindertagesbetreuung, die durch Investitionsmaßnahmen entstehen, deren Planungs- bzw. Baugenehmigungsverfah­ren nach  dem 1. Januar 2019 begonnen haben.

2.3 Die Investitionen sind bis zum 30. Juni 2023 abzuschließen.

2.4 Bei Vorhaben, die in selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens aufge­teilt werden können, ist eine Förderung des selbstständigen Abschnittes auch möglich, wenn allein für diesen Abschnitt die Förderkriterien erfüllt sind.

3. Zuwendungsempfänger

3.1. Anträge können unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen gestellt werden von

  • den Trägern von Einrichtungen und anderen Angeboten der Kindertagesbetreu­ung,
  • den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe,
  • den Gemeinden, Verbandsgemeinden und Ämtern, soweit sie sich gegenüber ihrem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Gewährleistung der Kindertagesbetreuung verpflichtet haben,
  • den Gemeinden, Verbandsgemeinden und Ämtern, die einem freien Träger einer Kindertageseinrichtung Grundstück und Gebäude zur Verfügung stellen,
  • anderen Eigentümern, die einem Träger einer Kindertageseinrichtung Grundstück und Gebäude zur Verfügung stellen.

3.2. Antragsberechtigt sind Träger von Einrichtungen und Angeboten der Kindertagesbetreuung (Gemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter, kreisfreie Städte und Landkreise sowie freie und gewerbliche Träger), soweit sie Eigentümer des Grundstücks sind. Träger von Einrichtungen und Angeboten, die nicht Eigentümer des Grundstücks sind, sind antragsberechtigt, wenn sichergestellt ist, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Zuwendungsvoraussetzungen und -bestimmungen auch vom Eigentümer des Grundstücks eingehalten werden. Gemeinden, die einem freien Träger einer Kindertageseinrichtung gemäß § 16 Abs. 3 Kindertagesstätten­ge­setz (KitaG) Grundstück und Gebäude zur Verfügung stellen, sind antragsberechtigt, wenn der Antrag mit dem freien Träger abgestimmt ist. Andere Eigentümer, die einem Träger einer Kindertageseinrichtung Grundstück und Gebäude zur Verfügung stellen (vermieten, verpachten), sind antragsberechtigt, wenn der Antrag mit dem Träger der Kindertageseinrichtung und der Gemeinde abgestimmt und der Betrieb der Kindertageseinrichtung für die Dauer der Zweckbindung gemäß Nr. 6.1 gesichert ist.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1. Die geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes müssen erfüllt sein.

4.2. Es werden nur Investitionen gefördert, deren Bedarfsbegründung darauf beruht, dass sich die Anzahl der Kinder in der Kindertagesbetreuung erhöht hat bzw. die Versorgungsquote  dauerhaft angestiegen ist.

4.3. Investive Maßnahmen können im Rahmen der zuwendungsfähigen Gesamtaus­gaben nach Nr. 2 gefördert werden, wenn sichergestellt ist, dass die Investitionen mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfristen gemäß Nr. 6.1 der Kindertagesbetreuung dienen. Ist der Antragsteller nicht Eigentümer des Grund­stücks, ist darüber hinaus auch die Zusicherung des Eigentümers erforderlich, das Grundstück für die Dauer der Zweckbindungsfrist für den Betrieb der Einrichtung zur Verfügung zu stellen.

4.4. Vorhaben, die der baurechtlichen Genehmigung bedürfen, können nur gefördert werden, wenn sie bauplanungs- und bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig sind.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1. Zuwendungsart: Projektförderung

5.2. Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3. Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

5.4. Höhe der Zuwendung, Bemessungsgrundlage:

5.4.1 Die Höhe der Zuwendung in Form eines Zuschusses/einer Zuweisung beträgt bis zu 10.000 EUR je neu geschaffenem Platz bei Neubau-,  Erweiterungs- und Umbaumaßnahmen zu maximal 90 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtaus­gaben. Die Gesamtfinanzierung muss vom Antragsteller gesichert werden.

5.4.2 Die maximale Anzahl der als zuwendungsfähig anzuerkennenden neuen Plätze in der Kindertageseinrichtung je Maßnahme richtet sich nach der geplanten Kapazität in der Baugenehmigung bzw. bei Umbaumaßnahmen der Genehmigung der Betriebserlaubnisbehörde. Die Anzahl der als förderfähig anzuerkennenden neuen Plätze je Einzelmaßnahme legt die Bewilligungsbehörde aufgrund des Votums des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach Nr. 7.1.1 innerhalb seines Budgets nach der Anlage und davon abweichend nach pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel fest.

5.4.3 Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ergeben sich aus den in den Planungsunterlagen tatsächlich nachgewiesenen und – soweit erforderlich – baufachlich anerkannten Ausgaben für die einzelnen förderfähigen Kostengruppen. Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamt­ausgaben sind die Kostengruppen der DIN 276 zugrunde zu legen. Die Kostengruppen 100 (Grundstückskosten) und 220 (öffentliche Erschließung) sind nicht zuwendungsfähig.

5.4.4 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Erträge aus der zinsbringenden Geldanlage) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.

5.4.5 Die Zuwendung soll ohne wichtigen Grund eine Bagatellgrenze von 50.000 EUR  nicht unterschreiten.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Im Zuwendungsbescheid ist die Dauer der Zweckbindung wie folgt festzusetzen:

Alle mit Hilfe der Zuwendung beschafften oder hergestellten unbeweglichen Gegen­stände sind 10 Jahre, bei Zuwendungen ab 250.000 EUR 15 Jahre für den Zuwendungszweck gebunden. Alle beweglichen Gegenstände mit einem Beschaffungswert von über 800 EUR sind 5 Jahre für den Zuwendungszweck gebunden. Die Verwendung der Gegenstände innerhalb der vorgenannten Zeiträume für andere Zwecke bedarf der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Nach Ablauf der Fristen kann über die Gegenstände frei verfügt werden.

6.2 Ist der Antragsteller ein freier Träger und Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter, so ist er verpflichtet, für die gewährte Zuwendung zur Sicherung etwaiger Rückforderungsansprüche eine dingliche Sicherung durch die Eintragung einer Grundschuld in Zuwendungshöhe an rangbereitester Stelle im Grundbuch oder Erbbaugrundbuch nachzuweisen. Anstelle einer dinglichen Sicherung kann er eine für die Zeit der Zweckbindung bestehende selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank in Zuwendungshöhe beibringen.

Ist der freie Träger nicht Grundstückeigentümer oder Erbbauberechtigter, so hat die dingliche Sicherung durch den Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit und einer Grundschuld zu erfolgen, sofern es sich nicht um eine Gebietskörperschaft handelt. Alternativ kann der Antragsteller eine für die Zeit der Zweckbindung bestehende selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank in Zuwendungshöhe beibringen. Darüber hinaus ist in diesen Fällen ein Miet-, Pacht- oder sonstiger Nutzungsvertrag mindestens über die Dauer der Zweckbindung zwischen freiem Träger und Grundstückseigentümer erforderlich.

6.3 Antragsteller, die nicht Gebietskörperschaft sind, und die als Eigentümer oder Erbbauberechtigte einem Träger einer Kindertageseinrichtung Grundstück und Gebäude zur Verfügung stellen, sind verpflichtet, für die gewährte Zuwendung zur Sicherung etwaiger Rückforderungsansprüche eine dingliche Sicherung durch die Eintragung einer Grundschuld in Zuwendungshöhe an rangbereitester Stelle im Grundbuch oder Erbbaugrundbuch nachzuweisen. Der Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte hat darüber hinaus die Zweckbestimmung durch die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für die Dauer der Zweckbindung zu sichern. Alternativ kann der Antragsteller eine für die Zeit der Zweckbindung bestehende selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank in Zuwendungshöhe beibringen. Ein Miet-, Pacht- oder sonstiger Nutzungsvertrag über die Dauer der Zweckbindung ist erforderlich.

7. Verfahren

Die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) ist im Bewilligungsverfahren die Bewilligungsbehörde.

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Anträge auf Gewährung einer Zuwendung können ab dem 1. Dezember 2019 über die von der ILB eingerichtete Online-Plattform eingereicht werden. Zusätzlich zum An­trag muss das positive Votum des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Bereich das Investitionsvorhaben durchgeführt werden soll, eingereicht wer­den. Der örtliche Träger der Jugendhilfe übersendet sein positives Votum zum An­trag an den Antragsteller, damit der Antragsteller das positive Votum über die ILB –Online-Plattform hochladen kann. Die Voten sind in einer Liste zusammenzufas­sen, fortzuschreiben (Votenliste) und gemäß Nr. 7.2.1  vom örtlichen Träger der öf­fentlichen Jugendhilfe an die ILB zu übersenden. Die tragenden Gründe für jedes ab­lehnende Votum sind nur in der Votenliste auszuführen. Antragsschluss (Eingang des letzten votierten Antrages bei der ILB) ist der 31. März 2021. Anträge, die nach dem 31. März 2021 bei der ILB eingehen, können nach Maßgabe beson­derer Weisung der für die Betreuung von Kindern zuständigen obersten Lan­desbehörde berücksichtigt werden.

7.1.2 Bei Anträgen auf Zuwendungen für Investitionen in Einrichtungen im Sinne des § 45 SGB VIII ist durch den Antragsteller dem Antrag die Stellungnahme der für die Betreuung von Kindern zuständigen obersten Landesbehörde an die untere Bauaufsichtsbehörde gemäß § 69 Absatz 4 BbgBO beizufügen. Ist mit Antragstellung die Stellungnahme gemäß § 69 Absatz 4 BbgBO durch den Antragsteller nicht beigefügt, so ist diese der ILB spätestens bis zur Mittelaus­zahlung nachzureichen.

7.1.3 Werden Anträge nicht vollständig bei der ILB eingereicht, setzt die ILB nach Prü­fung eine angemessene Nachbesserungsfrist. Wird diese nicht eingehalten, ist der Antrag durch die Bewilligungsbehörde abzulehnen.

7.1.4 Die Mittel stehen den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bis zum 31. März 2021 (Eingang des letzten Antrags bei der ILB) in der Höhe zur Verfü­gung, die in der Anlage dargestellt ist. Schöpft ein örtlicher Träger der öffentlichen Ju­gendhilfe diese Mittel nicht durch Anträge aus, die er mit seinem positiven Votum bis zum 31. März 2021 an die ILB übersandt hat, so entscheidet die für die Be­treuung von Kindern zuständige oberste Landesbehörde über die Vergabe der Restmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist zu beachten, dass die letzten Bewilligungen spätestens bis zum 30. September 2021 erfolgt sein müssen.

7.1.5 Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit von Planung und Konstruktion und die             Angemessenheit der Kosten werden durch eine von der Bewilligungsbehörde veranlasste baufachliche Prüfung festgestellt. Diese Prüfung ist nur bei Vorhaben mit einer Zuwendung von derzeit noch über 500.000 EUR und über 50 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nach den jeweils geltenden Regelungen der VV/VVG zur § 44 LHO erforderlich und muss durch die zuständige staatliche Bauverwaltung oder eine andere nach § 44 Absatz 2 LHO zugelassene Stelle erfolgen.

7.1.6 Öffentliche Antragsteller haben im Antragsverfahren zu bestätigen, dass eine die             Maßnahme und ihre Finanzierung berücksichtigende rechtskräftige Haushaltssatzung vorliegt. Soweit die Haushaltssatzung noch keine Rechtskraft erlangt hat, hat der Hauptverwaltungsbeamte unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Vorschriften die Maßnahme zu bestätigen. Freie Träger haben im Antragsverfahren zu bestätigen, dass ein von ihrem zuständigen Gremium beschlossener oder genehmigter Haushalts- bzw. Wirtschaftsplan vorliegt.

7.1.7 Förderfähig sind alle Maßnahmen, deren Planungs- und Baugenehmigungs­verfah­ren nach dem 1. Januar 2019 begonnen haben (siehe Nr. 2.2). Für diese Maßnahmen gilt der vorzeitige Maßnahmebeginn als erteilt. Daraus lässt sich jedoch kein Anspruch auf eine Förderung ableiten.

7.2. Bewilligungsverfahren

7.2.1 Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe votieren nach Anhörung der             kreisangehörigen Gemeinden zu den zu fördernden Maßnahmen und der Höhe der Förderungen. Sie erstellen eine Votenliste mit den zur Förderung vorgeschlagenen Maßnahmen, die die jeweiligen Zuwendungsbeträge enthält (Votenliste). Diese Votenlisten werden danach der ILB zugeleitet. Führt ein der Höhe nach vom Antrag abweichendes Votum zu einer Finanzierungslücke, so kann der Antrag nur dann an die ILB weitergeleitet werden, wenn der Finanzierungsplan einschließlich des Nachweises des Eigenanteils angepasst worden ist. Kann die geänderte Gesamtfinanzierung nicht dargestellt werden, ist die Förderung des Vorhabens nicht möglich.

7.2.2 Die Entscheidungen der Bewilligungsbehörde ergehen auf der Grundlage der nach Nr. 7.1.1 übersandten Votenliste sowie des VwVfGBbg und der LHO. Liegen die Zuwendungsvoraussetzungen nicht vor, werden Anträge nicht vollständig eingereicht und in einer angemessenen Frist nachgebessert oder stehen nicht ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung, erteilt die Bewilligungsbehörde einen ablehnenden Bescheid.

7.2.3 Finanzierungszusicherung

Die Bewilligungsbehörde kann den Antragstellern vorab eine Finanzierungszusicherung gemäß § 1 VwVfG Bbg in Verbindung mit § 38 Abs. 1 VwVfG erteilen.

7.2.4 Ist im Maßnahmevollzug eine Minderung der Anzahl der geförderten neu zu schaffenden Plätze eingetreten, verringert sich die Zuwendung dementsprechend.

7.3. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

7.3.1 Die Auszahlung der Zuwendung in Form von Zuweisungen/Zuschüssen an den Zuwendungsempfänger kann zum Zeitpunkt der Vorlage der Baugenehmigung bzw. bei Umbaumaßnahmen bei Baubeginn mit dem Nachweis der geplanten neu geschaffenen Platzkapazität und damit dem Nachweis der Anzahl der geförderten Plätze erfolgen.

7.3.2 Die Auszahlung soll grundsätzlich in einem Betrag zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Rahmen der jährlich verfügbaren Haushaltsmittel in den Haushaltsjahren 2020 bis 2022 des Landes erfolgen. Der konkrete Auszahlungszeitraum wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1 Der Zuwendungsempfänger erbringt gegenüber der ILB grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach Ende des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Durchführungszeitraumes den Verwendungsnachweis. Dieser muss neben dem Nachweis der Gesamtausgaben, dem Sachbericht auch das Bauabnahmeprotokoll der Unteren Bauaufsichtsbehörde und die Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII der für die Betreuung von Kindern zuständigen obersten Landesbehörde enthalten. Aus den beizufügenden Unterlagen muss eindeutig die Höhe der neu geschaffenen Platzkapazitäten hervorgehen.

7.4.2 Jeder Zuwendungsempfänger hat zu bescheinigen, dass die gewährten Zuwendungen zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurden.

7.4.3 Bei der Prüfung des Verwendungsnachweises wird die Prüfung des fristgerechten Mitteleinsatzes (2-Monats-Regelung) ausgeschlossen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 24. September 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021. Die gleichlautende Förderrichtlinie vom 23. Juli 2019 tritt am 24. September 2020 außer Kraft.

Potsdam, den 24. September  2020

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg

Britta Ernst


1 Das Budget wurde anhand der Anzahl der Kinder unter 12, Stand: 31.12.2017, gebildet. (Ergebnisse der Bevölkerungsfortschrei­bung auf Basis des Zensus vom 9. Mai 2011)

Anlagen