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Erlass des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Konkretisierung der Aufgaben der Landesbranddirektorin/des Landesbranddirektors und ihrer/seiner Stellvertretung

Erlass des Ministeriums des Innern und für Kommunales zur Konkretisierung der Aufgaben der Landesbranddirektorin/des Landesbranddirektors und ihrer/seiner Stellvertretung
vom 24. Januar 2017
(ABl./17, [Nr. 19], S.451)

  1. Die in § 29 Absatz 2 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) geregelten Aufgaben einer Landesbranddirektorin oder eines Landesbranddirektors werden vom Ministerium des Innern und für Kommunales wie folgt konkretisiert:

    Der Landesbranddirektorin/dem Landesbranddirektor und seiner Stellvertretung obliegen im Rahmen der Unterstützung des Landes folgende Aufgaben:
    1. Repräsentation bei Veranstaltungen zum Brand- und Katastrophenschutz,
    2. Teilnahme an Veranstaltungen zur Auszeichnung und Ehrung im Brand- und Katastrophenschutz in Vertretung des Ministeriums des Innern und für Kommunales,
    3. Durchführung der Beratungen mit den Kreisbrandmeistern und den Leitern der Berufswehren,
    4. Stellungnahmen zu aktuellen Themen des Brand- und Katastrophenschutzes und
    5. Teilnahme an Beratungen zur Weiterentwicklung des Brand- und Katastrophenschutzes im Ministerium des Innern und für Kommunales.
    Die Leitung des für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Referates im Ministerium des Innern und für Kommunales soll über öffentlichkeitswirksame Termine und Stellungnahmen der Landesbranddirektorin/des Landesbranddirektors beziehungsweise der Stellvertretung informiert werden.
  2. Die Landesschule und Technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz (LSTE) stellt die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Fahrzeuge bereit. Es gilt die Dienstkraftfahrzeugrichtlinie (DKfzRL) vom 24. Oktober 2016 (ABl. S. 1483).
  3. Die Ausstattung der Landesbranddirektorin oder des Landesbranddirektors und der Stellvertretung erfolgt entsprechend dem Erlass des Ministeriums des Innern und für Kommunales über das Tragen von Dienstgrad-, Ärmel-, Funktions-, Tätigkeits- und Mützenabzeichen im Brandschutz des Landes Brandenburg vom 15. Februar 2016 (ABl. S. 290) mit der Maßgabe, dass der Landesbranddirektorin oder dem Landesbranddirektor oder der Stellvertretung eine Uniform zur Verfügung zu stellen ist. Die Ausstattung der Landesbranddirektorin oder des Landesbranddirektors und der Stellvertretung erfolgt durch die LSTE.
  4. Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit der Landesbranddirektorin oder des Landesbranddirektors oder seiner Stellvertretung können im Rahmen der Ermächtigung in Kapitel 03 710 Titel 531 30 erfolgen.
  5. Wird die Funktion der Landesbranddirektorin oder des Landesbranddirektors oder der Stellvertretung ehrenamtlich durch Ehrenbeamte auf Zeit wahrgenommen, erfolgt die Aufwandsentschädigung und die Erstattung der Reisekosten entsprechend § 2 der Verordnung über die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenpauschale für Kreisbrandmeister und deren Stellvertreter sowie für den Landesbrandmeister und seinen Stellvertreter vom 21. August 1992 (GVBl. II S. 544), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 28. November 2001 (GVBl. II S. 638, 640) geändert worden ist.